Der Gebäudeenergieausweis

Nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) sind Eigentümer und Vermieter im Falle des Verkaufs oder der Vermietung eines Hauses oder einer Wohnung verpflichtet, dem potenziellen Käufer bzw. Mieter einen Gebäudeenergieausweis vorzulegen. Dieser Gebäudeenergieausweis wird nicht für einzelne Wohnungen erstellt, sondern nur für ganze Gebäude.
Gebäudeenergieausweis

Den Gebäudeenergieausweis gibt es in Form von zwei Ausweisarten: als verbrauchsorientierten und als bedarfsorientierten Ausweis.

Beim verbrauchsorientierten Ausweis wird der zurückliegende, tatsächlich angefallene Energieverbrauch eines Wohngebäudes gemessen. Beim bedarfsorientierten Ausweis wird eine rechnerische Prognose des voraussichtlichen Energiebedarfs erstellt. Welche Ausweisart für welchen Fall zu wählen ist, wurde folgendermaßen festgelegt:

  • Bei Wohngebäuden mit bis zu 4 Wohnungen, die zudem vor der 1977 erlassenen Wärmeschutzverordnung erstellt wurden (Einreichung des Bauantrags vor dem 1. November 1977), muss zwingend ein bedarfsorientierter Energieausweis erstellt werden.
  • Häuser, deren Bauantrag ab dem 1. November 1977 eingereicht wurde oder zwischenzeitlich entsprechend der Wärmeschutzverordnung von 1977 nachgerüstet wurden sowie generell alle Häuser mit mehr als 4 Wohnungen, können entweder nach dem bedarfsorientierten oder nach dem verbrauchsorientierten Energieausweis bewertet werden.
  • Wer allerdings staatliche Förderungen beanspruchen will, wird generell einen bedarfsorientierten Ausweis vorlegen müssen.
  • Überhaupt keinen Gebäudeenergieausweis benötigen Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen.

Kosten

Der verbrauchsorientierte Ausweis ist deutlich günstiger als der bedarfsorientierte. Bei letzterem muss meist eine Begehung des Hauses durch einen Experten erfolgen. Ist aber dieser nicht zwingend vorgeschrieben kann der Eigentümer dem Experten alle Angaben und Nachweise auch auf andere Weise zur Verfügung stellen. Man sollte beim bedarfsorientierten Ausweis trotzdem mit Kosten von bis zu 300 Euro rechnen. Wichtig ist, dass dieser Betrag mit dem Energieberater vorher schriftlich vereinbart wird.

Aussteller

Es ist festgelegt, dass Handwerksmeister, staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Weiterbildung sowie Architekten und Ingenieure mit entsprechender Zusatzqualifikation einen Gebäudeenergieausweis ausstellen dürfen.

Gültigkeit

Gebäudeenergieausweise sind 10 Jahre gültig und können nicht verlängert werden. Nach 10 Jahren muss ein neuer Ausweis ausgestellt werden, wenn das Gebäude dann verkauft oder vermietet werden soll.

Bestandsschutz für bereits erstellte Gebäudeenergieausweise

Gebäudeenergieausweise, die vor Einführung der detaillierten Regelungen zum 1. Februar 2008 ausgestellt wurden – auch verbrauchsorientierte für Gebäude, die nach der neuen Regelung einen bedarfsorientierten Energieausweis bräuchten – behalten weiter Gültigkeit.

Welchen Ausweis Sie benötigen, finden Sie mit dem Energieausweisratgeber schnell und zuverlässig heraus.

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