Recht und Steuern Archiv 2010

25.01.2010

Fiskus und Altenheim

Manche haushaltsnahe Dienstleistungen sind steuerlich absetzbar

Der Gesetzgeber sieht vor, dass haushaltsnahe Dienstleistungen unter bestimmten Bedingungen steuerlich geltend gemacht werden können. Der Bewohner eines Wohnstifts für Senioren vertrat die Meinung, diese Regelung müsse auch für ihn gelten. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS konnte er sich schließlich vor der höchsten Instanz durchsetzen – mit Folgewirkung für ähnlich gelagerte Fälle.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 28/08)

Der Fall: Ein Bürger kann auf Antrag seine Einkommensteuer vermindern (um 20 Prozent, höchstens 600 Euro), wenn er im Erklärungsjahr Geld für so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen ausgegeben hat. Dazu gehören die Zubereitung von Mahlzeiten, die Wäschepflege, das Putzen und die Versorgung von kranken Haushaltsangehörigen durch Dritte gegen Bezahlung. Grundsätzlich muss eine „hinreichende“ Nähe zur konkreten Haushaltsführung bestehen. Genau das sah der Altenheimbewohner bei sich als gegeben an, er konnte die Leistungen (für Hausmeister, Reinigung, Etagendamen, Botengänge) exakt beziffern und machte sie deswegen in seiner Steuererklärung geltend. Das Finanzamt wollte dies nicht anerkennen, es kam zu einem Rechtsstreit.

Das Urteil: Ein solcher Haushalt im Sinne des Gesetzes könne auch in einem Seniorenstift geführt werden, entschied der Bundesfinanzhof. Selbstverständlich müssten alle üblichen Rahmenbedingungen erfüllt sein. Das bedeutet, dass dem Fiskus Rechnungen vorgelegt werden müssen, aus denen die erbrachten Leistungen klar zu erkennen sind. Der Betrag darf außerdem nicht bar bezahlt worden sein. Aus den Schreiben des Wohnstiftbetreibers, so der BFH, ließen sich „Erbringer und Empfänger der haushaltsnahen Dienstleistung, Art, Zeitpunkt und Inhalt der Dienstleistung sowie die dafür vom Steuerpflichtigen jeweils geschuldeten Entgelte entnehmen“.

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