Abgeltungsteuer

Der Gesetzgeber führte die Abgeltungsteuer mit Wirkung zum 01.01.2009 ein. Hier die häufigsten Fragen:

Wie ist die Abgeltungsteuer ausgestaltet?
Kann ich mich von der Abgeltungsteuer freistellen?
Müssen alle Steuerpflichtigen auf ihre Kapitaleinkünfte 25 % Abgeltungsteuer zahlen?
Wird mein Altersvorsorge-Bausparvertrag auch mit der Abgeltungsteuer belastet?
Besteht die Möglichkeit, die Kirchensteuer direkt über das Kreditinstitut abzuführen? Was muss ich dazu tun?
Welche Vorteile bringt mir die Abgeltungsteuer?
Welche Auswirkungen hat die Abgeltungsteuer bei der Veräußerung von Immobilien?

Wie ist die Abgeltungsteuer ausgestaltet?

Alle im Privatvermögen zufließenden Kapitaleinkünfte, zu denen auch die Zinseinkünfte beim Bausparen zählen, werden mit einem grundsätzlich einheitlichen Steuersatz von 25 % besteuert. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag und - in Abhängigkeit von der Religionszugehörigkeit - ggf. auch die Kirchensteuer. Mit dem Steuerabzug ist die Einkommensteuer des Steuerpflichtigen grundsätzlich abgegolten, d. h. er muss die Kapitaleinkünfte dann nicht mehr in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

Kann ich mich von der Abgeltungsteuer freistellen?

Die Freistellung der Kapitalerträge kann über einen Freistellungsauftrag erfolgen. Damit die Zinserträge komplett freigestellt werden können, erteilen Sie bitte der LBS Baden-Württemberg einen Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe (maximal bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages - 801 Euro pro Person, Eheleute gemeinsam bis 1.602 Euro). Sie können das Formular  direkt ausfüllen, ausdrucken und bei Ihrem Berater abgeben. Dieser berät Sie auch gerne über die optimale Höhe Ihres Freistellungsauftrages.

Darüber hinaus haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Nichtveranlagungsbescheinigung zu beantragen und uns vorzulegen.

Müssen alle Steuerpflichtigen auf ihre Kapitaleinkünfte 25 % Abgeltungsteuer zahlen?

Liegt kein Befreiungsgrund vor, erfolgt der Steuerabzug zunächst pauschal. Steuerpflichtige, die auf Grund ihrer Einkünfte einen persönlichen Grenzsteuersatz von unter 25 % haben, können in der Einkommensteuererklärung ihre Kapitaleinkünfte angeben, um die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer zurückzuerhalten.

Wird mein Altersvorsorge-Bausparvertrag auch mit der Abgeltungsteuer belastet?

Nein. Wie herkömmliche Riester-Verträge unterliegen auch Altersvorsorge-Bausparverträge der nachgelagerten Besteuerung. Das bedeutet, dass in der Sparphase die Beiträge und die Zulagen, sowie die erwirtschafteten Erträge komplett von der Abgeltungsteuer befreit sind. Im Gegenzug erfolgt die Besteuerung mit Beginn der Auszahlungsphase (i. d. R. Renteneintritt) mit dem persönlichen Steuersatz. Da dieser aber im Rentenalter meist niedriger ausfällt als zu Erwerbszeiten, ist die Steuerbelastung somit geringer. Wenn auch Sie von den staatlichen Zulagen und ggf. den Steuervorteilen profitieren möchten, oder wenn Sie ausführliche Informationen zur staatlich geförderten „LBS-EigenheimRente“ wünschen, vereinbaren Sie doch einfach mit Ihrem Berater vor Ort einen Termin!

Besteht die Möglichkeit, die Kirchensteuer direkt über das Kreditinstitut abzuführen? Was muss ich dazu tun?

Die Kirchensteuer ist bundeslandabhängig. In Bayern und Baden-Württemberg beträgt sie 8 %, in allen anderen Bundesländern 9 %. Grundsätzlich erfolgt ein Kirchensteuerabzug nur dann, wenn Sie den Kirchensteuerabzug schriftlich beauftragen und uns ihre Religionsgemeinschaft mitgeteilt haben. In Baden-Württemberg würde sich durch den Abzug der Kirchensteuer der Abgeltungsteuersatz von 25 % auf 24,45 % ermäßigen (damit wird der Sonderabzugsfähigkeit in der Einkommensteuererklärung Rechnung getragen). Sind Sie verheiratet, wird generell von einem Aufteilungsverhältnis der Zinsen von 50 : 50 ausgegangen. Sollte das bei Ihnen nicht zutreffen, tragen Sie bitte das von Ihnen gewünschte Aufteilungsverhältnis ein. Das Formular sowie die Ausfüllanleitung können Sie direkt ausfüllen und ausdrucken. Bitte geben Sie es dann Ihrem Berater vor Ort ab. Der von Ihnen erteilte Antrag kann nur schriftlich widerrufen werden. Bei Änderungen z. B. der Religionsgemeinschaft, des Kirchensteuersatzes oder des Aufteilungsverhältnisses bei Ehegatten, ist ein neuer Antrag zu stellen. Nach Möglichkeit werden die Änderungen unterjährig berücksichtigt, sofern zu diesem Zeitpunkt noch keine Zinskapitalisierung stattgefunden hat. Hat bereits eine Kapitalisierung der Zinsen z. B. durch die Auszahlung des Sparguthabens Ihres Vertrages stattgefunden, können die Änderungen erst im Folgejahr berücksichtigt werden.

Sofern Sie kirchensteuerpflichtig sind und uns nicht beauftragen, die Kirchensteuer direkt einzubehalten, wird sie vom Finanzamt nachträglich berechnet und veranlagt. Hierzu müssen Sie den Betrag der im gesamten Kalenderjahr einbehaltenen Kapitalertragsteuer in ihrer Einkommensteuererklärung angeben (Anlage KAP).

Bitte beachten Sie auch die Hinweise auf der Rückseite des Antrags zum Kirchensteuerabzug.

Der Gesetzgeber plant, die auf die Kapitalertragsteuer entfallende Kirchensteuer ab dem Jahr 2013 automatisch abziehen zu lassen. Dazu wird der Kirchensteuersatz pro Kunde über ein maschinelles Verfahren ermittelt. Auf dessen Grundlage erfolgt der Abzug im Rahmen der Abgeltungsteuer.

Welche Vorteile bringt mir die Abgeltungsteuer?

Ab einem zu versteuernden Einkommen von etwa 15.000 / 30.000 Euro (alleinstehend / verheiratet) führt die Abgeltungsteuer zu einer Steuerersparnis. Anleger mit einem hohen individuellen Steuersatz zahlen mit der pauschalen Abgeltungsteuer weniger Kapitalertragsteuer, da die Erträge nicht mehr mit dem meist höheren individuellen Steuersatz versteuert werden.

Welche Auswirkungen hat die Abgeltungsteuer bei der Veräußerung von Immobilien?

Bei der Veräußerung von Immobilien bleibt die bisherige Regelung bestehen. Veräußerungsgewinne müssen mit dem individuellen Steuersatz besteuert werden, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als zehn Jahre beträgt. Eine Ausnahme besteht, wenn die Immobilie im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken gedient hat. In diesem Ausnahmefall fällt überhaupt keine Besteuerung des Veräußerungsgewinnes an.

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