Übersicht der Verwendungsmöglichkeiten

Hier finden Sie die wichtigsten, nach dem Bausparkassengesetz zulässigen Verwendungsmöglichkeiten für ein Bauspardarlehen.

Für Bausparverträge, für die staatliche Prämien gewährt wurden, ist zusätzlich nach begünstigter (prämienunschädlicher) und nicht begünstigter (prämienschädlicher) Verwendung der Bausparmittel unterschieden.

A
Abbruchkosten begünstigt, sofern der Abbruch im Zusammenhang mit einem Wohnhaus-Neubau steht
Abfindung von Miterben siehe Erbauszahlung
Ablösung von Verbindlichkeiten wenn sie auf einem überwiegend zu Wohnzwecken dienenden Grundstück ruhen: begünstigt, soweit es sich um echte Fremdmittel für den Wohnungsbau handelt, wenn sie zur Durchführung von wohnwirtschaftlichen Maßnahmen eingegangen wurde: begünstigt
Abtretung von Ansprüchen aus Bausparverträgen begünstigt, wenn die Bausparsumme oder die durch Beleihung empfangenen Beiträge unverzüglich und unmittelbar wohnwirtschaftlichen für den Abtretenden oder dessen Angehörigen verwendet werden
Alarmanlagen begünstigt bei Wohngebäuden
Altenwohnheim begünstigt, soweit durch Einkaufsdarlehen eine Wohnung finanziert wird
nicht begünstigt, soweit Verwendung für Dienstleistungen im Heim
Anliegerbeiträge begünstigt bei Wohngebäuden
Antenne begünstigt bei Wohngebäuden
Architektenhonorar begünstigt bei Wohngebäuden
Ausbau, Anbau, Umbau begünstigt, soweit zu Wohnzwecken dienend
Außenanlagen begünstigt bei Wohngebäuden
Außenputz begünstigt bei Wohngebäuden (siehe auch Instandsetzung)
Auslandsimmobilien nicht begünstigt, Ausnahme: begünstigt für Bedienstete der Europäischen Gemeinschaft
B
Badeinbau oder Badrenovierung begünstigt bei Wohngebäuden
Bauerwartungsland begünstigt, wenn das Grundstück nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde mit Sicherheit bebaut werden kann
Baukostenzuschuss begünstigt bei Wohngebäuden (siehe Finanzierungsbeitrag)
Baunebenkosten begünstigt bei Wohngebäuden
Bauplatz begünstigt, sofern dieser in der Absicht erworben wird, ein Wohngebäude zu errichten, und soweit das Bauland auf den Wohnzwecken dienenden Teil des Gebäudes entfällt. Dabei ist ohne Bedeutung, wenn die Bauabsicht später aufgegeben wird. begünstigt ist auch der Kauf eines Grundstücks, auf dem der Bausparer als Erbbauberechtigter ein Wohngebäude errichtet hat.
Nicht begünstigt ist der Hinzuerwerb von Gelände zur Vergrößerung des Gartens
Bodenbeläge begünstigt, wenn mit dem Untergrund fest verbunden
D
Dauerwohnrecht begünstigt, sofern dieses eigentumsähnlich im Sinne des Wohnungseigentums-Gesetzes ist (Eintragung ins Grundbuch)
E
Eigenleistung begünstigt ist die Beschaffung von Baumaterial, nicht begünstigt dagegen ist die eigenen Arbeitskraft
Eigentumswohnung begünstigt bei wohnwirtschaftlicher Nutzung
Einbauküche begünstigt bei wohnungswirtschaftlicher Nutzung. Eine wohnungswirtschaftliche Verwendung kann bei Einbauküchen dann gegeben sein, wenn diese Einbauküche wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden ist, d. h. nach Trennung nicht mehr in der bisherigen Art - auch nicht nach Verbindung mit einer anderen Sache - wirtschaftlich genutzt werden können, z. B. bei Sonderanfertigungen.
Einbaumöbel begünstigt bei Wohngebäuden, sofern diese zu wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes im Sinne des BGB werden. Dies trifft zu, wenn die Möbelstücke mit den sie umschließenden Wänden (Seiten- und Rückwände) fest vereinigt werden und beim Herausnehmen an keiner anderen Stelle des Gebäudes verwendet werden können. ersetzen die eingebauten Möbel eine sonst notwendige Mauer, so gelten sie stets als wesentliche Bestandteile des Bauwerks.
Einfriedung begünstigt, sofern es sich um Herstellungskosten eines Wohngebäudes handelt
Entschuldung siehe Ablösung von Verbindlichkeiten
Erbauszahlung an Miterben von Wohngebäuden begünstigt unter einer der folgenden Voraussetzungen:
- Verwendung durch einen Miterben zur Ablösung gesamthänderisch gebundener Anteile anderer Miterben
- Zahlung an Dritte im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge (Übergabevertrag), sofern die Zahlung eine echte Gegenleistung für den Erwerb des Wohngebäudes darstellt
nicht begünstigt dagegen: Erfüllung einer dem Erben durch letztwillige Verfügung auferlegten schuldrechtlichen Verpflichtung (Vermächtnis, Pflichtteilsanspruch) einem Dritten gegenüber zum Ausgleich dafür, dass er das Grundstück nicht mitgeerbt hat.
Erbbaurecht begünstigt bei Wohngebäuden (siehe auch Bauplatz)
Erbbauzinsablösung begünstigt bei Wohngebäuden
Erbschaftssteuer für Immobilien begünstigt, soweit sie für ein Wohngrundstück anfällt
Erneuerbare Energien begünstigt
Erschließungsbeitrag begünstigt, soweit das Gebäude Wohnzwecken dient
F
Fahrstuhl begünstigt bei Wohngebäuden, auch bei nur wenigen Stockwerken
Fassadenerneuerung begünstigt bei Wohngebäuden, wenn dadurch eine Verbesserung eintritt (siehe auch Instandsetzung)
Fenstererneuerung begünstigt, soweit Gebäude zum dauernden Wohnen geeignet sind, gilt auch für Objekte in Ferienhausgebieten
Ferienhäuser,
-wohnungen
begünstigt, wenn sie in ihrer baulichen Gestaltung nach ganzjährig bewohnbar sind; nicht begünstigt bei gewerblicher Nutzung und im Ausland
Finanzierungsbeitrag für Immobilien begünstigt, wenn dem Bausparer oder einem seiner Angehörigen dafür in dem neugebauten oder gekauften Haus eine Wohnung langfristig (mindestens fünf Jahre) überlassen wird
G
Garagen, auch Zweitgaragen und Einstellplätze begünstigt, die Garage muss sich nicht auf demselben Grundstück befinden, eine geringe Entfernung zum Haus ist zulässig; nicht begünstigt bei gewerblicher Nutzung
Gartenerstanlage begünstigt bei Wohngebäuden, nicht begünstigt sind Nutzgärten
Gemischt genutzte Objekte begünstigt, wenn die Bausparmittel nur für die Kosten des Wohnzwecken dienenden Teils des Gebäudes verwendet werden; dies gilt für Bau, Kauf, Verbesserung und Entschuldung
Gewerblich genutzte Objekte nicht begünstigt, auch wenn sie in einem Wohngebiet oder einem gemischt genutzten Gebiet liegen und der Versorgung dieses Gebietes dienen
Grunderwerbsteuer begünstigt, soweit sie auf den Wohnteil entfällt
H
Hausanschlusskosten begünstigt bei Wohngebäuden
Heizungsanlagen begünstigt bei der Modernisierung von Wohngebäuden (siehe auch Instandsetzung); nicht begünstigt bei Reparaturen
I
Immobilienfonds soweit Bruchteileigentum an Immobilien: begünstigt bei Wohngebäuden
Instandsetzung begünstigt bei Wohngebäuden zur Verbesserung von Immobilien, wenn die Kosten im Verhältnis zum Verkehrswert des Hauses nicht unerheblich sind
K
Kabelanschlussgebühren begünstigt bei Wohngebäuden
Kachelöfen begünstigt bei Wohngebäuden, auch nachträglicher Einbau
Kauf von Immobilien begünstigt, soweit der Erwerb von Wohnräumen finanziert wird (siehe auch Bauplatz)
L
Land- und Forstwirtschaftliche Gebäude begünstigt, soweit die Verwendung den vom Landwirt wohnwirtschaftlich genutzten Teil des Gebäudes betrifft
Leibrenten begünstigt, soweit sie im Zusammenhang mit Bau- oder Erwerbskosten eines Wohnhauses stehen und die Zahlung unverzüglich und unmittelbar an den Grundstücksverkäufer erfolgt
Luftschutzräume begünstigt bei Wohngebäuden
M
Maklerprovision begünstigt bei Wohngebäuden
Markise begünstigt bei Wohngebäuden
Mietermodernisierung begünstigt, wenn der Mieter unverzüglich die empfangenen Beträge zur Modernisierung seiner Wohnung oder zur Ablöse von Schulden, die er zur Finanzierung einer solchen Maßnahme aufgenommen hat, verwendet. Der Bausparer kann die Mittel auch zur Beteiligung an der Finanzierung einer Modernisierung seiner Mietwohnung verwenden, die der Vermieter durchführt.
nicht begünstigt sind Abstandszahlungen, die der Nachmieter an den Vormieter für eine von diesem finanzierte Modernisierungsmaßnahme leistet.
Mietvorauszahlung siehe Finanzierungsbeitrag
Miterben siehe Erbauszahlung
Modernisierung begünstigt bei Wohngebäuden (siehe auch Instandsetzung)
N
Neubau begünstigt, soweit Wohnräume finanziert werden
Notariatsgebühren begünstigt bei Wohngebäuden
P
Pergola begünstigt, wenn diese einen wesentlichen Bestandteil des Wohngebäudes darstellt
Planungskosten begünstigt bei Wohngebäuden
R
Raumteiler siehe Einbaumöbel
Refinanzierung siehe Instandsetzung
Rentenzahlung siehe Leibrenten
Reparatur siehe Instandsetzung
S
Sauna, Schwimmbäder begünstigt bei Wohngebäuden
Schutzbauten begünstigt bei Wohngebäuden
Sondertilgung begünstigt bei Wohnungsbaudarlehen
T
Teppichboden begünstigt bei Wohngebäuden, sofern dieser anstelle eines sonst üblichen Bodenbelags verwendet wird
Tilgungsstreckung begünstigt
U
Umbau begünstigt bei Wohngebäuden
Umzäunung siehe Einfriedung
V
Verbesserung siehe Instandsetzung
Vermessungskosten begünstigt bei Wohngebäuden
Verwandtendarlehen siehe Ablösung von Verbindlichkeiten
W
Wärmedämmung begünstigt
Wiederaufbau begünstigt, soweit Wohnräume finanziert werden
Wochenendhaus siehe Ferienhäuser
Z
Zweitgaragen siehe Garagen

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