Der Architektenvertrag: Worauf Sie achten sollten

In der Regel wird Ihnen der Architektenvertrag von Seiten des Architekten vorgelegt. Dieser Vertrag ist zunächst nur als Vorschlag des Architekten zu betrachten, denn selbstverständlich können Sie auch Ihre Wünsche und Vorstellungen mit einbringen.

Sinnvoll ist es, sich den Architektenvertrag zunächst per Post zukommen zu lassen oder mit nach Hause zu nehmen, um diesen in Ruhe zu prüfen. Ein weiterer Tipp: Lassen Sie den Vertrag von einem auf Architekten- und Baurecht spezialisierten, prozesserfahrenen Anwalt vor Unterzeichnung präventiv prüfen. Er kann Sie dann auf Probleme sowie Unklarheiten aufmerksam machen und gegebenenfalls ein sehr viel besseres Vertragsergebnis für Sie erreichen.

Folgende Punkte sollte ein Architektenvertrag in jedem Fall enthalten

  • Sie können zunächst nur einen Vertrag über die ersten vier Leistungsphasen (LPs) der HOAI vereinbaren. So haben Sie Zeit zu beobachten, wie die Zusammenarbeit zwischen Ihnen und Ihrem Architekten funktioniert und ob Sie mit seinen Leistungen zufrieden sind.
  • Es sollte eine Kostenobergrenze für das zu errichtende Gebäude vertraglich fixiert werden.
  • Sie sollten den Fertigstellungstermin für das zu errichtende Gebäude im Vertrag festhalten.
  • Treffen Sie klare Regelungen zur Honorarzahlung: wie, wann und auf welchem Wege diese erfolgen soll, welche Leistung muss also bis wann mangelfrei erbracht sein, um eine Honorarzahlung auszulösen.
  • Sie sollten klare Kündigungsregelungen mit in den Vertrag aufnehmen: wie, wann und unter welchen Voraussetzungen sowie mit welchen Konsequenzen der Vertrag gekündigt werden kann.
  • Klare Regelungen zur Abrechnung der Nebenkosten sind wichtig, wie zum Beispiel Fahrtkosten, Portokosten, Telefonkosten und Kopierkosten.
  • Die gültige Berufshaftpflichtversicherung des Architekten sollte Vertragsbestandteil sein.
  • Der Gerichtsstand sollte festgelegt werden.
  • Das Schriftformerfordernis im Falle von Vertragsänderungen sollte vertraglich fixiert werden.
  • Vereinbaren Sie ein regelmäßiges Treffen mit Ihrem Architekten auf der Baustelle, zum Beispiel einmal wöchentlich. Bei diesem Jour Fixe können alle anstehenden Probleme – mit Protokollführung – durchgesprochen werden.
  • Bei einem Hausumbau sollten Sie in Ihrem Architektenvertrag festlegen, ob Sie dem Architekten den sogenannten "Umbauzuschlag" gewähren oder ob Sie diesen ausschließen. Die neue HOAI gewährt bei Umbauten automatisch einen Zuschlag von 20 % auf das Honorar, vereinbaren können Architekten aber sogar bis zu. 80 %.
  • In den Vertrag sollte eine salvatorische Klausel aufgenommen werden, die regelt, was passiert, wenn bestimmte Paragraphen in ihrer Gültigkeit Einschränkungen erfahren.

V.i.S.d.P: Institut Bauen und Wohnen

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