Gesetzliche Grundlage von Wohnungseigentum

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG), das erst 1951 in Kraft trat, hat die Grundlage für Wohnungseigentum in Form von Eigentumswohnungen geschaffen. Denn es ist sehr kompliziert, Eigentum an einem einzigen Gebäude aufzuteilen. Schließlich ist der Fußboden des einen Eigentümers ja gleichzeitig die Decke des anderen Eigentümers.

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) unterscheidet daher drei Eigentumsformen:

  • Sondereigentum
    Dies ist Eigentum, das im ausschließlichen Besitz des Wohnungseigentümers ist: Also seine Wohnung selbst.
  • Teileigentum
    Dieses befindet sich nur zum Teil im Eigentum des Wohnungsbesitzers: Z. B. ein Tiefgaragenstellplatz, der Teil einer kompletten Tiefgarage ist und auch nur über eine gemeinsame Tiefgarageneinfahrt erreicht werden kann.
  • Gemeinschaftliches Eigentum
    Mit diesem Begriff wird Eigentum bezeichnet, das sich im gemeinschaftlichen Besitz aller Hausbewohner befindet: Z. B. das gemeinsame Treppenhaus, über das alle Wohnungen erschlossen werden.

In welcher Weise das Eigentum an einem Gebäude im Einzelnen aufgeteilt wird, legt die sogenannte Teilungserklärung fest. Sie besteht meist aus einem schriftlichen und einem zeichnerischen Teil. In dieser Teilungserklärung wird die Aufteilung des Gebäudes detailliert geregelt. Hier wird beispielsweise festgehalten, wo die rechtlichen Eigentumsgrenzen zwischen den einzelnen Wohnungen verlaufen, welcher Stellplatz zu welcher Wohnung gehört. Daher ist die Teilungserklärung beim Kauf einer Eigentumswohnung – ob neu oder gebraucht – ein wichtiger Bestandteil.

Das WEG regelt aber auch die Verwaltung einer Wohnung: Wer z. B. bei gemeinsamen Entscheidungen Stimmenanteil hat oder wer an der Instandhaltung oder Modernisierung am gemeinschaftlichen Eigentum wie viel zahlen muss.

Detaillierte und tiefergehende Informationen erhalten Sie auch grundsätzlich in dem Ratgeber "Kauf einer Eigentumswohnung – Als Neu- oder Gebrauchtimmobilie".

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