Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG)

Wärmegesetz: Sonderregelung für Baden-Württemberg

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) gilt nur in Baden-Württemberg und geht über die Vorschriften der bundesweiten Energieeinsparverordnung (EnEV) hinaus.

Im Wärmegesetz (EWärmeG) schreibt der Gesetzgeber vor, dass bei neu errichtenden Wohngebäuden mindestens 20 Prozent des jährlichen Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien, wie beispielsweise Sonnenenergie, Erdwärme oder Biomasse gedeckt werden muss. Das Wärmegesetz gilt, wenn ab dem 1. April 2008 der Bauantrag gestellt oder beim Kenntnisgabeverfahren die Bauvorlage erstmalig eingereicht wird.

Für den Gebäudebestand ist ab 2010 ein Anteil regenerativen Energien von zehn Prozent vorgeschrieben, wenn es zum Austausch der Heizung oder wesentlichen Komponenten der Heizungsanlage kommt.

Das Wärmegesetz gilt auch als erfüllt, wenn die Vorgaben der aktuellen EnEV um 30 Prozent unterschritten werden. Auch ein mit Holz oder Pellets befeuerter Ofen kann unter bestimmten Voraussetzungen die Vorgaben des EWärmeG erfüllen.

Mehr Informationen finden Sie auf den Seiten des Umweltministeriums von Baden-Württemberg unter dem Stichwort "Wärmegesetz":
www.um.baden-wuerttemberg.de

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