In der EnEV sind Werte für den Energieverbrauch und die Gebäudedämmung festgelegt, die sowohl bei Neubauten als auch bei Bestandsgebäuden eingehalten werden müssen. Man spricht hier von Grenzwerten für den sogenannten Jahres-Primärenergiebedarf und für den Transmissionswärmeverlust eines Gebäudes.
Ferner ist in der EnEV auch die Regelung zum sogenannten Gebäudeenergieausweis enthalten. Dieser gibt Auskunft über den Energiebedarf oder Energieverbrauch eines Gebäudes.
Auch Bestandsgebäude müssen gemäß EnEV teilweise nachgerüstet werden. Bei Gebäuden mit maximal zwei Wohneinheiten, von denen der Eigentümer vor Einführung der EnEV eine selbst bewohnt hat, müssen die meisten Nachrüstungen nur vorgenommen werden bei:
- Gebäudeverkauf und Einzug eines neuen Eigentümers
- Eigenbezug der Immobilie durch den Eigentümer nach dem 1.2.2002
Man unterscheidet dabei zwischen unbedingten Forderungen der EnEV zur Nachrüstung von Bestandsgebäuden und bedingten Forderungen. Bedingte Forderungen müssen nur dann erfüllt werden, wenn ohnehin eine Modernisierung ansteht. Unbedingte Forderungen müssen durch den neuen Hausbesitzer auf alle Fälle erfüllt werden.
Unbedingte Forderungen
- Bei Eigentümerwechsel nach dem 1.2.2002 müssen ungedämmte, oberste Geschossdecken zwischen beheizten Wohnräumen und unbeheizten Dachräumen gedämmt werden, wenn diese Dachräume nicht begehbar, aber zugänglich sind (z.B. Kriechspeicher). Die Dämmung muss so erfolgen, dass ein festgelegter Wärmedurchgangskoeffizient nicht überschritten wird. Diese Dämmung muss umgehend erfolgen.
- Heizkessel, die vor dem 1.10.1978 aufgestellt wurden und mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff betrieben werden (z.B. mit Erdöl oder Erdgas), müssen durch den neuen Eigentümer außer Betrieb genommen werden, wenn der Eigentumsübergang nach dem 1.2.2002 erfolgte.
- Von den neuen Besitzern bzw. Bewohnern muss die Dämmung aller Warmwasserrohre und Armaturen, die frei liegen - also nicht in Wänden verlaufen - sofort vorgenommen werden. Die EnEV gibt genaue Dämmstärken vor.
- Soweit Zentralheizungen vorhanden sind, müssen diese mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Steuerung der Wärmezufuhr und zur Steuerung elektrischer Antriebe ausgestattet werden.
- Gleiches gilt für die Installierung von Thermostaten zur raumweiten Wärmeregulierung. Sind solche nicht vorhanden, müssen auch diese nachgerüstet werden.
- Nachtspeicherheizungen, die im Januar 2020 ein Alter von 30 Jahren oder mehr erreichen und die zur Beheizung von Gebäuden mit mehr als 5 Wohneinheiten dienen, dürfen ab dann nicht mehr betrieben werden.
Bedingte Forderungen
Wird ein Gebäude in gewissem Umfang modernisiert, wird also beispielsweise eine Außenwanddämmung aufgebracht oder werden die Fenster getauscht, müssen auch hierfür bestimmte Mindestwerte eingehalten werden.
Diese können sich an den einzelnen Bauteilen orientieren, aber auch am Jahres-Primärenergiebdarf und am Transmissionswärmeverlust für Neubauten. Nachgerüstete Bestandsgebäude dürfen die für Neubauten vorgeschriebenen Grenzwerte um maximal 40 % übersteigen. Werden Anbauten von mehr als 50 qm vorgenommen, müssen diese jedoch die Werte von Neubauten einhalten.
- Die bestehende Dämmung eines Gebäudes darf nicht verschlechtert werden. Dies könnte z.B. bei einem Gebäude der Fall sein, dessen Fachwerk freigelegt werden soll.
- Bei Auswechslung oder Einbau einer Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger müssen folgende Regelungen beachtet werden: Umwälzpumpen in Zentralheizungen mit mehr als 25 Kilowatt Nennleistung müssen die elektrische Leistungsaufnahme dem Förderbedarf selbsttätig in mindestens drei Stufen anpassen können. Zirkulationspumpen müssen beim Einbau in Warmwasseranlagen mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Ein- und Ausschaltung ausgestattet sein. Beim Ersetzen von Warmwasserleitungen und Armaturen muss deren Wärmeabgabe begrenzt werden.
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