Rechte von behinderten Kindern in Bezug auf die Schulwahl
Es besteht weitgehende Einigkeit: Behinderte Kinder benötigen in der Schule eine besondere Förderung. Geteilte Auffassungen gibt es jedoch häufig zu der Frage, welche Schulform den betroffenen Kindern die beste Förderung und auch die beste Integration in den Klassenverband bieten kann. Die Beantwortung dieser Frage hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab. Dies zeigen die beiden folgenden Fälle.
Fall 1:
Ein Mädchen mit Down-Syndrom besuchte den örtlichen Kindergarten und erhielt begleitende Unterstützung durch die mobile Hilfe einer Förderschule. Sein Schulbesuch wurde im Einvernehmen mit den Eltern für zwei Jahre zurückgestellt.
Anschließend besuchte das Mädchen probeweise die Regelgrundschule an seinem Wohnort. Nach übereinstimmenden Gutachten und Stellungnahmen von verschiedenen Sonderschullehrern war es jedoch durch die schulischen Anforderungen der Regelschule von Beginn an überfordert. Zudem hatte es wegen seines Entwicklungsstandes andere Bedürfnisse und Kommunikationsformen als seine Klassenkameraden und geriet deshalb zunehmend in eine Außenseiterrolle.
Einige Monate nach seiner Einschulung wurde das Mädchen vom zuständigen Schulamt durch einen Bescheid mit sofortiger Wirkung an eine Schule zur individuellen Lebensbewältigung für geistig behinderte Kinder und Jugendliche verwiesen. Die Eltern legten darauf im Namen des Mädchens beim Schulamt Widerspruch ein: Sie stellten einen Antrag beim zuständigen Verwaltungsgericht, die sofortige Wirkung des Bescheides aufzuheben.
Die Entscheidung:
(Verwaltungsgericht Augsburg, Aktenzeichen Au 9 S 02.92)
Das Gericht lehnte den Antrag ab. Die Entscheidung, das Mädchen mit sofortiger Wirkung an eine Schule zur individuellen Lebensbewältigung zu verweisen, sei zu Recht erfolgt.
Das Gericht verwies darauf, dass gemäß dem hier geltenden Bayerischen Schulgesetz Behinderte, die in den allgemeinen Schulen nicht mit hinreichender Aussicht auf Erfolg gefördert werden können, eine für sie geeignete Schule für Behinderte besuchen müssen. Diese im Gesetz genannte Voraussetzung für den Besuch einer Schule für Behinderte sei hier gegeben. Das Mädchen könne die Regelschule nicht mit Erfolg besuchen: Unter anderem, weil der Lehrer dem Mädchen die von ihm benötigte Anleitung und Zuwendung nicht geben könne, ohne die anderen Kinder zu vernachlässigen. Auch mit Hilfe außerschulischer Fördermaßnahmen sei es nicht möglich, das Mädchen auch nur annähernd an den in der Grundschule vorausgesetzten Wissensstand heranzuführen. Im Übrigen werde das Mädchen durch die stetige Vergrößerung des Entwicklungsabstandes zu den anderen Kindern bei einem weiteren Besuch der Regelschule immer mehr in eine Außenseiterrolle gedrängt.
Fall 2:
Ein Mädchen mit Down-Syndrom besuchte zunächst eine integrative Kindertagesstätte und danach – entsprechend dem Wunsch seiner Eltern – eine freie Waldorfschule, die integrativen Unterricht anbot.
Da das Mädchen nach Ansicht des zuständigen Schulamtes eine gezielte sonderpädagogische Förderung mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung benötige, entschied das Amt durch einen Bescheid, dass das Mädchen die für sie zuständige Förderschule mit diesem Schwerpunkt zu besuchen habe. Der Besuch der Waldorfschule sei nur dann zulässig, wenn dort eine Förderung mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung erfolgen und die Schule dies auch nachweisen könne.
Die Eltern legten gegen den Bescheid Widerspruch ein: Sie argumentierten, die integrative Kindertagesstätte habe die Weiterführung der Integration an einer entsprechend ausgestatteten integrativen Schule empfohlen. Die Waldorfschule sei von der Bezirksregierung als Schule mit gemeinsamem Unterricht anerkannt, da sie die entsprechende Förderung gewährleiste. Die Waldorfschule ihrerseits teilte mit, das Mädchen besuche die Schule mit gutem Erfolg.
Die Bezirksregierung wies den Widerspruch dennoch als unbegründet zurück. Orte für die sonderpädagogische Förderung könnten nur allgemeine Schulen, Förderschulen oder Schulen für Kranke sein, nicht hingegen private Schulen wie zum Beispiel die vom Mädchen besuchte freie Waldorfschule.
Im Namen des Mädchens erhoben die Eltern daraufhin Klage gegen den Widerspruchsbescheid. Die Festlegung, dass das Mädchen die Förderschule besuchen müsse, sei rechtswidrig. Das vorliegende schulärztliche Gutachten nehme zum Ort der – durchaus erforderlichen – sonderpädagogischen Förderung des Mädchens keine Stellung, die weiteren Gutachten sprächen sich für eine integrative Beschulung aus.
Die Entscheidung:
(Verwaltungsgericht Köln, Aktenzeichen 10 K 761/07)
Das Gericht gab den Eltern Recht und hob den Bescheid auf. Es sei nicht richtig, dass das Mädchen allein an der ihm vom Amt zugewiesenen Förderschule die notwendige Förderung erhalten könne. Vielmehr ergebe sich aus dem vorliegenden sonderpädagogischen Gutachten, dass das Mädchen unter bestimmten Rahmenbedingungen auch im integrativen Unterricht an einer allgemeinen Schule gefördert werden könne. In der von dem Mädchen besuchten Klasse in der Waldorfschule seien diese Rahmenbedingungen gegeben. Die Organisation des Unterrichts, in dem eine ständige Anwesenheit mehrerer Lehrer gewährleistet ist, trage dem individuellen Förderbedarf des Mädchens Rechnung. Es könne je nach Bedarf in Einzelbetreuung, in Kleingruppen oder im Klassenverband unterrichtet werden. Wegen der guten Förderung sei das Mädchen zudem in der Klasse gut integriert und erlebe sich als gleichwertiges Gruppenmitglied.
Das Gericht wies im Übrigen darauf hin, dass Orte für die sonderpädagogische Förderung nicht nur allgemeine Schulen in städtischer oder sonstiger öffentlicher Trägerschaft, sondern auch in freier Trägerschaft sein könnten. Die Einrichtung eines integrativen Unterrichts an einer Privatschule setze – ebenso wie bei einer öffentlichen Schule – lediglich voraus, dass die Schule dafür sachlich und personell ausgestattet ist. Bei der von dem Mädchen besuchten Waldorfschule sei diese Voraussetzung gegeben. Dies ergebe sich bereits aus der von der Bezirksregierung erteilten Ersatzschulgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Freien Waldorfschule „mit integrativem Unterricht“.
Kontakt
Ansprechpartner für die Presse:
Harmke Horst
Tel.: 0251/ 412-5587
Fax: 0251/ 412-5222
E-Mail:



