Wenn der Staat zur Mutter wird
Recht des Kindes auf Unversehrtheit
Fälle von verwahrlosten oder vernachlässigten Kindern erregen immer wieder die Öffentlichkeit. Dabei kann den Eltern das Sorgerecht ganz oder teilweise entzogen werden, wenn sie ihren Pflichten nicht nachkommen. „Die Maßnahmen des Familiengerichts können im Extremfall bis zur Trennung der Kinder von ihren Eltern reichen“, so der Presse-Infodienst der LBS-Initiative Junge Familie.
Fall 1:
Ein bei seiner allein sorgeberechtigten Mutter lebendes Mädchen ging vom Beginn des dritten Schuljahres immer seltener, dann bald gar nicht mehr zur Schule. Der Sozialdienst beantragte beim Amtsgericht, das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter einzuschränken sowie ihn zu ermächtigen, das Mädchen wegen einer Angststörung vorübergehend in eine Kinderklinik für Psychiatrie und Psychotherapie einzuweisen. Das Gericht stellte aufgrund eines psychologischen Gutachtens, ärztlicher Stellungnahmen sowie einer persönlichen Anhörung des Kindes fest, dass es unter einer Schulphobie litt und weitgehend isoliert von gleichaltrigen Kindern lebte. Es entsprach dem Antrag und entschied, dass das Kind unter Einschränkung des Sorgerechts der Mutter für sechs Wochen in eine Fachklinik einzuweisen sei.
Das Urteil: (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Aktenzeichen 1Z BR. 1 108/95)
Die hiergegen eingelegten Beschwerden beim Landgericht und zuletzt beim Bayerischen Obersten Landesgericht blieben ohne Erfolg. Nach Ansicht der Richter reichte eine ambulante Therapie nicht aus, um die Verhaltensauffälligkeiten des Kindes zu behandeln. Erforderlich sei vielmehr die Herauslösung des Kindes aus seiner häuslichen Umgebung inkl. Klinikaufenthalt. Die Weigerung der Mutter, einer solchen Untersuchung der Angststörung ihrer Tochter zuzustimmen, wertete das Bayerische Oberste Landesgericht als unverschuldetes Versagen der Mutter. Sie sei nicht in der Lage, das Ausmaß der Störung ihres Kindes zu erkennen und sachgerecht zu reagieren.
Fall 2:
Dass es beim Sorgerechtsentzug Grenzen gibt, zeigt der Fall eines Mädchens, das bei seiner allein sorgeberechtigten Mutter lebte. Der nicht mit der Mutter verheiratete Vater stellte einen Antrag beim Amtsgericht, der Mutter zur Behandlung des Kindes gegen Läusebefall das Sorgerecht teilweise zu entziehen. Eine ärztliche Untersuchung ergab keinen Infektionsbefund, sondern nur einige wenige vertrocknete Nissen im langen Haar des Kindes. Das Amtsgericht entzog der Mutter die elterliche Sorge für den Bereich der Gesundheitsfürsorge zugunsten des Jugendamts.
Der Beschluss: (Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen 7 UF 211/01)
Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde der Mutter statt und hob den teilweisen Entzug ihrer elterlichen Sorge auf. Selbst wenn das Kind mehrmals von Läusen befallen wird, rechtfertige dies allein nicht den teilweisen Entzug der elterlichen Sorge. Gerade in Kindergärten oder Grundschulen könne es häufiger zu einem Läusebefall kommen. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist grundsätzlich eine große Zurückhaltung des Staates geboten, wenn es um allgemeine hygienische Prinzipien – wie etwa das tägliche Waschen oder Zähneputzen – geht.
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