Kinder im Straßenverkehr: Gefahr in ruhendem Verkehr
Kinder im Alter von 7 bis 10 Jahren können nicht für Schäden verantwortlich gemacht werden, die bei Unfällen mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zugefügt werden (siehe § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB). Man geht davon aus, dass Kinder frühestens mit Vollendung des 10. Lebensjahres imstande sind, die besonderen Risiken des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen. Wie aber sieht die Rechtslage aus, wenn es sich um Unfälle im ruhenden Verkehr handelt?
1. Fall: Kind haftet
Ein 9-Jähriger veranstaltete zusammen mit seinem Zwillingsbruder und einem Klassenkameraden auf der Fahrbahn einer Spielstraße ein Wettrennen mit Kickboards. Im Eifer des Wettrennens übersah der geübte Kickboardfahrer das Ende der Spielstraße und stürzte. Sein Kickboard prallte gegen einen ordnungsgemäß am rechten Fahrbahnrand geparkten PKW. Der Halter des Fahrzeugs verlangte Schadensersatz.
Urteil: Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.11.2004, AZ: VI ZR 335/03
Das Gericht gab dem Mann recht und verurteilte das Kind zur Zahlung von Schadensersatz. Das Gericht führte dazu aus, dass der Gesetzgeber das Haftungsprivileg des § 828 Abs.2 Satz 1 BGB für die Fälle begründen wollte, in denen sich eine typische Überforderungssituation von Kindern durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert. Aufgrund der Schnelligkeit, der Komplexität und der Unübersichtlichkeit der Abläufe des motorisierten Verkehrs kann es zu Fehleinschätzungen kommen. Demgegenüber weist der nicht motorisierte Straßenverkehr und das allgemeine Umfeld von Kindern gewöhnlich keine vergleichbare Gefahrenlage auf. Kinder in dieser Altersgruppe wissen, dass sie sich so zu verhalten haben, dass ihr Kickboard nicht gegen einen parkenden PKW prallt und diesen beschädigt.
2. Fall: Kind haftet nicht
Der Kläger parkte auf dem Parkplatz einer Realschule. Die Parkplätze waren rechtwinklig zum davor verlaufenden Gehweg angeordnet. Ein zum Unfallzeitpunkt 8-jähriges Mädchen befuhr mit ihrem Fahrrad den Gehweg und stieß dabei, nachdem sie einige geparkte Fahrzeuge passiert hatte, gegen die linke Heckseite des Klägerfahrzeugs.Der Geschädigte forderte Schadensersatz.
Urteil: Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.06.2009, AZ: VI ZR 310/08
Das Gericht sah einen Ersatzanspruch nicht gegeben. Der Umstand, dass das Mädchen gegen die Heckseite des Fahrzeugs stieß, nachdem sie an anderen Fahrzeugen vorbeigefahren war, legt nahe, dass das Fahrzeug weiter als die daneben geparkten Fahrzeuge in den Gehweg ragte und das Kind dadurch in seiner Reaktionsfähigkeit überfordert war. Der Geschädigte hatte sich darauf berufen, dass es an einer besonderen Überforderungssituation gefehlt habe, da es sich um einen Unfall im ruhenden Verkehr handelte und eine Haftungsprivilegierung deshalb nicht zur Anwendung kommen könne. Das Gericht sah jedoch den Geschädigten in der Darlegungs- und Beweispflicht dafür, dass tatsächlich keine Überforderungssituation des Kindes gegeben war.
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