Kinderrechte

29.05.2008

Zum Wohle der Kinder

Neues Unterhaltsrecht gilt seit Jahresbeginn

Ehescheidungen gehören zur gesellschaftlichen Realität. Seit Jahresbeginn gilt das reformierte Unterhaltsrecht, was verstärkt die geänderten Geschlechterrollen berücksichtigt. „Es rückt die aus einer Beziehung hervorgegangenen Kinder unterhaltsrechtlich in den Mittelpunkt – egal ob es sich um eheliche Kinder handelt oder nicht,“ erläutert Jan Greve, Rechtsexperte der LBS.

1. Betreuungsunterhalt:
Bisher waren nichtverheiratete Alleinerziehende gegenüber verheirateten beim Thema Betreuungsunterhalt erheblich schlechter gestellt, da die Dauer der Unterhaltspflicht für den anderen Elternteil nur drei Jahre betrug. Verheiratete bzw. geschiedene Alleinerziehende konnten hingegen bis zu 15 Jahre Betreuungsunterhalt vom anderen Elternteil verlangen. Im Jahr 2007 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass diese Ungleichbehandlung beim Betreuungsunterhalt verfassungswidrig war.

Seit dem 1. Januar 2008 ist der Betreuungsunterhalt nun einheitlich geregelt: Jetzt haben alle Mütter und Väter, die ihr Kind allein betreuen, gegen den anderen Elternteil zunächst für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt, unabhängig davon, ob sie mit dem anderen Elternteil verheiratet waren oder nicht. Nur ausnahmsweise kann es aufgrund der Belange des Kindes zu einer Verlängerung kommen. Bei geschiedenen Ehegatten, die ein Kind betreuen, verlängert sich der Anspruch auf Betreuungsunterhalt auch dann, wenn dies „unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht“. Dadurch soll das Vertrauen geschützt werden, das in einer Ehe aufgrund der Rollenverteilung und der Ausgestaltung der Kinderbetreuung entstanden ist.

2. Rangfolge:
Neu ist auch die Aufwertung der Kinder in der Rangfolge des Unterhalts.

  • Kinder haben Vorrang gegenüber allen anderen Unterhaltsberechtigten.
  • An zweiter Rangstelle stehen alle kinderbetreuenden Elternteile – ohne Rücksicht darauf, ob sie mit dem unterhaltsverpflichteten Elternteil verheiratet sind oder waren. Ebenfalls an zweiter Rangstelle stehen Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die keine Kinder betreuen, wenn die Ehe von langer Dauer ist bzw. war.
  • Erst an dritter Rangstelle stehen Ehegatten bzw. geschiedene Ehegatten, die kein Kind betreuen, wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war.

Die Rangstelle eines Unterhaltsanspruchs ist von erheblicher Bedeutung, weil das für den Unterhalt zur Verfügung stehende Einkommen des Verpflichteten in der Reihenfolge der Rangstufen verteilt wird. Erst wenn die Unterhaltsansprüche einer vorrangigen Rangstufe vollständig befriedigt sind, kommt die jeweils nächste Rangstufe zum Zuge.


Kontakt

Brigitte Niemer
Tel.: 0251/412-5360
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