Zustimmung im Doppelpack
Verträge mit Minderjährigen sind ohne Zustimmung beider Eltern unwirksam
Für rechtliche Vereinbarungen wie zum Beispiel Kaufverträge benötigen minderjährige Kinder grundsätzlich die Zustimmung beider Elternteile. „Wer Kindern etwas verkauft, muss damit rechnen, dass der Kauf rückgängig gemacht wird, sofern die Kinder gegen den Willen ihrer Eltern handeln. Dies gilt auch dann, wenn das Kind den gekauften Gegenstand mit seinem Taschengeld bezahlt“, erläutert Jan Greve, Rechtsexperte der LBS.
Fall 1:
Ein minderjähriger Junge kaufte sich eine Spielzeugpistole nebst Munition und bezahlte den Kauf mit seinem Taschengeld – obwohl er wusste, dass seine Eltern dagegen waren. Als die Eltern die Pistole entdeckten, verlangten sie den Kaufpreis vom Verkäufer zurück. Dieser weigerte sich mit dem Argument, es sei ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen.
Das Urteil: (Amtsgericht Freiburg, Aktenzeichen: 51 C 3570/97)
Das Gericht verurteilte den Verkäufer zur Erstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Spielzeugpistole. Für einen wirksamen Kaufvertrag fehle die Einwilligung der Eltern. Zwar sei dem Jungen das Taschengeld grundsätzlich zur freien Verfügung überlassen worden, so dass er eigentlich wirksam Gegenstände kaufen und mit seinem Taschengeld bezahlen konnte, ohne eine ausdrückliche Zustimmung seiner Eltern zu benötigen. Dies gelte aber nicht, wenn der Junge annehmen musste, dass die Eltern mit dem Kauf eines bestimmten Gegenstandes nicht einverstanden waren. Da ihm hier klar sein musste, dass er die Spielzeugpistole von seinem Taschengeld nicht kaufen durfte, sei der Kaufvertrag deshalb unwirksam.
Die Eltern können nicht nur den von ihrem minderjährigen Kind geschlossenen Verträgen zustimmen, sondern auch selbst Verträge im Namen des Kindes abschließen. Sie vertreten das Kind dabei gemeinschaftlich. Ein Elternteil kann nur dann allein für sein Kind auftreten, wenn er zugleich als Vertreter des anderen Elternteils handelt. Dies muss vom Verkäufer im Zweifelsfall auch bewiesen werden können.
Fall 2:
Ein minderjähriger Junge wollte einen Mitgliedsvertrag mit einem Fitness-Center für die Laufzeit von zwei Jahren abschließen. Für den Jungen unterschrieb nur sein Vater, die Unterschrift der Mutter fehlte. Im Folgenden trainierte der Junge nicht im Fitness-Center und wollte auch keine Mitgliedsbeiträge entrichten. Er argumentierte, es sei kein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Das Fitness-Center bestand auf der Zahlung der Beiträge, denn die Mutter habe von dem durch den Vater unterschriebenen Vertrag gewusst.
Das Urteil: (Amtsgericht Nürtingen, Aktenzeichen: 12 C 2070/02)
Das Gericht sah dies anders. Ein wirksamer Vertrag wäre nur mit der Zustimmung beider Elternteile zustande gekommen. Es fehle hier aber an der Zustimmung der Mutter. Die bloße Behauptung des Fitness-Centers, sie habe vom Abschluss des Vertrages gewusst, reiche nicht aus, da dies nicht bewiesen werden konnte.
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