Die Abgeltungsteuer und der Freistellungsauftrag

Einkünfte aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen aus Sparguthaben oder Dividenden) sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Zinsen werden mit einer Abgeltungsteuer von 25 % belastet. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag (Soli) und auch ggf. die Kirchensteuer (KiSt).

Die Kreditinstitute behalten die Steuer (zzgl. Soli und ggf. KiSt) ein und führen sie direkt an das Finanzamt ab. Mit dem Steuerabzug ist die Einkommensteuer des Sparers grundsätzlich abgegolten, d. h. der Steuerpflichtige muss die Kapitaleinkünfte dann nicht mehr in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

Mit einem Freistellungsauftrag können Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages freigestellt werden.

Ausnahme von der Abgeltungsteuer:

Altersvorsorge-Bausparverträge sind wie alle Riester-Verträge von der Abgeltungsteuer befreit. Die Leistungen aus den zertifizierten Altersvorsorgeverträgen werden erst in der Auszahlungsphase nachgelagert mit dem persönlichen Steuersatz besteuert.

Nicht befreit sind:

  • Zinseinnahmen aus Gemeinschaftsverträgen zwischen Geschwistern, Personen- und Erbengemeinschaften und von geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten.
  • Zinseinnahmen aus Bausparverträgen, deren Einnahmen den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen sind.

Freistellungsauftrag

Per Freistellungsauftrag kann ein Kreditinstitut beauftragt werden, den Sparer-Pauschbetrag beim Steuerabzug zu berücksichtigen. In diesem Fall wird für Zinseinkünfte bis maximal zum Freibetrag von 801 Euro für Ledige und 1.602 Euro für Verheiratete (gilt seit 01.01.2007) keine Abgeltungsteuer einbehalten.

Um spätere Änderungen überflüssig zu machen, sollte der Freistellungsauftrag so hoch sein, dass auch Zinsen auf das wachsende Guthaben auf bestehenden und eventuell künftigen Verträgen freigestellt werden. Wichtig: Die Freistellungsbeträge dürfen insgesamt, einschließlich der bei anderen Kreditinstitute beantragten Freistellungen, die Höchstbeträge nicht übersteigen.

Der Vordruck muss vollständig ausgefüllt sein. Seit dem 01.01.2011 muss darüber hinaus zwingend die Steuer-Identifikationsnummer angegeben sein. Diese können Sie der Mitteilung des Finanzamtes oder Ihrem letzten Steuerbescheid entnehmen.

Ehegatten erteilen i. d. R. einen gemeinsamen Freistellungsauftrag. Dieser gilt sowohl für Gemeinschaftskonten als auch für Einzelkonten der Ehegatten (Achtung: Einzel-Freistellungsaufträge der Ehegatten können ausschließlich für Einzelkonten des jeweiligen Ehegatten berücksichtigt werden).

Mit einem gemeinsamen Freistellungsauftrag erfolgt am Jahresende eine Verrechnung der Verluste des einen Ehegatten mit den Gewinnen und Erträgen des anderen Ehegatten. Soll lediglich diese übergreifende Verlustverrechnung, aber keine Freistellung vom Steuerabzug durchgeführt werden, kann auch ein gemeinsamer Freistellungsauftrag von 0 Euro erteilt werden. Das kann in Betracht kommen, wenn das gemeinsame Freistellungsvolumen von 1.602 Euro schon bei einem anderen Kreditinstitut ausgeschöpft ist.

Gültigkeitsdauer des Freistellungsauftrags:

Der Freistellungsauftrag gilt unbefristet, sofern der Auftraggeber keine andere Weisung erteilt (z. B. Betragsänderung oder Befristung). Anträge zur Freistellung oder Änderung sind nur auf einem Vordruck nach amtlichem Muster möglich.

Der Widerruf eines Freistellungsauftrages erfolgt über einen Änderungsauftrag. Soll der nicht ausgenutzte Freistellungsbetrag noch im laufenden Jahr für Zinserträge eines anderen Instituts verwendet werden, benötigt die LBS einen zum 31.12. befristeten Freistellungsauftrag in Höhe der ausgenutzten Zinsen (aufgerundet auf volle Euro).

Ein Freistellungsauftrag wird ungültig bei Heirat, Scheidung oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten und beim Tod des Bausparers. Wird uns ein solches Ereignis bekannt, sind wir gesetzlich verpflichtet, den bisherigen Freistellungsauftrag zu beenden. Es muss also ein neuer Freistellungsauftrag entsprechend dem aktuellen Familienstand erteilt werden.

Wird der Freistellungsauftrag nicht widerrufen, und bestehen für Sie keine aktiven Bausparverträge in der Sparphase mehr, löschen wir Ihren Auftrag zum 31.12. des Jahres in dem der letzte Sparvertrag erloschen ist.

Weitere Befreiungsgründe

  • Bei Nichtveranlagung, wenn uns eine Bescheinigung des Finanzamtes im Original vorgelegt wird.
  • Als Steuerausländer, wenn Sie in Deutschland weder Ihren Wohnsitz (§ 8 AO) noch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) haben und deshalb in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Bitte informieren Sie uns.

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