Die kundenbezogene Steuerbescheinigung für natürliche Personen (im Sinne des § 45 a Abs. 2 EStG) enthält Angaben wie:
Kundenbezogene Steuerbescheinigung
- die abgeltungsteuerpflichtigen Kapitalerträge,
- einen evtl. in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrag,
- die abgeführte Kapitalertragsteuer,
- den Solidaritätszuschlag und
- ggf. die einbehaltene Kirchensteuer.
Mit Belastung der Abgeltungsteuer (zzgl. Soli und ggf. KiSt) durch das Kreditinstitut ist die Einkommensteuer des Sparers grundsätzlich abgegolten. Dies bedeutet, Sie müssen Ihre Kapitaleinkünfte (z. B. Zinsen bzw. Boni) wegen der abgeltenden Wirkung im Regelfall nicht mehr in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben.
Wann benötigt man die Steuerbescheinigung
Trotz abgeltender Wirkung des Steuereinbehalts ist die Angabe der Zinsen und Boni dennoch in der Einkommensteuererklärung – Anlage KAP – erforderlich, wenn z. B.:
- Ihr persönlicher Grenzsteuersatz unter 25 % liegt und Sie eine Günstigerprüfung durch Ihr Finanzamt vornehmen lassen möchten,
- keine Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, obwohl Sie kirchensteuerpflichtig sind,
- Sie den Steuereinbehalt dem Grunde oder der Höhe nach durch Ihr Finanzamt prüfen lassen möchten.
Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung
Bei abgeltungsteuerpflichtigen Kapitalerträgen erfolgt seit dem 01.01.2010 die Verrechnung von negativen Kapitalerträgen (Verluste - z. B. durch Wegfall des Bonus bei Variantenwechsel oder Kündigung) mit positiven Kapitalerträgen innerhalb der Ehegemeinschaft.
Dies bedeutet, die negativen Kapitalerträge der Konten des einen Ehegatten werden mit positiven Kapitalerträgen (Zinsen, Boni) aus den Konten des anderen Ehegatten bzw. mit Kapitalerträgen aus gemeinsamen Konten zum Jahresende verrechnet.
Als Voraussetzung dafür muss uns ein von Ihnen gemeinsam erteilter Freistellungsauftrag vorliegen.
In der Bescheinigung werden die Kapitalerträge gesondert aufgeführt, die miteinander verrechnet wurden. Dies erleichtert die Transparenz und Nachvollziehbarkeit.
Ist kein Ausgleich der negativen Kapitalerträge möglich, werden noch offene negative Kapitalerträge auf das Folgejahr übertragen.
Verlustbescheinigung
Möchten Sie Ihre negativen Kapitalerträge für das abgelaufene Kalenderjahr in der Einkommensteuererklärung geltend machen, erstellen wir Ihnen eine Verlustbescheinigung – ggf. mit einer Information über die erfolgte Verrechnung mit positiven Kapitalerträgen. Es findet dann kein Übertrag der negativen Kapitalerträge auf das Folgejahr statt.
Bitte senden Sie uns hierzu Ihren schriftlichen Auftrag – gerne auch per Fax.
Wichtig: Eine Verlustbescheinigung können wir Ihnen nur dann für das Vorjahr erstellen, wenn auf Ihrem Bausparvertrag/Ihren Bausparverträgen noch keine Zinskapitalisierung erfolgt ist.
Treffen bestimmte Kriterien zu (z. B. es bestand zum Ende des abgelaufenen Kalenderjahres kein Sparvertrag mehr), erhalten Sie von uns automatisch eine Verlustbescheinigung ausgestellt.
Vertragsbezogene Steuerbescheinigung
Sie erhalten eine vertragsbezogene Bescheinigung der Kapitalerträge (bei Einkommen im Sinne der §§ 13, 15, 18 und 21 EStG) wenn
- Ihre Kapitalerträge einer anderen Einkunftsart zugeordnet wurden (z. B. Erträge aus Vermietung und Verpach-tung) oder
- es sich um Konten juristischer Personen handelt.
Ein Steuereinbehalt hat in diesen Fällen keine abgeltende Wirkung, so dass die Kapitalerträge stets in der Steuererklärung angegeben werden müssen.
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