Grundsätzliches
Wie kann der Abzug der Abgeltungssteuer vermieden werden?
Unterliegen Zinserträge aus einem LBS-Riester-Bausparvertrag der Abgeltungssteuer?
Müssen die Zinserträge, die bereits der Abgeltungssteuer unterlegen haben, in der Einkommensteuer-Erklärung berücksichtigt werden?
Wie funktioniert der Kirchensteuerabzug?
Wird automatisch eine Steuerbescheinigung / Verlustbescheinigung erstellt?
Unser Fazit
Noch Fragen?
Grundsätzliches
Die Regelungen zur sog. „Abgeltungsteuer“ sind zum 01. Januar 2009 in Kraft getreten. Dadurch unterliegen Kapitalerträge, zu denen grundsätzlich auch die Zinserträge und Boni aus Bausparverträgen zählen, einem pauschalen Steuerabzug in Höhe von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. zzgl. Kirchensteuer. Sind diese Zinserträge nicht freigestellt, erfolgt bei der Zinsgutschrift direkt der Einbehalt der Abgeltungsteuer.
Der bisherige Sparer-Freibetrag und der Werbungskosten-Pauschbetrag bei den Einkünften aus Kapitalvermögen wurden zum 01. Januar 2009 zu einem einheitlichen Sparer-Pauschbetrag zusammengefasst. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 801,-- € (bzw. 1.602,-- € bei Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung vorliegen).
Wie kann der Abzug der Abgeltungsteuer vermieden werden?
Liegt der LBS Hessen-Thüringen rechtzeitig ein wirksamer Freistellungsauftrag vor, so werden während der Gültigkeitsdauer des Auftrags auf den betreffenden Konten die Zinsen und Bonuserträge Jahr für Jahr bis zur Höhe des Freistellungsbetrags von der Abgeltungsteuer freigestellt. Falls uns bereits ein unbefristeter Freistellungsauftrag von Ihnen vorliegt, ist dieser auch weiterhin gültig.
Natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland haben, können ihrem Anlageinstitut für ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen einen Freistellungsauftrag in Höhe von maximal 801,-- € (bzw. 1.602,-- € bei Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung vorliegen) erteilen. Der Freistellungsauftrag kann beliebig auf verschiedene Anlageinstitute aufgeteilt werden, wobei zu beachten ist, dass die Summe aller Freistellungsbeträge die Höchstgrenze von 801,-- € (bzw. 1.602,-- € bei Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung vorliegen) nicht überschreiten darf. Durch die Erteilung eines Freistellungsauftrages fällt Abgeltungsteuer nur dann an, wenn das erteilte Freistellungsvolumen überschritten wird.
Erteilen Ehegatten einen gemeinsamen Freistellungsauftrag, werden zum Jahresende bestehende Verlustüberhänge mit Erträgen des anderen Ehegatten oder mit gemeinschaftlich erzielten Erträgen verrechnet (wenn die Erträge Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen). Es erfolgt also grds. eine ehegattenübergreifende Verrechnung von Verlusten über alle Konten der Ehegatten. Soll lediglich die übergreifende Verlustverrechnung, aber keine Freistellung vom Steuerabzug durchgeführt werden, kann auch ein gemeinsamer Freistellungsauftrag von 0 € erteilt werden. Dies kann in Betracht kommen, wenn das gemeinsame Freistellungsvolumen von 1.602 € schon bei einem anderen Kreditinstitut ausgeschöpft ist. Erteilen Ehegatten Einzel-Freistellungsaufträge, erfolgt keine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung.
Kapitalerträge von Kindern sind in den Freistellungsauftrag der Eltern nicht einzurechnen: für sie kann jeweils ein gesonderter Freistellungsauftrag bis 801,- € erteilt werden.
Wichtig: Der Freistellungsauftrag ist seit 2009 auch dann erforderlich, wenn Sie bisher – z. B. durch den Bezug von Wohnungsbauprämie oder Arbeitnehmersparzulage – von der Zinsabschlagsteuer befreit waren. Hintergrund ist, dass diese Befreiungstatbestände bzw. die Bagatell-Regelungen für Zinsen (Zins inkl. Bonus nicht höher als 1 %) entfallen sind.
Weitere Informationen zum Freistellungsauftrag entnehmen sie bitte der Rückseite des Formulars.
Die Erträge sind ebenfalls vom Steuerabzug freigestellt, wenn Sie uns rechtzeitig vor der Zins- und Bonusgutschrift eine gültige NV-Bescheinigung vorgelegt haben. Eine NV-Bescheinigung wird auf Antrag vom zuständigen Wohnsitz-Finanzamt ausgestellt, wenn aufgrund geringer Einkünfte voraussichtlich keine Einkommensteuer zu zahlen ist.
Unterliegen Zinserträge aus einem LBS-Riester-Bausparvertrag der Abgeltungsteuer?
Auf Anlageformen, die ausschließlich der privaten Altersvorsorge dienen, wird keine Abgeltungsteuer erhoben, das heißt: LBS-Riester-Bausparverträge sind von der Abgeltungsteuer ausgenommen.
Der Gesetzgeber bietet die Möglichkeit, im Rahmen von zertifizierten Riesterverträgen, so auch für LBS-Wohn-Riester-Verträge, Beiträge langfristig abgeltungsteuerfrei anzusparen und in der Auszahlungsphase zusätzliche Steuervorteile zu nutzen. Zu versteuern ist bei Kapitalauszahlung der Unterschiedsbetrag zwischen der ausgezahlten Leistung und den auf sie entrichteten Beiträgen, also im Ergebnis die Erträge. Erfolgt die Auszahlung der Leistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Leistungsempfänger und hatte der Vertrag eine Laufzeit von mindestens zwölf Jahren, sind nur die Hälfte der Erträge zu versteuern. Entscheidet sich der Kunde zu Beginn der Auszahlungsphase für lebenslange Leibrentenzahlungen, kommen die vorgenannten Regelungen nicht zum Tragen, sondern es ist der sog. Ertragsanteil zu versteuern.
Nähere Informationen zum LBS-Riester-Bausparen erhalten Sie hier: Wohn-Riester
Müssen die Zinserträge, die bereits der Abgeltungsteuer unterlegen haben, in der Einkommensteuer-Erklärung berücksichtigt werden?
Bei Privatpersonen (natürlichen Personen) ist die Einkommensteuer auf die Kapitalerträge durch den Einbehalt der Abgeltungsteuer grundsätzlich abgegolten, soweit die Kapitalerträge nicht den Betriebseinnahmen, den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen sind. Im Falle der abgeltenden Wirkung des Steuereinbehalts ist die Angabe der Zinsen und Boni in der Einkommensteuererklärung grundsätzlich entbehrlich. Die Angabe der Zinsen und Boni in der Einkommensteuererklärung – in der sog. „Anlage KAP“ – kann jedoch ausnahmsweise erforderlich bzw. sinnvoll sein, wenn z.B.:
- Ihr persönlicher Steuersatz niedriger als 25% ist. Die zuviel entrichtete Abgeltungsteuer kann in diesem Fall im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung zurückgefordert werden,
- Sie die Möglichkeiten zur Freistellung der Kapitalerträge durch Erteilung eines oder mehrerer Freistellungsaufträge nicht oder nicht in vollem Umfang ausgeschöpft haben,
- Sie kirchensteuerpflichtig sind und die Möglichkeit der pauschalen Abgeltung der Kirchensteuer bei der Erhebung der Abgeltungsteuer – es ist ein Antrag des Steuerpflichtigen an die LBS Hessen-Thüringen erforderlich – nicht in Anspruch genommen haben.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der „Anleitung zur Anlage KAP“.
Sind die Kapitalerträge den Betriebseinnahmen, den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen, müssen diese in der persönlichen Steuererklärung berücksichtigt werden. Für diese Einkunftsarten kann kein Freistellungsautrag erteilt werden.
Bei juristischen Personen hat der Steuereinbehalt ebenfalls keine abgeltende Wirkung, so dass die Zinsen und Boni stets in der Steuererklärung angegeben werden müssen.
Wie funktioniert der Kirchensteuerabzug?
Sofern Sie Mitglied einer kirchensteuerpflichtigen Religionsgemeinschaft sind, fällt neben der Abgeltungsteuer und dem Solidaritätszuschlag zusätzlich Kirchensteuer (9%) an. Bei der Kirchensteuer haben Sie die Wahl:
- Sie können uns Ihre Religionszugehörigkeit mitteilen (Formular siehe: Einbehalt Kirchensteuer). Dann wird auch die Kirchensteuer schon beim Steuerabzug automatisch berücksichtigt. Dadurch werden Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer durch uns direkt an das Finanzamt abgeführt. Damit ist Ihre Steuerschuld im Regelfall abgegolten.
- Sofern Sie kirchensteuerpflichtig sind und uns nicht beauftragen, die Kirchensteuer direkt einzubehalten, wird sie vom Finanzamt nachträglich berechnet und veranlagt. Hierzu müssen Sie den Betrag der im gesamten Kalenderjahr einbehaltenen Kapitalertragsteuer in ihrer Einkommensteuererklärung angeben.
Wird automatisch eine Steuerbescheinigung / Verlustbescheinigung erstellt?
Soweit wir für Ihren LBS-Bausparvertrag Abgeltungsteuer einbehalten haben, erhalten Sie von uns unaufgefordert eine Steuerbescheinigung.
Juristische Personen erhalten außerdem auch dann unaufgefordert eine Steuerbescheinigung, wenn im abgelaufenen Kalenderjahr positive Erträge erwirtschaftet wurden und keine Abgeltungsteuer einbehalten wurde (z.B. da eine NV-Bescheinigung vorlag). Auch wenn negative Erträge (z. B. vorzeitige Kündigung eines Bausparvertrages in einem Bonustarif) entstanden sind, versenden wir die Verlustbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster automatisch an juristische Personen. Das Gleiche gilt auch für natürliche Personen, die Kapitalerträge aus einem LBS-Bausparvertrag anderen Einkunftsarten zugeordnet haben. Hierzu zählen die Einkunftsarten „Einkünften aus Vermietung und Verpachtung“, „Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft“, „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“, „Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit“ und „sonstige Einkünfte“.
Natürliche Personen, deren Zinseinkünfte zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, erhalten automatisch eine Steuerbescheinigung, wenn Abgeltungsteuer einbehalten wurde oder uns bereits eine Anforderung vorlag. Wurde keine Abgeltungsteuer einbehalten, obwohl positive Erträge erwirtschaftet wurden (z.B. da ein ausreichender Freistellungsauftrag vorlag), senden wir Ihnen gerne nach einer entsprechenden Anforderung eine Bescheinigung der positiven Zins- und Bonuserträge in Form einer Steuerbescheinigung zu. Bestehen am Jahresende auf Ihrem Bausparvertrag nicht ausgeglichene Verluste bzw. negative Einnahmen aus Kapitalvermögen (z. B. vorzeitige Kündigung eines Bausparvertrages in einem Bonustarif), wird ein Verlustüberhang auf das nächste Jahr vorgetragen und mit zukünftigen, positiven Kapitalerträgen verrechnet. Solange der Verlust im Folgejahr noch nicht mit positiven Erträgen verrechnet wurde, stellen wir Ihnen auf Antrag für jedes Bausparkonto gerne eine Verlustbescheinigung aus. Mit dieser Bescheinigung können Sie die Verluste im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung mit gleichartigen positiven Einkünften verrechnen lassen. Der Verlusttopf in unserem Haus wird bei Erstellung einer Verlustbescheinigung geschlossen.
Unser Fazit
Durch die Einführung der Abgeltungsteuer ist Bausparen noch attraktiver geworden. Bausparer sichern sich bereits bei Vertragsabschluss einen günstigen Sollzins – egal wie sich die Zinsen am Kapitalmarkt in den nächsten Jahren entwickeln.
Im Gegenzug erhalten Bausparer in der Ansparphase einen niedrigen Guthabenzins. Diese steuerpflichtigen Guthabenzinsen sind in der Regel niedriger als bei anderen Anlageformen und entlasten daher die steuerlichen Freibeträge schon in der Ansparphase. Zusätzlich genießt der Erwerber eines Eigenheims in der späteren Finanzierungsphase den Vorteil des günstigen und zinsfesten Bauspardarlehens völlig steuerfrei.
Bausparen bietet somit nicht nur eine kosten-, sondern auch steuersparende Möglichkeit zur Bildung von Wohneigentum.


