- Einheitliche Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen: das sind Zinsen, Dividenden, Kapitalforderungen jeder Art und Veräußerungsgewinne auf Wertpapiere.
- Die Spekulations- bzw. Haltefrist für Wertpapiere von einem Jahr wird aufgehoben.
- Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens, d.h., 100 % der Kursgewinne sind steuerpflichtig; bisher: innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr zur ½ mit dem gültigen max. persönlichen Steuersatz.
- Immobilienveräußerungen: wenn die Immobilien nicht selbst genutzt werden, innerhalb von 10 Jahren (Spekulationsfrist), bleiben sie nach wie vor als privates Veräußerungsgeschäft mit dem persönlichen Steuersatz steuerpflichtig und unterliegen nicht der Abgeltungssteuer.
Für Guthabenszinsen aus Bausparguthaben bedeutet dies:
- Wegfall der ZASt-Befreiung bei 1% Guthabenzins.
- Wegfall der ZASt-Befreiung bei Erhalt von WOP und AN-Sparzulage.
- Abgeltungssteuer von 25 % auf die Zinserträge.
- Berechnung nach der amtlich vorgeschriebenen Formel:
Einkünfte aus Kapitalvermögen/ (4 + Kirchensteuersatz) - zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag.
- Abtretungen und Übertragungen von Bausparguthaben unterliegen der Abgeltungssteuer (Ausnahme: Schenkungen und Sicherungsabtretungen, die von der Bausparkasse dem FA gemeldet werden müssen).
- Sparer-Pauschbeträge von 801 Euro für Alleinstehende / 1.602 Euro für Verheiratete bleiben bestehen.
- Kein Werbungskostenabzug mehr möglich.
- Anleger mit einem persönlichen Steuersatz unter 25 % können zu viel einbehaltene Steuern im Rahmen der Steuererklärung vom FA zurückerstattet bekommen.
- Bei einem Guthabenzins von 1 % p. a. bleibt bei einem Alleinstehenden ein Anlagebetrag von 80.100 Euro (Verheiratete bis 160.200 Euro) steuerfrei, wenn der komplette Freistellungsbetrag bei der LBS vorliegt.


