Der Kauf eines Fertighauses unterscheidet sich von dem einer üblichen Immobilie:
Diese wird nämlich zusammen mit einem Grundstück oder einem Grundstücksanteil erworben. Beim Fertighaus kaufen Sie nur das Produkt Haus. Daher muss auch der Kaufvertrag für ein Fertighaus nicht vor dem Notar abgeschlossen werden, sondern nur zwischen Ihnen und dem Anbieter.
Wichtig ist, dass im Kaufvertrag alle wesentlichen Vertragsbestandteile ausdrücklich benannt sind und als Anlage dem Vertrag beiliegen. Fehlen jetzt Leistungen, haben Sie auch später darauf keinerlei Rechtsanspruch.
Die wichtigsten Vertragsbestandteile:
- Die Kauf- und Liefervereinbarungen inklusive einem vereinbarten kostenfreien Rücktrittsrecht und dessen Bedingungen sowie der Bindefrist des Anbieters an seinen Angebotspreis sowie Bürgschaftsregelungen für den Fall der Insolvenz des Anbieters.
- Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters geprüft auf AGB-Konformität (aber unbedingt widerspruchsfrei zu den AGBs).
- Die Bau- und Leistungsbeschreibung inklusive aller Sonderwunsch- und Bemusterungsvereinbarungen.
- Die Technischen Merkblätter, u. a. für Schnittstellengewerke wie den Kellerbau oder das Legen der Hausanschlüsse.
- Sämtliche Plan- und Detailanlagen.
- Ausdrückliche Garantieerklärungen, Gewährleistungen und Wartungsvereinbarungen – z. B. für die Heizung.
Es empfiehlt sich, einen solchen Vertrag einen auf Bau- und Immobilienrecht spezialisierten und prozesserfahrenen Anwalt präventiv prüfen zu lassen. Dieser macht Sie dann rechtzeitig und vor allem vor Unterschrift auf problematische Regelungen aufmerksam und steuert Verbesserungsvorschläge in Ihrem Sinne bei. Dies gilt nicht zuletzt für Regelungen und Absicherungen im Insolvenzfall des Anbieters. Bedenken Sie, dass ein solcher Hauskauf möglicherweise die größte Investition Ihres Lebens ist.
V.i.S.d.P.: Institut Bauen und Wohnen



