Wohnungsbauprämie (WOP)

Die häufigsten Fragen und Antworten haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

Wer hat Anspruch auf Wohnungsbauprämie?

Anspruch auf Wohnungsbauprämie haben alle Bausparer ab vollendetem 16. Lebensjahr mit einem zu versteuernden Einkommen von jährlich bis zu 25.600 Euro für Alleinstehende bzw. 51.200 Euro für Verheiratete.

Tipp für Eltern: Unabhängig davon, ob Sie Kindergeld erhalten, werden bei der Ermittlung der Einkommensgrenze für die Wohnungsbauprämie und die Arbeitnehmersparzulage der Kinderfreibetrag und der Kinderbetreuungsfreibetrag angesetzt.

Falls Sie Kindergeld erhalten, sind diese Freibeträge vom zu versteuernden Jahreseinkommen abzuziehen.

Wie viel wird gefördert?

Sie erhalten 8,8% Wohnungsbauprämie auf jährliche Sparleistungen von bis zu 512 Euro für Alleinstehende bzw. 1.024 Euro für Verheiratete. Die Mindestsparleistung beträgt 50 Euro. Die jährlichen Guthabenzinsen werden als Sparleistung gewertet.

Um zu erfahren, wie viel Sie für dieses Jahr bereits eingezahlt haben, nutzen Sie unsere Vertragsauskunft  oder nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Wohin kann ich das Geld überweisen?

Bitte geben Sie bei Überweisungen auf den Bausparvertrag den Namen des Empfängers (Bausparvertragsinhaber) und die zehnstellige Bausparvertragsnummer als Empfängerkonto an. Die Bankleitzahl der LBS Nord lautet 250 555 00.

Wie, wo und bis wann muss ich die Wohnungsbauprämie beantragen?

Zusammen mit Ihrem Jahreskontoauszug erhalten Sie den Antrag auf Wohnungsbauprämie. Bitte senden Sie diesen ausgefüllt und unterschrieben an die LBS zurück. Die Antragsfrist endet nach zwei Jahren. Ihren Antrag auf Wohnungsbauprämie für das vergangene Jahr reichen Sie deshalb bitte bis zum 31.12. des kommenden Jahres (Eingangsdatum) bei uns ein.

Warum habe ich keinen Antrag auf Wohnungsbauprämie erhalten?

Die Gründe hierfür sind:

  • Ihre anrechenbaren Bausparbeiträge betrugen im Vorjahr weniger als 50 Euro
  • Sie hatten im Vorjahr das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet
  • Sie sind Steuerausländer
  • es handelt sich um den Bausparvertrag einer juristischen Person
  • Ihre Einzahlung ist bei uns erst nach dem Jahreswechsel eingegangen
  • der Überweisungsbetrag wurde versehentlich auf ein falsches Konto überwiesen
  • die Bausparsumme ist überspart

Warum ist meine Einzahlung vom Jahresende nicht im Antrag auf Wohnungsbauprämie berücksichtigt?

Es ist möglich, dass der Betrag bei uns erst im neuen Jahr eingegangen ist. Bitte übersenden Sie uns einen Nachweis, dass die Überweisung noch im alten Jahr getätigt wurde (z. B. eine Kopie Ihres Kontoauszuges / Einzahlungsbeleges). Wir werden den Betrag dann für das Vorjahr prämienbegünstigt umbuchen. Ein neuer Antrag auf Wohnungsbauprämie ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn Sie die Aufwendungen im Antrag handschriftlich um den fehlenden Betrag erhöhen.

Was mache ich, wenn ich meine Sparleistung versehentlich auf ein falsches Konto eingezahlt habe?

Bitte nehmen Sie umgehend Kontakt mit uns auf!

Was bedeutet Prämienfestsetzung? Wo ist meine Wohnungsbauprämie?

Für alle Verträge, bei denen die siebenjährige Bindungsfrist noch nicht abgelaufen ist, werden die Wohnungsbauprämien durch das zuständige Finanzamt auf einem gesonderten Konto verwaltet. Sie kommen zur Auszahlung, wenn die siebenjährige Bindungsfrist des Vertrages abgelaufen ist oder vorher prämienunschädlich über den Bausparvertrag verfügt wird.

Wie und wann erfolgt die Auszahlung meiner Wohnungsbauprämie?

Die Wohnungsbauprämie wird in Ihrem Bausparkonto zunächst "vorgemerkt". Gemäß Wohnungsbauprämiengesetz wird sie, sobald eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist, von der LBS Nord bei der zuständigen Finanzbehörde angefordert und dem Bausparkonto gutgeschrieben:

  • die siebenjährige gesetzliche Bindungsfrist ist abgelaufen
  • der Vertrag ist zugeteilt
  • der Vertrag ist vor- oder zwischenfinanziert
  • der Vertrag wurde für wohnwirtschaftliche Maßnahmen an Dritte abgetreten


Hinweis: Für Verträge die ab dem 01.01.2009 abgeschlossen wurden, gilt eine nicht endende Bindungsfrist! Dies bedeutet, dass unabhängig von der Vertragslaufzeit ein Nachweis über die wohnwirtschaftliche Verwendung des Bausparguthabens für den Erhalt der Wohnungsbauprämie notwendig ist.

Wie und wann kann ich vermögenswirksame Leistungen zur Berechnung der Wohnungsbauprämie hinzuziehen?

Vermögenswirksame Leistungen können in die Berechnung der Wohnungsbauprämie einbezogen werden, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen über 17.900 Euro (Alleinstehende) bzw. über 35.800 Euro (Verheiratete) liegt. Bitte kreuzen Sie auf Ihrem Antrag das entsprechende Feld (Nummer 5) an. Wenn Sie auf Ihre VL Wohnungsbauprämie beantragen, dürfen Sie die VL-Bescheinigung nicht bei Ihrem Finanzamt einreichen!

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