So funktioniert Wohn-Riester

Mit dem Eigenheimrentengesetz (EigRentG) wurden die Regelungen zur herkömmlichen Riester-Rente auf die Finanzierung von Wohneigentum ausgedehnt. Hier die Eckpunkte im Überblick:

Die neue Förderung

  • Mit der Riester-Förderung wird auch der Kauf oder der Bau einer Wohnung oder eines selbst bewohnten Hauses belohnt, wenn das Objekt nach dem 31. Dezember 2007 erworben wurde.
  • Voraussetzung für die Förderung ist, dass sich die Immobilie in Deutschland befindet und Hauptwohnsitz des Eigentümers ist.
  • Darlehensverträge für die Anschaffung und den Bau von selbst genutzten Wohnimmobilien und Genossenschaftsanteilen gehören zu den begünstigten Anlageprodukten. Auch Bausparverträge werden gefördert.
  • Die Tilgung von Immobilienkrediten wird grundsätzlich genauso behandelt wie Altersvorsorgebeiträge. So werden Erwerber von Wohneigentum bei der Finanzierung direkt entlastet.
  • Zu Beginn der Auszahlungsphase – in der Regel bei Renteneintritt – ist auch die Entschuldung einer bereits vor 2008 erworbenen Immobilie möglich.

Bestehende Riester-Verträge

  • Wer bereits staatlich gefördert ein Altersvorsorgevermögen angespart hat, kann einen beliebigen Betrag bis zu 75 Prozent oder den gesamten Betrag für die Anschaffung oder den Bau der eigenen vier Wände verwenden (Entnahmemöglichkeit). Eine Rückzahlung des Entnahmebetrags ist nicht erforderlich
  • Für Verträge, die vor dem 1. Januar 2008 geschlossen wurden, gilt eine Übergangsregelung: Riester-Sparer, die in 2008 oder 2009 Geld aus einem solchen Vertrag entnehmen wollen, müssen mindestens 10.000 Euro entnehmen.

Zulagen

  • Die Zulage für jeden rentenversicherungspflichtigen Erwachsenen beträgt 154 Euro pro Jahr, für jedes Kind 185 Euro und für Kinder, ab Geburtsjahr 2008, sogar 300 Euro jährlich. Um die vollen Beträge zu erhalten, müssen - zusammen mit den staatlichen Zulagen - 4 Prozent des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens eingezahlt werden, der geförderte Höchstbetrag liegt bei 2.100 Euro.
  • Unmittelbar Zulageberechtigte, die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten für Einzahlungen ab 2008 außerdem einen einmaligen Berufseinsteigerbonus in Höhe von 200 Euro. Der Bonus muss nicht beantragt werden, er wird zusammen mit der Grundzulage automatisch gutgeschrieben.

Nachgelagerte Besteuerung

  • Wie bei allen Riester-Produkten gilt: Bis zum Eintritt in den Ruhestand sind die Beiträge grundsätzlich steuerfrei, in der Auszahlungsphase muss die Riester-Rente dann versteuert werden.
  • Auch der Immobilienerwerb mit einem Riester-geförderten LBS-Bausparvertrag unterliegt der nachgelagerten Besteuerung. Die geförderten Tilgungsbeiträge (Zulage und Eigenleistung) und gegebenenfalls der Entnahmebetrag – in diesem Fall das Bausparguthaben – werden auf einem so genannten „Wohnförderkonto“ erfasst und ab dann mit 2 Prozent jährlich verzinst. Auf diese Summe zahlt der Förderberechtigte nach Eintritt in den Ruhestand Steuern.
  • Dabei kann er zu Beginn des Ruhestands wählen, ob er seine Steuerschuld auf einen Schlag zahlt oder über viele Jahre verteilt. Im ersten Fall gibt es einen Nachlass von 30 Prozent und der Eigentümer muss lediglich auf 70 Prozent des auf dem Wohnförderkonto erfassten Betrags Einkommensteuer gemäß seinem individuellen Steuersatz zahlen. Im zweiten Fall kann der Betrag über einen Zeitraum von bis zu 25 Jahren versteuert werden. Wie hoch die Steuer ausfällt, hängt vom individuellen Steuersatz des Förderberechtigten im Ruhestand ab.

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