Für wen gilt die EnEV
Bewohnen Sie ein Haus, das maximal zwei Wohneinheiten hat, schon vor dem 1. Februar 2002, hat die EnEV keine großen Auswirkungen auf Sie. Sind Sie jedoch nach dem 01.02.2002 als Eigentümer in ein solches Haus eingezogen oder haben Sie es gekauft, gilt für Sie die EnEV.
Was beinhaltet die EnEV
In der EnEV sind Werte für den Energieverbrauch und die Gebäudedämmung festgelegt, die sowohl bei Neubauten als auch bei Bestandsgebäuden eingehalten werden müssen. Man spricht hier von Grenzwerten für den sogenannten Jahres-Primärenergiebedarf und für den Transmissionswärmeverlust eines Gebäudes.
Bei Neubauten sollte dies von vornherein berücksichtigt und in die Planungen mit einbezogen werden. Planer sind durch die EnEV zur Einhaltung der Verordnung verpflichtet. Ferner ist in der EnEV auch die Regelung zum sogenannten Gebäudeenergieausweis enthalten. Dieser gibt bei Neubauten Auskunft über den voraussichtlichen Energiebedarf eines Gebäudes und ist zusammen mit dem Bauantrag einzureichen. Bei Bestandsgebäuden gibt es differenzierte Regelungen zum Gebäudeenergieausweis.
Auch Bestandsgebäude müssen gemäß der EnEV teilweise nachgerüstet werden. Bei Gebäuden mit maximal zwei Wohneinheiten, von denen der Eigentümer vor Einführung der EnEV eine selbst bewohnt hat, müssen die meisten Nachrüstungen nur vorgenommen werden bei:
- Gebäudeverkauf und Einzug eines neuen Eigentümers
- Eigenbezug der Immobilie durch den Eigentümer nach dem 01.02.2002
Man unterscheidet dabei zwischen unbedingten Forderungen der EnEV zur Nachrüstung von Bestandsgebäuden und bedingten Forderungen. Bedingte Forderungen müssen nur dann erfüllt werden, wenn ohnehin eine Modernisierung ansteht. Unbedingte Forderungen müssen durch den neuen Hausbesitzer auf alle Fälle erfüllt werden.



