Kapitalerträge (u.a. auch Zinserträge aus Bausparguthaben) bleiben bis 801 Euro (Alleinstehende) bzw. 1.602 Euro (zusammenveranlagte Ehegatten) steuerfrei. Der bisherige Sparerfreibetrag (750 Euro/1.500 Euro) sowie der Werbungskostenpauschbetrag (51 Euro/102 Euro) werden dabei durch einen Sparer-Pauschbetrag ersetzt. Dies bedeutet, dass ab 2009 ein Werbungskostenabzug - auch über 51 bzw. 102 Euro hinaus - nicht mehr möglich ist.
Wie kann der Abzug der Abgeltungsteuer vermieden werden?
Ein Abzug der Abgeltungsteuer kann - wie bisher auch bei der Zinsabschlagsteuer - durch Vorlage eines Freistellungsauftrages oder einer Nichtveranlagungsbescheinigung vermieden werden. Liegt uns bereits ein Freistellungsauftrag von Ihnen vor, brauchen Sie nichts weiter zu unternehmen.
Der Freistellungsauftrag ist ab 2009 in jedem Fall erforderlich, auch wenn Sie bisher - z.B. durch den Bezug von Wohnungsbauprämie oder Arbeitnehmersparzulage - von der Zinsabschlagsteuer befreit waren.
Hintergrund ist, dass diese Befreiungstatbestände bzw. die Bagatell-Regelungen für Zinsen (Zins inkl. Bonus nicht höher als 1 %) entfallen.
Liegt Ihr persönlicher Steuersatz niedriger als 25 Prozent, können Sie sich die zuviel gezahlten Abgaben mit Ihrer Steuererklärung wieder zurückholen.
Was bedeuet das für Sie als Bausparer?
Als Bausparer/in profitieren Sie von der neuen Regelung, da die bisherige 30-prozentige Zinsabschlagsteuer auf Zinserträge aus Bausparguthaben durch die 25-prozentige Abgeltungsteuer ersetzt wird. Haben Sie außerdem ein Bausparangebot mit niedriger Guthabenverzinsung gewählt, belasten Sie damit Ihren Sparer-Pauschbetrag weniger.
Noch Fragen?
Bei weiteren Fragen ist Ihnen gerne Ihre Sparkasse, jede LBS-Bezirksdirektion sowie die MitarbeiterInnen in der LBS-Kundenbetreuung unter der Service-Telefonnummer 01 80 / 2 00 65 00 (6 Cent je Verbindung aus dem deutschen Festnetz) behilflich.


