Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge der LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz
Präambel: Inhalt und Zweck des Bausparens
Konditionenübersicht § 1 Vertragsabschluss, Abschlussgebühr, Wahl der Tarifvariante
§ 2 Sparzahlungen
§ 3 Verzinsung des Sparguthabens, Bonus
§ 4 Zuteilung des Bausparvertrages
§ 5 Verzicht auf die Zuteilung; Vertragsfortsetzung
§ 6 Bereitstellung von Bausparguthaben und Bauspardarlehen
§ 7 Darlehensvoraussetzungen, Sicherstellung
§ 8 Bauspar-Risikolebensversicherung
§ 9 Auszahlung des Bauspardarlehens
§ 10 Agio
§ 11 Verzinsung und Tilgung des Bauspardarlehens
§ 12 Kündigung des Bauspardarlehens durch die Bausparkasse
§ 13 Erhöhung, Ermäßigung, Zusammenlegung und Teilung
§ 14 Vertragsübertragung, Abtretung und Verpfändung
§ 15 Kündigung des Bausparvertrages durch den Bausparer, Rückzahlung des Bausparguthabens
§ 16 Kontoführung
§ 17 Servicepauschale, Auslagen, Entgelte für besondere Leistungen
§ 18 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
§ 19 Verfügungsberechtigung nach dem Tode des Bausparers
§ 20 Einlagensicherung
§ 21 Bedingungsänderungen
Präambel: Inhalt und Zweck des Bausparens
Bausparen ist zielgerichtetes Sparen, um für wohnungswirtschaftliche Verwendungen Darlehen zu erlangen, deren Verzinsung niedrig, von Anfang an fest vereinbart und von Zinsschwankungen am Kapitalmarkt unabhängig ist.
Durch den Abschluss eines Bausparvertrages wird der Bausparer Mitglied einer Zweckspargemeinschaft. Am Beginn steht dabei die Sparphase, also eine Leistung des Bausparers zu Gunsten der Gemeinschaft. Damit erwirbt der Sparer das Recht auf eine spätere Gegenleistung in Form des besonders zinsgünstigen Bauspardarlehens. Die Mittel hierfür stammen aus den von den Bausparern angesammelten Geldern, insbesondere den Spar- und Tilgungsleistungen.
Bei Abschluss des Bausparvertrages entscheidet sich der Bausparer nach seinen individuellen Plänen und Bedürfnissen für eine Tarifvariante. Basiszins, Bonus, Darlehenszins, Tilgungsbeitrag und Zuteilungsvoraussetzungen - dazu gehört insbesondere der Zinsfaktor für die Berechnung der Bewertungszahl - sind in den Tarifvarianten zum Teil unterschiedlich. Vorteile in der Sparphase müssen durch Mehrleistungen des Bausparers in der Darlehensphase ausgeglichen werden. Je höher die Verzinsung in der Sparphase einer Tarifvariante ist, desto höher ist der Darlehenszins in der Darlehensphase.
Der Bausparer schließt hierfür einen Bausparvertrag über eine bestimmte Bausparsumme ab. Hat er das im Vertrag vereinbarte Mindestsparguthaben angespart und bestand das Guthaben über eine ausreichende Zeitspanne, wird der Vertrag zugeteilt. Die Bausparkasse zahlt dann das angesparte Guthaben und - nach Beleihungs- und Bonitätsprüfung - das Bauspardarlehen aus. Die Bausparsumme ist also der Betrag, über den der Bausparer für seine Finanzierung mit Beginn der Darlehensphase verfügen kann. Der Anspruch auf das Bauspardarlehen erlischt, wenn die Zuteilung eines zuteilungsreif angesparten Bausparvertrages nicht angenommen wird und der Vertrag danach mehr als 72 Monate fortgesetzt wird, § 5 Abs. 2 und 3 ABB.
Für die Reihenfolge der Zuteilung errechnet die Bausparkasse aus Sparsumme und Spardauer für jeden Bausparvertrag eine Bewertungszahl. Der Bausparer beeinflusst also mit seinem Sparverhalten den Zeitpunkt der Zuteilung. Die Bausparverträge mit den höchsten Bewertungszahlen werden als Erste zugeteilt. Das Zuteilungsverfahren ist von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt; über seine Einhaltung wacht ein von diesem Amt bestellter Vertrauensmann.
Wofür Bauspardarlehen verwendet werden können, ist im Bausparkassengesetz (BSpKG) geregelt.¹
Der wichtigste Verwendungszweck ist der Erwerb von Wohneigentum durch Bau oder Kauf einer Wohnung oder eines Hauses. Zulässige wohnungswirtschaftliche Verwendungen sind zum Beispiel auch Aus- und Umbauten, Modernisierungen, Umschuldungen und der Erwerb von Altenwohnrechten.
Die nachfolgenden Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge regeln Rechte und Pflichten des Bausparers und der Bausparkasse. Sie dienen dem beiderseitigen Interesse und sollen die Gleichbehandlung aller Bausparer sicherstellen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat die erforderlichen Genehmigungen erteilt.
Soweit die Regelungen der Allgemeinen Bausparbedingungen für Bausparverträge der Bausparkasse Gestaltungsermessen einräumen, wird die Bausparkasse darauf achten, dass bei ihren Entscheidungen die sachgerechte Gleichbehandlung der Bausparer stets gewährleistet ist und dabei zuvor festgelegte Kriterien und Grundsätze eingehalten werden. Dies betrifft insbesondere die Regelungen in den §§ 1 Abs.3, 2 Abs. 2, 6 Abs. 2, 9 Abs. 2, 13 Abs. 1 sowie 15 Abs. 1 und 4, bei welchen die Bausparkasse die jeweils praktizierte Handlungsweise ausschließlich aus bauspartechnischen Gründen - diese beinhalten auch betriebswirtschaftliche Gründe mit bausparökonomischem Hintergrund - verändern kann.
¹ Das Bauspardarlehen kann nach § 1 Abs. 3 BSpKG verwendet werden für
- den Bau, den Erwerb, die Renovierung und Modernisierung von Gebäuden und Wohnungen, die überwiegend Wohnzwecken dienen,
- den Bau, den Erwerb, die Renovierung und Modernisierung von anderen Gebäuden, soweit sie Wohnzwecken dienen,
- die Bereitstellung von Darlehen, wenn ihre Gewährung Voraussetzung für die Überlassung einer Wohnung ist, z. B. bei einem Mieterdarlehen,
- den Erwerb von Rechten zur dauerhaften Nutzung von Wohnraum, z. B. bei einem Einkauf in ein Seniorenstift,
- den Kauf von Bauland und den Erwerb von Erbbaurechten zum Bau von überwiegend zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden,
- den Kauf von Bauland und den Erwerb von Erbbaurechten zum Bau anderer Gebäude, jedoch beschränkt auf den Teil des Kaufpreises, der dem zu Wohnzwecken bestimmten Anteil am zu errichtenden Gebäude entspricht,
- Maßnahmen zur Erschließung und zur Förderung von Wohngebieten,
- die Umschuldung von Krediten, die der Finanzierung von Maßnahmen nach Nummer 1 bis 7 dienen,
- die Umschuldung von Krediten, die auf einem überwiegend Wohnzwecken dienenden Grundstück abgesichert sind,
- die Umschuldung von Krediten, die zur Leistung von Bauspareinlagen aufgenommen worden sind.
Das Bauspardarlehen kann auch für gewerbliche Bauvorhaben eingesetzt werden, wenn diese im Zusammenhang mit dem Bau von Wohnungen stehen oder in Wohngebieten durchgeführt werden und dort der Versorgung der Bevölkerung dienen.
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Konditionenübersicht
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| Abschlussgebühr (bezogen auf die Bausparsumme)
| 1,0 %
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| Sparverzinsung
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| Basiszins
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| Tarifvarianten M, TS und TX
| 0,5 %
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| Tarifvarianten E und B
| 1,0 %
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| Tarifvariante S
| 1,5 %
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| Tarifvariante U
| 2,0 %
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| Bonus*
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| Tarifvariante B
| 2,0 %
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| Sollzins jährlich
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| Tarifvariante TX
| 1,75 %
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| Tarifvarianten M und TS
| 2,95 %
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| Tarifvariante E
| 3,75 %
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| Tarifvariante S
| 4,25 %
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| Tarifvariante U
| 4,50 %
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| Tarifvariante B
| 5,00 %
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| effektiver Jahreszins ab Zuteilung gemäß Preisangabenverordnung
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| Tarifvariante TX
| 2,08-2,48 %** 2,32-2,72 %***
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| Tarifvariante M
| 3,22-3,60 %** 3,48-3,86 %***
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| Tarifvariante TS
| 3,41-3,55 %** 3,69-3,83 %***
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| Tarifvariante E
| 4,04-4,80 %** 4,29-5,05 %***
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| Tarifvariante S
| 4,55 %** 4,81 %***
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| Tarifvariante U
| 4,81 %** 5,07 %***
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| Tarifvariante B
| 5,62-6,29 %** 5,88-6,55 %***
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| Agio (bezogen auf das Bauspardarlehen)
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| Tarifvarianten B und TS
| 2,0 %
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| Tarifvarianten E, M, S, TX und U
| -
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| Servicepauschale (§ 17 Abs. 1)****
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| Tarifvarianten B, E, M, TS und TX
| 12,- Euro p.a.
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| Unter bestimmten Voraussetzungen werden Entgelte nach § 6 Abs. 2 und § 17 erhoben. * Vorbehaltlich der Regelung in § 3 Abs. 1 ** Dem Effektivzins liegt eine Bandbreite zwischen der jeweiligen Mindestbausparsumme der jeweiligen Tarifvariante und einer Bausparsumme in Höhe von 700.000 Euro zugrunde. *** Dem Effektivzins liegt eine Bandbreite zwischen der jeweiligen Mindestbausparsumme der jeweiligen Tarifvariante und einer Bausparsumme in Höhe von 700.000 Euro zugrunde. Des weiteren ist bei den ermittelten Werten die jeweilige Mindestbausparsumme je Tarifvariante unter Annahme eines 35-jährigen männlichen Versicherten sowie unter Anrechnung einer Überschussbeteiligung von 38 % berücksichtigt. **** Beinhaltet die kostenlose Durchführung von Vertragsänderungen in der Spar- und Darlehenszeit gemäß Entgelttabelle.
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§ 1 Vertragsabschluss, Abschlussgebühr, Wahl der Tarifvariante
(1) Der Bausparvertrag kommt mit dem Tage zustande, an dem der Antrag auf Abschluss bei der Bausparkasse eingeht, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten widerspricht. Die Bausparkasse bestätigt dem Bausparer unverzüglich den Abschluss des Bausparvertrages.
(2) Mit Abschluss des Bausparvertrages wird eine Abschlussgebühr von 1 v. H. der Bausparsumme fällig. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die Abschlussgebühr angerechnet. Die Abschlussgebühr wird nicht - auch nicht anteilig - zurückgezahlt oder herabgesetzt. Dies gilt auch, wenn der Bausparvertrag gekündigt, die Bausparsumme ermäßigt oder nicht voll in Anspruch genommen wird.
(3) Der Bausparer wählt bei Vertragsabschluss zwischen acht Tarifvarianten. Die Tarifvarianten unterscheiden sich in der Höhe der Mindestbausparsumme (§ 1 Abs. 4), in der Höhe der Guthabenverzinsung (§ 3 Abs. 1), im Zinsfaktor für die Berechnung der Bewertungszahl (§ 4 Abs. 5), in der Höhe des Agios (§ 10) und in der Höhe des Zins- und Tilgungsbeitrages sowie der Darlehensverzinsung (§ 11 Abs. 1 und Abs. 2). Ein Wechsel zwischen den Tarifvarianten B, E, M, S, TS und U ist einmal kostenfrei jeweils unter Anpassung des Zinsfaktors (§ 4 Abs. 5), der Verzinsung und unter Einhaltung der Mindestbausparsumme (Abs. 4) möglich. Dies gilt auch für einen Wechsel der Tarifvariante TX in die vorgenannten Tarifvarianten. Ein Wechsel in die Tarifvariante TX ist dagegen ausgeschlossen. Mit Ausnahme von einem Wechsel aus der Tarifvariante TX in andere Tarifvarianten kann die Bausparkasse einen Wechsel von ihrer Zustimmung abhängig machen.
(4) Die Bausparsumme muss bei Vertragsabschluss ein Vielfaches von Tausend Euro und in den Tarifvarianten B, E und U nicht weniger als Euro 5.000,-, in den Tarifvarianten S, M und TX nicht weniger als Euro 10.000,- sowie in der Tarifvariante TS nicht weniger als Euro 25.000,- betragen.
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§ 2 Sparzahlungen
(1) Der monatliche Bausparbeitrag bis zur ersten Auszahlung aus der zugeteilten Bausparsumme beträgt 4 v.T. der Bausparsumme (Regelsparbeitrag).
(2) Die Bausparkasse kann die Annahme von Sonderzahlungen über den Regelsparbeitrag hinaus von ihrer ausdrücklichen Zustimmung abhängig machen.
(3) Hat der Bausparer 12 Regelsparbeiträge unter Anrechnung von Sonderzahlungen nicht geleistet und ist er der schriftlichen Aufforderung der Bausparkasse zur Nachzahlung länger als 3 Monate nicht nachgekommen, kann die Bausparkasse den Bausparvertrag kündigen.
(4) Eine Besparung über die Bausparsumme hinaus ist nicht zulässig.
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§ 3 Verzinsung des Sparguthabens, Bonus
(1) Das Bausparguthaben wird in den Tarifvarianten M, TS und TX mit 0,5 v. H., in den Tarifvarianten B und E mit 1,0 v. H., in Tarifvariante S mit 1,5 v. H. und in Tarifvariante U mit 2,0 v. H. jährlich bei taggenauer Berücksichtigung aller Zahlungseingänge verzinst. In Tarifvariante B erhöht sich die Basisverzinsung um einen Bonus von 2,0 v. H. auf eine Gesamtverzinsung von 3,0 v. H. jährlich; Sofern in dieser Tarifvariante die Auszahlung des Bausparguthabens vor Ablauf von sechs Jahren seit dem Ersten des Monats, in dem der Bausparvertrag abgeschlossen wurde, erfolgt, behält die Bausparkasse den Bonus ein. Der Bonus wird höchstens bis zum Ablauf von 10 Jahren seit dem 1. des Monats, in dem der Bausparvertrag abgeschlossen wurde, gezahlt.
(2) Wechselt der Bausparer in eine andere Tarifvariante, ändert sich die Basisverzinsung (§ 4 Abs. 6). Bei einem Wechsel von einer beliebigen Tarifvariante in die Tarifvariante B wird der Bonus ab dem Tag des Wechsels berechnet. Bei einem Wechsel aus der Tarifvariante B in eine andere Tarifvariante behält die Bausparkasse den Bonus ein.
(3) Die Basiszinsen werden dem Bausparguthaben jeweils am Ende des Kalenderjahres oder bei Auszahlung des gesamten Bausparguthabens gutgeschrieben. Sie werden nicht gesondert ausgezahlt.
(4) Der Bonus wird auf einem Sonderkonto gutgeschrieben und vor Auszahlung der Bausparsumme oder vollständiger Rückzahlung des gesamten Bausparguthabens nicht gesondert ausgezahlt.
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§ 4 Zuteilung des Bausparvertrages
(1) Die Zuteilung ist die Bereitstellung der Bausparsumme zum Zuteilungstermin (Abs. 4) nach dem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigten Verfahren.
(2) Voraussetzung für die Zuteilung ist, dass an einem Bewertungsstichtag (Abs. 3)
(a) mindestens 18 Monate bzw. in den Tarifvarianten B und TX mindestens 48 Monate seit dem 1. des Monats, in dem der Bausparvertrag abgeschlossen wurde, vergangen sind (Mindestsparzeit),
(b) das Bausparguthaben mindestens 40 v. H. der Bausparsumme beträgt
(c) und die Bewertungszahl (Abs. 5) mindestens die von der Bausparkasse nach den jeweils verfügbaren Mitteln errechnete Zielbewertungszahl erreicht. Die Zielbewertungszahl ist die niedrigste zur Zuteilung ausreichende Bewertungszahl; Sie muss mindestens 212 betragen (Mindestbewertungszahl).
(3) Bewertungsstichtage sind der 31.03., der 30.06., der 30.09. und der 31.12. eines jeden Jahres.
(4) Die auf die Bewertungsstichtage bezogenen Bewertungszahlen sind für die Zuteilungen maßgebend, die während eines Zeitraums von 3 Monaten (Zuteilungsperiode), beginnend spätestens mit dem Ablauf von 2 Monaten nach dem Bewertungsstichtag, vorgenommen werden.
(5) Die Bewertungszahl ist das Maß für die Sparleistung des Bausparers. Sie errechnet sich wie folgt:
Bausparguthaben einschließlich Zinsen + (Summe der Zinsen x Zinsfaktor)
6 v.T. der Bausparsumme Der Zinsfaktor beträgt:
- in Tarifvariante U 29
- in Tarifvariante B 32
- in Tarifvariante S 40
- in Tarifvariante E 77
- in Tarifvariante TX 85
- in Tarifvariante TS 88
- in Tarifvariante M 135
(6) Wechselt der Bausparer in eine andere Variante, werden die Bewertungszahl und die Basisverzinsung gemäß der nachfolgenden Tabelle neu berechnet.
von/ nach | Classic M |
Classic TS | Classic E |
Classic S | Classic U | Classic B |
Classic TX |
| Classic M
| | ZW, ZFA |
ZW, ZFW | ZW, ZFW |
ZW, ZFW | ZW, ZFW |
|
| Classic TS
| ZA, ZFW | |
ZW, ZFW | ZW, ZFW |
ZW, ZFW | ZW, ZFW |
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| Classic E
| ZA, ZFW |
ZA, ZFW | |
ZW, ZFW | ZW, ZFW |
ZW, ZFW | |
|
Classic S | ZA, ZFW | ZA, ZFW | ZA, ZFW | | ZW, ZFW | ZA, ZFW | |
| Classic U |
ZA, ZFW | ZA, ZFW |
ZA, ZFW | ZA, ZFW |
| ZA, ZFW |
|
| Classic B | ZA, ZFW | ZA, ZFW | ZA, ZFW | ZW, ZFW | ZW, ZFW | | |
| Classic TX
| ZA, ZFW |
ZA, ZFW | ZW, ZFW |
ZW, ZFW | ZW, ZFW |
ZW, ZFW | |
Erklärung:
ZA = Die neue Basisverzinsung gilt rückwirkend ab Vertragsabschluss.
ZW = Die neue Basisverzinsung gilt ab dem Tag des Variantenwechsels.
ZFA = Der neue Zinsfaktor gilt für die gesamten Zinsen rückwirkend ab Vertragsabschluss.
ZFW = Der neue Zinsfaktor gilt für die Zinsen ab dem Tag des Variantenwechsels.
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(7) Die Bausparkasse benachrichtigt den Bausparer über die bevorstehende Zuteilung seines Bausparvertrages mit der Aufforderung, schriftlich zu erklären, ob er die Zuteilung annimmt (Zuteilungsannahme). Geht die entsprechende Erklärung der Zuteilungsannahme nicht innerhalb der von der Bausparkasse genannten Frist von mindestens einem Monat bei der Bausparkasse ein, wird sein Vertrag fortgesetzt (§ 5).
(8) Die Teilnahme am Zuteilungsverfahren kann durch Vereinbarung der Bausparkasse mit dem Bausparer befristet ausgeschlossen werden.
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§ 5 Verzicht auf die Zuteilung; Vertragsfortsetzung
(1) Der Bausparer kann auf die Zuteilung verzichten, solange die Auszahlung der Bausparsumme noch nicht begonnen hat.
(2) Verzichtet der Bausparer auf die Zuteilung oder nimmt er die Zuteilung nicht fristgerecht an (§ 4 Abs. 7), wird sein Vertrag fortgesetzt.
(3) Setzt der Bausparer seinen Vertrag fort, kann er seine Rechte aus der Zuteilung jederzeit wieder geltend machen. In diesem Fall ist der Bausparvertrag bei dem Zuteilungstermin, der dem Ablauf von 3 Monaten nach Eingang seiner Erklärung folgt, vorrangig zu berücksichtigen.
Hat der Bausparer innerhalb von 72 Monaten seit dem Zuteilungstermin, der dem Bewertungsstichtag zugeordnet ist, an dem erstmals die Zuteilungsvoraussetzungen gemäß § 4 ABB erfüllt waren, die Zuteilung nicht angenommen oder diese nach Fortsetzung des Bausparvertrages (§ 5 Abs. 2) nicht beantragt, erlischt der Anspruch auf ein Bauspardarlehen und die Bausparkasse stellt dem Bausparer sein Bausparguthaben bereit. Danach kann der Bausparer über sein Bausparguthaben jerderzeit verfügen.
Die Bausparkasse weist den Bausparer sowie Personen, die Rechte an dem Anspruch auf Gewährung des Darlehens geltend machen, spätestens 6 Monate vor Ablauf der Frist auf diese Rechtsfolgen hin.
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§ 6 Bereitstellung von Bausparguthaben und Bauspardarlehen
(1) Vom Zeitpunkt der Zuteilung an stellt die Bausparkasse dem Bausparer sein Bausparguthaben und das Bauspardarlehen bereit. Danach kann der Bausparer über das Bausparguthaben jederzeit, über das Bauspardarlehen nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 verfügen. Die Höhe des Bauspardarlehens errechnet sich aus dem Unterschied zwischen Bausparsumme und Bausparguthaben.
(2) Für das bereitgehaltene Bauspardarlehen kann die Bausparkasse von dem 7. auf die Bereithaltung folgenden Monatsersten an 2 v. H. Zins jährlich verlangen.
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§ 7 Darlehensvoraussetzungen, Sicherstellung
(1) Bauspardarlehen sind in der Regel durch Grundpfandrechte an inländischen Pfandobjekten (Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte) zu sichern. Das Bauspardarlehen kann mit Zustimmung der Bausparkasse auch durch ein Grundpfandrecht an einem Pfandobjekt in einem anderen Staat gesichert werden, soweit dies nach dem Bausparkassengesetz zulässig ist. Dient als Sicherheit eine Grundschuld, werden alle Zahlungen auf das Bauspardarlehen und nicht auf die Grundschuld angerechnet.
(2) Das durch Grundpfandrecht zu sichernde Bauspardarlehen darf zusammen mit vor- und gleichrangigen Belastungen 80 v.H. des von der Bausparkasse ermittelten Beleihungswertes des Pfandobjektes nicht übersteigen.
(3) Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein. Der Nachweis für eine Gebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert kann gefordert werden.
(4) Unabhängig von der Sicherung ist Voraussetzung für die Darlehensgewährung die Kreditwürdigkeit und der Nachweis, dass die Zins- und Tilgungsbeiträge (§ 11 Abs. 2) ohne Gefährdung sonstiger Verpflichtungen erbracht werden können.
(5) Die Bausparkasse ist berechtigt, die für das Bauspardarlehen geleisteten Sicherheiten für alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen den Bausparer in Anspruch zu nehmen, auch wenn diese nur für eine Forderung bestellt worden sind, es sei denn, dass die Haftung für andere Forderungen ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.
(6) Die Bausparkasse kann für ihre persönlichen und dinglichen Ansprüche die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung verlangen.
(7) Gehen dem Grundpfandrecht der Bausparkasse Grundpfandrechte Dritter im Range vor oder haben Grundpfandrechte Dritter den gleichen Rang wie das Grundpfandrecht der Bausparkasse, so kann sie verlangen, dass
(a) der Grundstückseigentümer seine Ansprüche gegen vor- oder gleichrangige Grundschuldgläubiger auf Rückgewähr der Grundschuld (Anspruch auf Löschung oder Rückabtretung der Grundschuld, Verzicht auf die Grundschuld sowie Zuteilung eines etwaigen Mehrerlöses in der Zwangsversteigerung) an sie abtritt und
(b) vor- oder gleichrangige Grundschuldgläubiger erklären, die zu ihrer Sicherheit dienenden Grundschulden nur für bereits ausgezahlte Darlehen in Anspruch zu nehmen (sog. Einmalvalutierungserklärung).
(8) Ist der Bausparer verheiratet, kann die Bausparkasse verlangen, dass der Ehegatte des Bausparers als Gesamtschuldner beitritt. Dies gilt nicht, wenn die Mitverpflichtung des Ehegatten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht gerechtfertigt ist.
(9) Reichen die Sicherheiten oder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bausparers für eine Darlehenszusage nicht aus, kann der Bausparer nur die Auszahlung des Bausparguthabens verlangen. Damit endet das Vertragsverhältnis.
(10) Bei Bauspardarlehen gelten ergänzend die im Einzelfall vereinbarten Kreditvereinbarungen.
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§ 8 Bauspar-Risikolebensversicherung
(1) Für Bauspardarlehen wird eine obligatorische Risikolebensversicherung abgeschlossen. Sie dient der Rückführung des Bauspardarlehens bei Tod des Versicherten. Die Höhe des Versicherungsbeitrages sowie die Voraussetzungen und der Umfang des Versicherungsschutzes ergeben sich aus den nachfolgenden „Bestimmungen zur Bauspar-Risikolebensversicherung". Die Versicherungsbeiträge (zzgl. etwaiger öffentlicher Abgaben und Gebühren) werden der Darlehensschuld zugeschlagen und wie diese verzinst und getilgt.
(2) Hat der Bausparer bereits eine ausreichende Versicherung auf sein Leben abgeschlossen, so kann sich die Bausparkasse mit der Abtretung der Rechte aus diesem Versicherungsvertrag begnügen.
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§ 9 Auszahlung des Bauspardarlehens
(1) Der Bausparer kann die Auszahlung des Bauspardarlehens nach Erfüllung der Voraussetzungen gem. § 7 entsprechend dem Baufortschritt verlangen.
(2) Hat der Bausparer das Bauspardarlehen innerhalb einer Frist von 15 Monaten nach Zuteilung nicht voll abgerufen, kann die Bausparkasse ihm eine letzte Frist von 3 Monaten für den Abruf setzen. Ist auch nach Ablauf dieser Frist das Bauspardarlehen nicht voll abgerufen, ist die Bausparkasse zu einer Auszahlung nicht mehr verpflichtet, es sei denn, der Bausparer hat die Verzögerung nicht zu vertreten. Die Bausparkasse hat den Bausparer bei Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
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§ 10 Agio
Bei Beginn der Darlehensauszahlung wird in den Tarifvarianten B und TS ein Agio in Höhe von 2,0 v. H. des Bauspardarlehens fällig. Das Agio wird dem Bauspardarlehen zugeschlagen und erhöht damit die Darlehensschuld.
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§ 11 Verzinsung und Tilgung des Bauspardarlehens
(1) Die Darlehensschuld ist
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in Tarifvariante TX mit einem Sollzins von
| 1,75 %
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in den Tarifvarianten M und TS mit einem Sollzins von
| 2,95 %
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in Tarifvariante E mit einem Sollzins von
| 3,75 %
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in Tarifvariante S mit einem Sollzins von
| 4,25 %
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in Tarifvariante U mit einem Sollzins von
| 4,50 %
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und in Tarifvariante B mit einem Sollzins von
| 5,00 %
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| jährlich zu verzinsen.
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| Der effektive Jahreszins ab Zuteilung gemäß Preisangabenverordnung beträgt in
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Tarifvariante TX
| 2,08-2,48 %.
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Tarifvariante M
| 3,22-3,60 %.
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Tarifvariante TS
| 3,41-3,55 %
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Tarifvariante E
| 4,04-4,80 %
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Tarifvariante S
| 4,55 %
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Tarifvariante U
| 4,81 %
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Tarifvariante B
| 5,62-6,29 %
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(1) Dem Effektivzins liegt eine Bandbreite zwischen der jeweiligen Mindestbausparsumme und einer Bausparsumme in Höhe von 700.000 Euro zugrunde. Im Einzelfall ergibt sich der effektive Jahreszins aus der als Anhang beigefügten Effektivzinstabelle.
Die Bausparkasse berechnet die Zinsen monatlich auf der Grundlage taggenauer Verrechnung aller Zahlungseingänge und Belastungen. Die Zinsen sind jeweils am Monatsende fällig.
(2) Wird für das Bauspardarlehen eine obligatorische Bauspar-Risikolebensversicherung nach § 8 abgeschlossen, so sind gem. Preisangabenverordnung die Versicherungsbeiträge in den Effektivzins einzurechnen. Die Höhe des effektiven Jahreszinses hängt in diesem Fall vom Geschlecht des Darlehensnehmers sowie seinem Alter bei Darlehensaufnahme ab. Im Einzelfall ergibt sich der effektive Jahreszins danach aus der Addition des jeweiligen Wertes aus der beigefügten Effektivzinstabelle und des jeweiligen Wertes der beigefügten Aufschlagstabelle.
(3) Zur Verzinsung und Tilgung der Darlehensschuld hat der Bausparer monatlich - Eingang jeweils bis zum letzten Geschäftstag des Kalendermonats -
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in Tarifvariante TX
| 8 v. T.
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in den Tarifvarianten E, M, S und U
| 6 v. T.
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in Tarifvariante B
| 5 v. T.
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in Tarifvariante TS
| 4 v. T.
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der Bausparsumme zu zahlen. Durch die fortschreitende Tilgung verringern sich die in den Zins- und Tilgungsbeiträgen enthaltenen Zinsen zugunsten der Tilgung.
(4) Der erste Zins- und Tilgungsbeitrag ist im 1. Monat nach vollständiger Auszahlung des Bauspardarlehens, bei Teilauszahlung spätestens im 4. Monat nach der ersten Teilauszahlung zu zahlen.
(5) Entgelte, Auslagen und gegebenenfalls Versicherungsbeiträge werden der Darlehensschuld zugeschlagen und wie diese verzinst und getilgt.
(6) Verzichtet der Bausparer auf einen Teil des Bauspardarlehens, so kann er verlangen, dass die Bausparsumme anteilig - auf volle Euro 1000,- aufgerundet - herabgesetzt wird.
(7) Der Bausparer ist berechtigt, jederzeit Sondertilgungen zu leisten. Er kann verlangen, dass die Bausparkasse die Bausparsumme im Verhältnis der Sondertilgung zur Restschuld herabsetzt, wenn er in einem Betrag mindestens 20 v. H. des Restdarlehens, aber nicht weniger als Euro 1.000,- tilgt. Die Bausparsumme wird dabei auf volle Euro 1.000,- aufgerundet.
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§ 12 Kündigung des Bauspardarlehens durch die Bausparkasse
Die Bausparkasse kann das Bauspardarlehen insbesondere dann zur sofortigen Rückzahlung kündigen, wenn
(a) der Bausparer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Zins- und Tilgungsbeiträgen (§ 11 Abs. 2) ganz oder teilweise und mit mindestens 2,5 v. H. des Nennbetrages des Darlehens in Verzug ist und die Bausparkasse dem Bausparer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange,
(b) keine ausreichende Sicherung des Bauspardarlehens mehr besteht und der Bausparer trotz Aufforderung weitere Sicherheiten nicht innerhalb angemessener Frist stellt,
(c) eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Bausparers, eines Mitschuldners oder eines Bürgen eintritt oder bevorsteht und dadurch die Rückzahlung des Bauspardarlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet ist oder
(d) für die Darlehensgewährung wesentliche Angaben unzutreffend oder unvollständig gemacht worden sind.
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§ 13 Erhöhung, Ermäßigung, Zusammenlegung und Teilung
(1) Auf Wunsch des Bausparers wird die Bausparsumme erhöht oder ermäßigt. Ferner kann der Bausparer Bausparverträge teilen oder Bausparverträge gleicher Vertragsmerkmale zusammenlegen lassen. Innerhalb von 18 Monaten ist nur eine Vertragsänderung zulässig. Bei Erhöhung, Ermäßigung und Zusammenlegung berechnet die Bausparkasse auf Grund der geänderten Bausparsumme die Bewertungszahl zum nächsten Bewertungsstichtag neu.
Ein geänderter Bausparvertrag kann frühestens an dem Bewertungsstichtag wieder an dem Zuteilungsverfahren teilnehmen, der dem Ablauf von 4 Monaten nach dem Zeitpunkt der Änderung folgt. Sofern die Kollektivsituation es erfordert (kollektives Sparer-Kassenleistungsverhältnis unter 115), wird in diesem Fall die Neuberechnung der Bewertungszahl unter Berücksichtigung eines Abschlags von 10 v. H. auf die alte Bewertungszahl vorgenommen.
(2) Bei der Erhöhung der Bausparsumme wird eine Abschlussgebühr in Höhe von 1 v. H. des Betrages, um den die Bausparsumme erhöht wird, berechnet und dem Bausparkonto belastet.
Der Bausparer kann auch die Bausparsumme eines bereits zugeteilten Bausparvertrages erhöhen, wenn die Bausparkasse mit der Auszahlung noch nicht begonnen hat. Mit der Erhöhung der Bausparsumme erlischt die Zuteilung. Die Erhöhung der Bausparsumme kann nicht mehr verlangt werden, wenn die Bausparkasse den vereinbarten Bauspartarif nicht mehr in ihrer aktuellen Produktpalette anbietet.
Nach Erhöhung der Bausparsumme ist eine unparitätische Teilung (Abs. 4) nicht möglich, solange der erhöhte Vertragsteil sich noch innerhalb der Bindungsfrist des § 2 Abs. 2 Wohnungsbauprämiengesetz (WoPG) befindet. Das gleiche gilt für erhöhte Bausparverträge, die innerhalb der prämienrechtlichen Bindungsfrist auf einen Dritten übertragen wurden.
(3) Bei der Zusammenlegung von Bausparverträgen, die noch nicht zugeteilt sind, bestimmt sich die Mindestsparzeit (§ 4 Abs. 2 a) des neuen Vertrages nach dem Vertragsbeginn des ältesten der zusammengelegten Verträge.
Zugeteilte Bausparverträge, bei denen das Bausparguthaben noch nicht ausgezahlt wurde, können zusammengelegt werden, wenn die Zuteilung zum gleichen Zuteilungstermin vorgenommen wurde. Zur Zuteilung anstehende Bausparverträge können zusammengelegt werden, wenn sie zum gleichen Zuteilungstermin zugeteilt werden. In diesen Fällen wirkt sich die Vertragsänderung auf den Zuteilungstermin nicht aus.
Bausparverträge im Darlehensstadium können zusammengelegt werden.
(4) Bei der Teilung werden das Bausparguthaben sowie die noch nicht gutgeschriebenen Basiszinsen im Verhältnis der Bausparsummen aufgeteilt. Die Bewertungszahl ändert sich hierdurch nicht.
Der Bausparer kann eine abweichende Aufteilung des Bausparguthabens im Rahmen eines angebotenen Finanzierungsmodells verlangen.
Wenn die Leistungen der Bausparkasse aus dem Bausparvertrag von der LBS oder einem anderen Kreditinstitut vor- oder zwischenfinanziert worden sind, muss auf einem der Vertragsteile das Bausparguthaben in Höhe des Mindestsparguthabens nach § 4 Abs. 2 b angespart sein und die Bausparsumme dieses Vertragsteils mindestens über Euro 10.000,- lauten. Die Zuteilungssperre von 4 Monaten sowie die Kürzung der Bewertungszahl um 10 v. H. gilt bzw. erfolgt in diesem Fall nicht.
Die Bewertungszahlen der entstandenen Vertragsteile werden neu berechnet.
(5) Nach einer Ermäßigung muss der Bausparvertrag in den Tarifvarianten B, E und U mindestens über eine Bausparsumme von Euro 5.000,-, in den Tarifvarianten S, M und TX mindestens über eine Bausparsumme von Euro 10.000,- sowie in der Tarifvariante TS mindestens über eine Bausparsumme von Euro 25.000,- lauten..
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§ 14 Vertragsübertragung, Abtretung und Verpfändung
Der Bausparer kann sein Kündigungsrecht und den Anspruch auf Rückzahlung des Bausparguthabens abtreten oder verpfänden. Die Abtretung, Verpfändung und Übertragung weiterer Rechte bedarf der Zustimmung der Bausparkasse. Einer Übertragung aller Rechte und Pflichten aus dem Vertrag (Vertragsübertragung) stimmt die Bausparkasse in der Regel zu, wenn der Übernehmer ein Angehöriger (§ 15 Abgabenordnung) des Bausparers ist.
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§ 15 Kündigung des Bausparvertrages durch den Bausparer, Rückzahlung des Bausparguthabens
(1) Der Bausparer kann den Bausparvertrag jederzeit kündigen. Er kann die Rückzahlung seines Bausparguthabens frühestens an dem Zuteilungstermin, der dem Ablauf von 6 Monaten nach Eingang seiner Kündigung folgt, verlangen. Auf Wunsch des Bausparers zahlt die Bausparkasse das Bausparguthaben vorzeitig zurück. Sie kann dabei einen Abschlag von 0,75 v. H. pro Monat erheben.
(2) Verfügungen über einen Bausparvertrag, an dem mehrere Bausparer beteiligt sind (Gemeinschaftsvertrag), bedürfen der Zustimmung aller Vertragsinhaber.
(3) Solange die Rückzahlung des Bausparguthabens noch nicht begonnen hat, führt die Bausparkasse auf Antrag des Bausparers den Bausparvertrag unverändert fort.
(4) Reichen 25 v. H. der für die Zuteilung verfügbaren Mittel nicht für die Rückzahlung der Bausparguthaben gekündigter Verträge aus, können Rückzahlungen auf spätere Zuteilungstermine verschoben werden.
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§ 16 Kontoführung
(1) Das Bausparkonto wird als Kontokorrent geführt, d. h. sämtliche für den Bausparer bestimmten Geldeingänge einschließlich Guthabenzinsen werden dem Bausparkonto gutgeschrieben; Sämtliche den Bausparer betreffenden Auszahlungen, Zinsen, Entgelte, Auslagen und sonstige ihm zu berechnende Beträge werden dem Bausparkonto belastet.
(2) Die Bausparkasse schließt das Konto zum Ende eines Kalenderjahres ab. Sie übersendet dem Bausparer in den ersten zwei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres einen Jahreskontoauszug mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die in dem Kontoauszug enthaltene Abrechnung als anerkannt gilt, wenn der Bausparer ihr nicht innerhalb von einem Monat schriftlich widerspricht.
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§ 17 Servicepauschale, Auslagen, Entgelte für besondere Leistungen
(1) Die Bausparkasse berechnet dem Bausparer bei Abschluss des Bausparvertrages in den Tarifvarianten B, E, F, M, TS und TX jeweils bei Jahresbeginn eine Servicepauschale von jährlich Euro 12,-. Diese beinhaltet die Entgelte für Vertragsänderungen und Dienstleistungen in der Spar- und Darlehensphase gemäß der Entgelttabelle (Abs. 3). Im Jahr des Vertragsabschlusses wird keine Servicepauschale erhoben.
(2) Die Bausparkasse ist berechtigt, die mit der Abwicklung des Vertrages, der Sicherung des Bauspardarlehens sowie der Verwertung von Sicherheiten verbundenen Auslagen (z. B. Notariats- und Gerichtskosten sowie Kosten von Gutachten, Baukontrollen und Schätzungen Dritter), die die Bausparkasse im Interesse oder im Auftrag des Kunden geleistet hat, dem Konto des Bausparers zu belasten.
(3) Die Bausparkasse berechnet dem Bausparer in den Tarifvarianten S und U für besondere, über den regelmäßigen Vertragsablauf hinausgehende Dienstleistungen, die sie im Auftrage oder Interesse des Bausparers erbringt, Entgelte nach Maßgabe ihrer Entgelttabelle. Die Bausparkasse stellt dem Bausparer auf Anforderung die Entgelttabelle zur Verfügung.
(4) Entgelte für solche Dienstleistungen und Aufwendungen im Sinne des Absatzes 2, die in der Entgelttabelle nicht gesondert aufgeführt sind, werden von der Bausparkasse unter Berücksichtigung der Marktgegebenheiten und des Aufwandes nach billigem Ermessen festgelegt.
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§ 18 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Bausparer ist zu einer Aufrechnung nur befugt, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(2) Die Bausparkasse kann fällige Ansprüche jeder Art gegen den Bausparer mit dessen Bausparguthaben oder sonstigen Geldforderungen aufrechnen, auch wenn diese noch nicht fällig sind.
(3) Die Bausparkasse kann ihr obliegende Leistungen an den Bausparer wegen eigener Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zurückhalten, auch wenn diese nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
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§ 19 Verfügungsberechtigung nach dem Tode des Bausparers
(1) Nach dem Tode des Bausparers ist der Bausparkasse zur Klärung der Verfügungsberechtigung die Sterbeurkunde, der Erbschein, gegebenenfalls das Testamentsvollstreckerzeugnis oder weitere für die Abwicklung des Erbfalls notwendige Unterlagen vorzulegen. Fremdsprachige Urkunden sind in beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen.
(2) Die Bausparkasse kann auf die Vorlage eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird. Die Bausparkasse darf denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bausparkasse bekannt ist, dass der dort Genannte (z. B. nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
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§ 20 Einlagensicherung
(1) Die Bausparkasse ist als Mitglied des Sicherungsfonds der Landesbausparkassen dem Sicherungssystem der Deutschen Sparkassenorganisation angeschlossen. Dieses System schützt den Bestand der angeschlossenen Institute. Dadurch ist sichergestellt, dass die Ansprüche aller Bausparer auf Rückzahlung geleisteter Einlagen bei Fälligkeit erfüllt werden
(2) Stellt die Bausparkasse den Geschäftsbetrieb ein, können die Bausparverträge mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vereinfacht abgewickelt werden. Bei einer vereinfachten Abwicklung leisten die Bausparer keine Sparzahlungen nach § 2 mehr. Zuteilungen nach § 4 und weitere Darlehensauszahlungen nach § 9 finden nicht mehr statt. Die Bausparguthaben werden entsprechend den verfügbaren Mitteln zurückgezahlt. Dabei werden alle Bausparer nach dem Verhältnis ihrer Forderungen ohne Vorrang voreinander befriedigt.
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§ 21 Bedingungsänderungen
(1) Änderungen dieser Bedingungen werden dem Bausparer schriftlich mitgeteilt oder in den Hausmitteilungen der Bausparkasse bekanntgegeben.
(2) Ohne Einverständnis des Bausparers, aber mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht können die Bestimmungen der §§ 2 bis 15 sowie § 20 Abs. 2 mit Wirkung für bestehende Verträge geändert werden.
(3) Sonstige Bedingungsänderungen bedürfen des Einverständnisses des Bausparers. Es gilt als erteilt, wenn der Bausparer der Änderung nicht binnen 6 Wochen nach Bekanntmachung schriftlich widerspricht und bei Beginn der Frist auf die Bedeutung des unterlassenen Widerspruchs hingewiesen wurde. Satz 2 gilt nicht für den Fall einer Änderung des § 18 Abs. 2, es sei denn, die Änderung ist lediglich redaktionell oder beruht auf einer gesetzlichen Vorgabe.
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Beratungsdokumentation zur Bauspar-Risikolebensversicherung
– Darlehensversicherung –
Bei Bauspardarlehenszusage werden die Bausparer in der Regel aufgrund der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) und bei Zwischenkreditaufnahme gemäß der Vereinbarungen im Kreditantrag/Kreditvertrag für den Zwischenkredit auf den Todesfall versichert.
Die Versicherung erfolgt im Rahmen eines bestehenden Gruppenversicherungsvertrags mit der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG, Stuttgart, Bayern-Versicherung Lebensversicherung AG, München und der Provinzial Rheinland Lebensversicherung AG, Düsseldorf, mit denen die LBS ausschließlich zusammenarbeitet.
Falls der Bausparer bereits eine ausreichende Versicherung auf sein Leben abgeschlossen hat, kann er gem. § 8 Abs. 2 ABB eine Befreiung von der Risikolebensversicherung bei der Bausparkasse beantragen.
Versicherte Person ist der Bausparer. Sind Ehegatten Inhaber des Bausparvertrages, wird die Versicherung grundsätzlich auf das Leben des Ehemannes angemeldet. Auf Antrag der Ehegatten und nach Zustimmung der SV Sparkassen-Versicherung kann anstelle des Ehemannes die Ehefrau versichert werden.
Die LBS ist Versicherungsnehmerin und unwiderrufliche Bezugsberechtigte. Schuldner des Versicherungsbeitrages ist der Bausparer.
Die Bausparer können innerhalb von zwei Wochen nach Versicherungsbeginn oder Erhalt des Versicherungsausweises dem Abschluss des Versicherungsvertrages in Textform (z. B. per Brief, Fax, E-Mail) widersprechen.
Die Höhe des Versicherungsbetrages sowie weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen und der Umfang des Versicherungsschutzes ergeben sich aus den Bestimmungen zur Bauspar-Risikolebensversicherung – Darlehensversicherung –.
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Bestimmungen zur Bauspar-Risikolebensversicherung
– Darlehensversicherung –
Verbraucherinformation
1. Wer sind die Vertragspartner?
Die Bausparer der LBS werden bei Darlehensaufnahme auf Grund der „Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge" und bei Zwischenkreditaufnahme entsprechend der Vereinbarungen im Kreditantrag oder im Kreditvertrag für den Zwischenkredit bei dem Konsortium mit der SV SparkassenVersicherung als Konsortialführerin bestehend aus den Versicherungsunternehmen Bayern-Versicherung Lebensversicherung AG in München, der Provinzial Rheinland Lebensversicherung AG in Düsseldorf und der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG in Stuttgart im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages auf den Todesfall versichert.
Hierfür gelten folgende Vertragsbeziehungen:
1.1 Versicherter ist im Allgemeinen der Bausparer (s. hierzu Ziffer 4.).
1.2 Versicherungsnehmer ist die LBS.
1.3 Schuldner des Versicherungsbeitrages ist der Bausparer (s. hierzu Ziffer 7.).
1.4 Mit Abschluss eines Bausparvertrages bevollmächtigt der Bausparer die Bausparkasse, alle zur Begründung des Versicherungsschutzes erforderlichen Handlungen in seinem Namen und für seine Rechnung vorzunehmen.
1.5 Den Versicherungsschutz tragen als Versicherungsunternehmen die Bayern-Versicherung Lebensversicherung AG in München, die Provinzial Rheinland Lebensversicherung AG in Düsseldorf und die SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG in Stuttgart.
1.6 Alleinige und unwiderruflich Bezugsberechtigte ist die LBS (s. hierzu Ziffer 11.).
1.7 Die Überschussanteile werden unmittelbar mit den laufenden Versicherungsbeiträgen verrechnet (s. hierzu Ziffer 9.).
Der Schriftwechsel in Versicherungsangelegenheiten soll mit der LBS geführt werden.
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2. Was unterliegt der Versicherungspflicht?
2.1 Versicherungspflichtig sind alle Bausparer, die im Zeitpunkt der Darlehenszusage nicht älter als 55 Jahre sind (s. dazu jedoch Ziffer 4.). Falls die Darlehenszusage bereits vor Zuteilung des Bausparvertrages erfolgt, darf das Alter bei Zuteilung 55 Jahre nicht übersteigen. Diese Altersgrenze gilt nicht, wenn eine fakultative Risikolebensversicherung während der Sparphase bestand und der Versicherte eine solche Versicherung in der Darlehensphase wünscht.
Wird ein Vorfinanzierungskredit oder nicht versicherter Zwischenkredit durch das Bauspardarlehen abgelöst, so kommt es für die Altersberechnung auf diesen Zeitpunkt an.
2.2 Bei Zwischenkrediten sind alle Bausparer versicherungspflichtig, die im Zeitpunkt der Kreditzusage nicht älter als 50 Jahre sind (s. auch Ziffer 3.).
2.3 Vorfinanzierungskredite unterliegen nicht dieser Versicherung.
2.4 Das Mindesteintrittsalter beträgt 18 Jahre.
2.5 Eine bestehende Zwischenkreditversicherung geht bei Kreditablösung durch Zuteilung des Bausparvertrages in die Darlehensversicherung über,wenn der Bausparer dann nicht älter als 55 Jahre ist.
2.6 Hat der Bausparer bereits eine ausreichende Lebensversicherung auf seine Person abgeschlossen, so begnügt sich die LBS damit, dass ihr der anderweitige geeignete Versicherungsschutz nachgewiesen wird.
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3. Was ist versichert?
3.1 Die Versicherungssumme wird nur beim Tod des Versicherten während der Versicherungsdauer fällig. Es gibt also keine Ablaufleistung beim Erleben des Versicherungsendes.
3.2 Die Versicherungssumme ist bei Bauspardarlehen ab Versicherungsbeginn bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Vollauszahlung erfolgt, gleich der sich nach den „Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge" bei Vollauszahlung ergebenden Darlehensschuld. In den Folgejahren ist sie gleich dem zu Jahresbeginn bestehenden Bauspardarlehensrest. Bei Zwischenkrediten entspricht die Versicherungssumme ab Versicherungsbeginn bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres dem zugesagten Kreditbetrag, soweit er das Bausparguthaben am Auszahlungstermin übersteigt; in den Folgejahren ist sie gleich dem zugesagten Kreditbetrag, soweit er das Bausparguthaben zu Jahresanfang übersteigt.
3.3 Versichert werden nur Bausparer, für die sich eine anfängliche Versicherungssumme von wenigstens € 1.000,– ergibt.
3.4 Die Höchstversicherungssumme auf das Leben eines versicherten Bausparers (siehe auch Ziffer 4.) beträgt € 80.000,-. Dieser Betrag schließt alle bei der LBS zu mehreren Bausparverträgen bestehenden Risikolebensversicherungen in der Darlehens-/Kreditphase eines versicherten Bausparers mit ein. Hiervon unberührt bleibt ein über die Höchstversicherungssumme hinausgehender Versicherungsschutz, der auf Antrag des Bausparers (siehe auch Ziffern 3.5, 5.2 und 6.2) für einzelne Darlehens- oder Kreditkonten zu Stande gekommen ist oder für Konten, zu denen eine Risikolebensversicherung in der Sparphase besteht.
3.5 Übersteigt der Anfangskredit die Höchstversicherungssumme, so bleibt der die Höchstversicherungssumme übersteigende Teil des Kredites unversichert. Ein die Höchstversicherungssumme übersteigender Kredit kann auf Antrag des Bausparers in die Versicherung einbezogen werden, wenn kein Risikozuschlag erforderlich ist (siehe auch Ziffer 5.2 und 6.2).
3.6 Die Versicherungssumme wird von der LBS bei Versicherungsbeginn und weiter zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit Wirkung für das ganze Kalenderjahr festgesetzt.
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4. Wer ist versichert?
4.1 Versichert auf den Todesfall wird der Bausparer. Bei auf Eheleute lautenden Bausparverträgen wird grundsätzlich der Ehemann versichert; ein Versicherungsschutz auf zwei verbundene Leben besteht nicht. Auf Antrag und nach Zustimmung durch die SV SparkassenVersicherung kann bei einem auf Eheleute lautenenden Bausparvertrag statt des Ehemannes auch die Ehefrau versichert werden.
4.2 Sonstige Personenmehrheiten werden nicht zur Versicherung angemeldet.
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5. Wann ist eine Gesundheitsprüfung erforderlich?
5.1 Die Versicherungen werden mit Ausnahme von Ziff. 5.2 ohne Gesundheitsprüfung angemeldet.
5.2 Eine Gesundheitsprüfung ist nur dann erforderlich, wenn
a) die Versicherungssumme € 80.000,– übersteigen soll,
b) bei Ehegatten-Bausparverträgen an Stelle des Ehemannes die Ehefrau versichert werden soll.
Falls hiernach eine Gesundheitsprüfung erforderlich ist, erhält die zu versichernde Person von der LBS nähere Nachricht. Alsdann hat die zu versichernde Person einen Gesundheitsfragebogen auszufüllen und – bei höheren Versicherungssummen – sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
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6. Wann beginnt und endet die Versicherung?
6.1 Die Versicherung beginnt, wenn eine Gesundheitsprüfung nicht stattfindet, mit dem Tage, an dem das Darlehen oder der erste Teilbetrag des Darlehens ausgezahlt wird. Bei Zwischenkrediten beginnt die Versicherung mit der Auszahlung aus dem nicht durch das Bausparguthaben besicherten Kreditteil. Werden Zwischenkredite, die noch nicht versichert waren, oder Vorfinanzierungskredite durch das Bauspardarlehen abgelöst, so beginnt die Versicherung gem. Ziffer 2. mit der Ablösung.
6.2 Im Falle einer Gesundheitsprüfung beginnt die Versicherung, sofern der Versicherungsschutz zu normalen Beiträgen gewährt wird, mit dem nächsten Monatsersten nach dem Tag des Eingangs der Annahmeerklärung des Versicherungsunternehmens bei der LBS, jedoch nicht vor dem in Ziff. 6.1 genannten Termin. Eine Versicherung mit Risikozuschlag wird nicht angenommen.
6.3 Voraussetzung ist, dass die zu versichernde Person am Tage des Versicherungsbeginns noch lebt.
6.4 Als Bestätigung für die Anmeldung zur Versicherung gilt der Versicherungsausweis.
6.5 Aufnahme- oder Ausfertigungsgebühren werden nicht erhoben.
6.6 Die Versicherung endet mit dem Tod des Versicherten oder im Erlebensfall mit dem 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem durch planmäßige oder Sondertilgungen des Bausparers das Darlehen getilgt ist.
6.7 Bei Kündigung des der Bauspar-Risikolebensversicherung zu Grunde liegenden Zwischenkredites oder Bauspardarlehens durch die LBS endet die Versicherung zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Darlehenskonto bzw. Kreditkonto geschlossen wird.
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7. Was ist bei der Beitragszahlung zu beachten?
7.1 Das Entgelt für den Versicherungsschutz ist der Versicherungsbeitrag. Er wird jährlich neu berechnet. Die Höhe des Versicherungsbeitrages richtet sich nach dem Alter des Versicherten und der jeweiligen Versicherungssumme.
Die Jahresbeiträge für je € 1.000,– Versicherungssumme belaufen sich auf folgende Beträge:
| Alter | jährlicher Bruttobeitrag | Alter | jährlicher Bruttobeitrag | Alter | jährlicher Bruttobeitrag |
| Mann | Frau | Mann | Frau | Mann | Frau |
| 18 | 2,69 | 2,01 | 43 | 4,80 | 3,42 | 68 | 36,26 | 18,65 |
| 19 | 2,89 | 2,05 | 44 | 5,13 | 3,58 | 69 | 39,78 | 20,58 |
| 20 | 2,98 | 2,06 | 45 | 5,49 | 3,75 | 70 | 43,61 | 22,73 |
| 21 | 3,00 | 2,06 | 46 | 5,90 | 3,94 | 71 | 47,79 | 25,12 |
| 22 | 3,00 | 2,06 | 47 | 6,35 | 4,13 | 72 | 52,39 | 27,85 |
| 23 | 3,00 | 2,06 | 48 | 6,86 | 4,35 | 73 | 57,54 | 31,04 |
| 24 | 3,00 | 2,06 | 49 | 7,42 | 4,59 | 74 | 63,33 | 34,78 |
| 25 | 3,00 | 2,06 | 50 | 8,06 | 4,85 | 75 | 69,76 | 39,10 |
| 26 | 3,00 | 2,06 | 51 | 8,77 | 5,15 | 76 | 76,82 | 44,05 |
| 27 | 3,00 | 2,07 | 52 | 9,57 | 5,48 | 77 | 84,51 | 49,67 |
| 28 | 3,00 | 2,10 | 53 | 10,45 | 5,85 | 78 | 92,84 | 56,01 |
| 29 | 3,00 | 2,13 | 54 | 11,42 | 6,25 | 79 | 101,84 | 63,12 |
| 30 | 3,00 | 2,17 | 55 | 12,45 | 6,69 | 80 | 111,52 | 71,06 |
| 31 | 3,00 | 2,22 | 56 | 13,55 | 7,16 | 81 | 121,92 | 79,87 |
| 32 | 3,01 | 2,27 | 57 | 14,72 | 7,67 | 82 | 133,05 | 89,59 |
| 33 | 3,05 | 2,32 | 58 | 15,97 | 8,24 | 83 | 144,92 | 100,24 |
| 34 | 3,13 | 2,38 | 59 | 17,31 | 8,86 | 84 | 157,58 | 111,85 |
| 35 | 3,23 | 2,45 | 60 | 18,77 | 9,56 | 85 | 171,03 | 124,46 |
| 36 | 3,34 | 2,53 | 61 | 20,34 | 10,32 | |
| 37 | 3,47 | 2,62 | 62 | 22,04 | 11,16 |
| 38 | 3,63 | 2,73 | 63 | 23,89 | 12,09 | Für höhere Alter sind die Beiträge bei der LBS zu erfragen.
|
| 39 | 3,81 | 2,85 | 64 | 25,88 | 13,12 |
| 40 | 4,01 | 2,98 | 65 | 28,05 | 14,25 |
| 41 | 4,25 | 3,13 | 66 | 30,45 | 15,52 | |
| 42 | 4,52 | 3,27 | 67 | 33,15 | 16,96 |
Für Versicherungssummen, die nicht auf volle € 1.000,– lauten, errechnet sich der Beitrag anteilig. Die Beiträge ermäßigen sich um die Überschussbeteiligung (s. Ziffer 9.).
7.2 Schuldner des Versicherungsbeitrages ist nach den Bausparbedingungen gegenüber den Versicherungsunternehmen der Bausparer.
7.3 Die LBS ist von den Versicherungsunternehmen bevollmächtigt, den Versicherungsbeitrag im Namen und für Rechnung der Versicherungsunternehmen einzuziehen und an diese weiterzuleiten. Eine Zahlungspflicht der LBS gegenüber den Versicherungsunternehmen hinsichtlich der Beiträge besteht nicht.
7.4 Der Versicherungsbeitrag wird fällig im ersten Versicherungsjahr zum Versicherungsbeginn für die Zeit bis zum Schluss des Kalenderjahres, in den folgenden Versicherungsjahren zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres.
7.5 Die LBS belastet das Bausparkonto des Bausparers mit den Versicherungsbeiträgen zu den Fälligkeitszeitpunkten. Wenn das Bausparkonto des Bausparers mit dem Versicherungsbeitrag belastet ist, ist der Bausparer für das laufende Jahr versichert.
7.6 Der Bausparer hat den Versicherungsbeitrag nicht gesondert zu zahlen; er wird aus den Tilgungsbeiträgen bzw. Sparzahlungen und Zinsgutschriften abgezweigt.
7.7 Beim Tod des Versicherten steht den Versicherungsunternehmen der volle Beitrag für das Kalenderjahr zu.
7.8 Bei einem Rückstand von 3 Tilgungsbeiträgen bzw. 3 Zinsraten kann die LBS als Versicherungsnehmerin das Versicherungsverhältnis zum Ende des laufenden Jahres kündigen.
7.9 Die Versicherungsbeiträge werden im Jahreskontoauszug zu dem Bausparvertrag gesondert ausgewiesen. Sie können einkommensteuerlich als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend gemacht werden. Für alle Vorsorgeaufwendungen des Steuerpflichtigen gelten jedoch die Sonderausgaben-Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 EStG. Daher ist eine Steuerermäßigung durch den Sonderausgabenabzug der Beiträge zur Bauspar-Risikolebensversicherung nur dann zu erlangen, wenn die Höchstbeträge nicht schon durch andere Vorsorgeaufwendungen oder – bei Arbeitnehmern – durch die Vorsorgepauschale nach § 10 c Absätze 2 bis 4 EStG belegt sind. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Bestimmungen für die Erbschaftsteuer zu beachten.
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8. Wann ist der Versicherungsschutz eingeschränkt?
8.1 Beim Ableben des Versicherten im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen wird keine Versicherungsleistung gezahlt.
8.2 Bei Selbsttötung des Versicherten (Selbstmord) zahlen die Versicherungsunternehmen die volle Versicherungssumme, wenn beim Ableben seit dem Abschluss des Bausparvertrages oder, sofern ein Bausparvertrag übernommen wurde, seit Eintritt in den Bausparvertrag 3 Jahre verstrichen sind oder wenn nachgewiesen wird, dass die Selbsttötung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist.
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9. Ist die Versicherung an den Überschüssen beteiligt?
9.1 Die Versicherung ist am Überschuss beteiligt.
9.2 Die sich aus der Gewinnabrechnung ergebenden Überschüsse werden in vollem Umfang an die Versicherten ausgeschüttet. Die einzelne Versicherung erhält ab Versicherungsbeginn mit Fälligkeit eines jeden Beitrages einen jährlichen Überschussanteil in Prozent des Beitrages.
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10. Welche Besonderheiten bestehen?
Die Bauspar-Risikolebensversicherung besitzt keinen Rückkaufswert. Die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung ist ausgeschlossen. Die Rückerstattung der Versicherungsbeiträge für Zeiten, in denen die Versicherungsunternehmen Versicherungsschutz getragen haben, kann nicht verlangt werden. Eine Vorauszahlung auf die Versicherungsleistung kann nicht gewährt werden. Dem Versicherten steht ein Kündigungsrecht nicht zu.
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11. Was ist bei Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten?
11.1 Der Tod des Versicherten ist der LBS anzuzeigen. Als Todesfallunterlagen sind der LBS der Originalversicherungsausweis, eine standesamtliche Sterbeurkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift sowie auf Anforderung eine ärztliche Bescheinigung über die Todesursache einzureichen. Unter bestimmten Umständen können die LBS oder die Versicherungsunternehmen weitere Nachweise verlangen und Erhebungen anstellen.
11.2 Alleinige, unwiderrufliche Bezugsberechtigte für die Versicherungsleistungen ist die LBS. Sie schreibt den von den Versicherungsunternehmen erhaltenen Betrag dem Konto des Bausparers gut und zahlt den Teil der Versicherungsleistung, der nicht zur Deckung des Versicherungsbeitrags, der Kosten, Gebühren, Zinsen und zur Tilgung der Darlehensschuld bzw. des Zwischenkredites benötigt wird, an die nach gesetzlichen Vorschriften oder vertraglicher Vereinbarung Berechtigten aus.
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12. Bei Fragen, Problemen, Beschwerden
Bei Fragen, Problemen oder Beschwerden in Versicherungsangelegenheiten wenden Sie sich bitte zunächst an die LBS. Sie wird Ihr Anliegen bei Bedarf an die SparkassenVersicherung als geschäftsführenden Versicherer weiterleiten.
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13. Widerruf der Versicherung
Der Bausparer kann der zu diesem Bausparvertrag entstehenden Risikolebensversicherung in der Darlehensphase innerhalb von zwei Wochen nach dem Versicherungsbeginn (siehe auch Ziffer 6.1) oder Erhalt des Versicherungsausweises ohne Angabe von Gründen widersprechen. Bei einem auf Eheleute lautenden Bausparvertrag genügt der Widerspruch eines Vertragsinhabers.
Im Falle eines Widerspruchs erlischt der Versicherungsschutz, sobald die unterzeichnete Willenserklärung eines Vertragsinhabers in Textform (z. B. per Brief oder Fax) der LBS vorliegt. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs an die LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz, Postfach 2980, 55019 Mainz oder an Telefax-Nummer (0 61 31) 13 47 40.
Bei einem Widerruf wird ein bereits gezahltes Entgelt für den Versicherungsschutz auf dem LBS-Darlehenskonto zurückerstattet. Der Versicherungsausweis verliert somit seine Gültigkeit.
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