Weitere Vertragsbedingungen und Erläuterungen zum LBS-Bausparvertrag
Übersicht zu den Vertragsmerkmalen (Tarif)
| Classic 2006 | U (UR) | S (SR) | E (ER) | M (MR) | TS (TSR) | TX (TXR) | B (BR) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Mindest-BS* in Tausend Euro | 5 | 10 | 5 | 10 | 25 | 10 | 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Guthabenzinsen jährlich in % | 2 | 1,5 | 1 | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| + Bonus in % | - | - | - | - | - | - | 2 ** | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Mindestguthaben in % der BS* | 40 | 40 | 40 | 40 | 40 | 40 | 40 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Mindestsparzeit (Monate) | 18 | 18 | 18 | 18 | 18 | 48 | 48 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Sollzinsen jährlich in % | 4,5 | 4,25 | 3,75 | 2,95 | 2,95 | 1,75 | 5,0 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Zins- u. Tilgungsbeitrag monatlich in ‰ der BS | 6 | 6 | 6 | 6 | 4 | 8 | 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Effektivzins (PAngV) ab Zuteilung in % *** | 4,81 (4,81-5,18) | 4,55 (4,55-4,74) | 4,04 (4,04-5,15) | 3,22 (3,22-3,33) | 3,41 (3,42-3,62) | 2,08 (2,08-2,68) | 5,62 (5,62-6,59) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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* BS = Bausparsumme ** nach Ablauf von 6 Jahren, höchstens 10 Jahre *** Dem Effektivzins und der max. Darlehenslaufzeit liegt eine Bandbreite zwischen der jeweiligen Mindestbausparsumme der jeweiligen Tarifvariante und einer Bausparsumme in Höhe von 700.000 Euro zugrunde. Sofern das Bauspardarlehen mit einer obligatorischen Bauspar-Risikolebensversicherung verbunden ist, verlängert sich die maximale Darlehenslaufzeit und erhöht sich der effektive Jahreszins je nach Tarifvariante um 0,24 bis 0,29 Prozentpunkte, ermittelt auf Basis der jeweiligen Mindestbausparsumme unter Annahme eines 35-jährigen männlichen Versicherten sowie unter Anrechnung einer Überschussbeteiligung von 38 %. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
LBS-Informationsservice (Zeitschrift DAS HAUS)
Europas größte Bau- und Wohnzeitschrift DAS HAUS bietet Informationen rund ums Wohnen; Sie enthält wichtige Informationen für Mieter, Haus- und Wohnungseigentümer, aktuelle Wohnideen, Tipps für Umbau oder Modernisierung und vieles mehr.
Die LBS ermöglicht ihren Bausparern den Bezug der Zeitschrift DAS HAUS zum Sonderpreis von z.Z. 9,20 €* pro Jahr für zehn Ausgaben. Ich bin damit einverstanden, dass das Bezugsentgelt meinem Bausparkonto belastet und im Jahreskontoauszug ausgewiesen wird. Bei Bezugsbeginn im Laufe eines Jahres wird das Bezugsentgelt anteilig dem Bausparkonto belastet. Bei einer Änderung der Kosten im Zusammenhang mit dem Versand der Zeitschrift ist die LBS zu einer angemessenen Anpassung des Bezugsentgeltes berechtigt.
Nach Beendigung des Bausparvertragsverhältnisses erfolgt der Bezug über die Internet Magazin Verlag GmbH (Adresse siehe Impressum des aktuellen Hefts) zu sonst unveränderten Konditionen. Das Bezugsentgelt wird ab Verlagsbezug jährlich durch Rechnung erhoben. Ich kann die Zeitschrift DAS HAUS ohne Einhaltung einer Frist jederzeit abbestellen. Auf eine gesonderte Annahme dieser Bestellung durch die LBS verzichte ich.
*Der Kostenbeitrag beinhaltet 7 % MwSt.
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Empfehlung zur Einzugsermächtigung
Unsere modernen Datenverarbeitungsanlagen machen es uns möglich, unseren Bausparern für die Zahlung ihrer Bausparbeiträge das Einzugsverfahren anzubieten. Hierbei ist zu beachten, dass
- uns Neuaufträge, Änderungen und Widerrufserklärungen spätestens 10 Tage vor dem Ausführungstermin vorliegen müssen,
- vermögenswirksame Leistungen nur von dem Arbeitgeber überwiesen werden können (gegebenenfalls durch Dauerauftrag) und
- für jeden Bausparvertrag eine gesonderte Einzugsermächtigung erforderlich ist.
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Begünstigungserklärung - Vertrag zu Gunsten Dritter für den Todesfall
Es bleibt dem Bausparer freigestellt, einen Vertrag zu Gunsten Dritter für den Todesfall mit der LBS abzuschließen. Auch bei bereits bestehenden Bausparverträgen kann noch ein Vertrag zu Gunsten Dritter für den Todesfall mit der LBS abgeschlossen werden.
Bei Abschluss eines Vertrages zu Gunsten Dritter für den Todesfall gem. § 328 ff BGB zwischen der LBS und dem Bausparer wird folgende Vereinbarung getroffen:
- Die LBS und der Bausparer sind sich darüber einig, dass mit demTode des Bausparers die dem Vertragsinhaber zustehenden Rechte -insbesondere das Sparguthaben - aus dem Bausparvertrag mit der LBS auf den Dritten unentgeltlich als schenkungsweise Zuwendung übergehen. Die Schenkung soll unmittelbar zwischen dem Vertragsinhaber und dem Begünstigten vereinbart werden. Die LBS übernimmt keine Verpflichtung zur rechtzeitigen Benachrichtigung des Begünstigten.
- Der Bausparer ist berechtigt, diese Vereinbarung durch schriftliche Erklärung gegenüber der LBS einseitig aufzuheben oder zu ändern. Die Erklärung muss der LBS zu Lebzeiten des Bausparers zugegangen sein. Seinen Erben steht ein entsprechendes Recht nicht zu. Eine Aufhebung oder Änderung der Vereinbarung in einer Verfügung von Todes wegen oder in einem Erbvertrag ist ausgeschlossen. Die Vereinbarung wird gegenstandslos, wenn der Begünstigte vor dem Bausparer stirbt.
- Die Vereinbarung gilt auch als aufgehoben, wenn der Bausparer der LBS anzeigt, dass er über Rechte aus dem Bausparvertrag in irgendeiner Form (z. B. durch Abtretung, Verpfändung oder durch Übertragung eines Bausparvertrages) verfügt, wenn im Falle der Abtretung der Abtretungsempfänger diese zu Lebzeiten des Bausparers anzeigt, wenn der Vertragsinhaber die LBS anweist, nicht an den/die begünstigten Dritten, sondern an ihn oder einen anderen Dritten zu zahlen.
- In den Fällen der Abtretung oder Verpfändung von Rechten aus dem Bausparvertrag tritt die Vereinbarung wieder in Kraft, sobald der Bausparer die uneingeschränkte Verfügungsberechtigung über den Bausparvertrag zurückerhalten hat. Dasselbe gilt, wenn eine ausgesprochene Kündigung mit Zustimmung der LBS zurückgenommen wird.
- Sind Eheleute Vertragsinhaber und werden der überlebende Ehegatte und nach dessen Tod ein Dritter begünstigt, so erwirbt zunächst der überlebende Ehegatte und erst mit dessen Tod der Dritte die Rechte.
- Wird die Vereinbarung bei einem auf Eheleute lautenden Vertrag durch einen Ehegatten widerrufen, so gilt gleichzeitig die zu seinen Gunsten bestehende Vereinbarung als widerrufen.
- Ist der Begünstigte der Ehegatte des Vertragsinhabers und wird die Ehe durch rechtskräftiges Scheidungs-, Aufhebungs- oder Nichtigkeitsurteil zu Lebzeiten der Ehegatten beendet,so erlischt die Vereinbarung; das gilt auch für die Begünstigung eines Dritten bei Bausparverträgen, die Eheleute abgeschlossen haben. Die LBS ist jedoch berechtigt, die Vereinbarung solange als fortbestehend zu betrachten, bis die Beendigung der Ehe vom Vertragsinhaber schriftlich angezeigt oder von Dritten urkundlich nachgewiesen wird.
- Der Bausparer hat den begünstigten Dritten von der zu seinen Gunsten getroffenen Vereinbarung zu unterrichten. Die LBS ist bei Tod des Bausparers gegenüber dem Begünstigten nicht zur rechtzeitigen Benachrichtigung verpflichtet.
- Das Recht des Bausparers, zu seinen Lebzeiten frei über seine gegen die LBS bestehenden Rechte zu verfügen,wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.
Erklärungen zum Antrag
Nachstehende Bedingungen sind mir bekannt:
- Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Irgendwelche über die "Allgemeinen Bedingungen" hinausgehenden Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der LBS.
- Die LBS darf sich vor Zuteilung nicht verpflichten, die Bausparsumme zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuzahlen. Die Zuteilungsreihenfolge richtet sich nach den Bausparbedingungen. Sie ist insbesondere von den Spar- und Tilgungsleistungen aller Bausparer abhängig. Die Wartezeit kann danach Schwankungen unterworfen sein.
- Alle Zahlungen sind an die LBS zu leisten. Mitarbeiter im Außendienst der LBS sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.
Erklärung zum Datenschutz
Der/die Antragsteller willigen auf freiwilliger und widerruflicher Basis ein, dass die LBS zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten, die zum Zweck des Bausparvertragsverhältnisses erforderlich sind, berechtigt ist. Das Gleiche gilt für die Weitergabe von Daten (z. B. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bausparsumme, Tarif, vermögenswirksame Leistungen, Kontensalden, Sicherheiten o. ä.), die im Interesse des Bausparers für eine sachkundige Bausparberatung erforderlich sind, an die mit der Vertragsvermittlung beteiligte Sparkasse und/oder zuständige LBS-Bezirksdirektion. Diese wurden von der LBS auf die Zweckbeschränkung der überlassenen Daten hingewiesen. Insofern wird die LBS vom Bankgeheimnis befreit.
Ferner willigt der Bausparer freiwillig ein, dass die Bausparkasse zu Refinanzierungszwecken (z. B. durch Forderungsabtretung oder Grundschuldübertragung an Dritte) die dazu notwendigen persönlichen Daten (insbesondere Namen und Anschrift des Bausparers, Inhalt des zu übertragenden Rechts, Leistungsort und -zeit sowie die zur Identifikation der Forderung benötigten Informationen) an Dritte weitergibt. Der Bausparer begreit die Bausparkasse auch insoweit von den Beschränkungen des Bankgeheimnisses und des Datenschutzes.
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Einlagensicherung
Die LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz ist als Mitglied des Sicherungsfonds der Landesbausparkassen dem Sicherungssystem der Deutschen Sparkassenorganisation angeschlossen.
Mit Hilfe des Fonds werden im Krisenfall Stützungsmaßnahmen zur Sanierung durchgeführt, die sicherstellen, dass ein Institut seine sämtlichen Verbindlichkeiten weiterhin erfüllen kann. Jedem Kunden, insbesondere jedem Einleger, können daher seine fälligen Ansprüche, z. B. aus Bauspareinlagen, sowie alle anderen Ansprüche in voller Höhe erfüllt werden. Näheres regelt die Satzung für den Sicherungsfonds der Landesbausparkassen, die Ihnen die LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz auf Anfrage zur Verfügung stellt.


