1. Was ist Wohnriester?
2. Seit wann gilt das Gesetz?
3. Wofür kann ich die Eigenheimrentenförderung einsetzen?
4. Was passiert, wenn ich bereits einen Riester-Vertrag habe und auf eine Eigenheimrente umsteigen möchte?
5. Kann ich mit Wohnriester auch mein Haus modernisieren?
6. Wird zur Finanzierung eingesetztes Riester-Vermögen als Eigenkapital anerkannt?
7. Gibt es einen speziellen Riester-Bausparvertrag?
8. Wohnriester ist ein Baustein meiner Immobilienfinanzierung. Was passiert, wenn ich mein Haus verkaufe?
9. Muss ich die Riester-Rente später versteuern?
10. Wie funktioniert das bei der Immobilie?
1. Was ist Wohnriester?
Bislang gab es Riester-Zulagen nur für private Rentenversicherungen, Fondssparprodukte und Banksparpläne. Mit dem Eigenheimrentengesetz wird selbst genutztes Wohneigentum als Altersvorsorge gleichberechtigt gefördert. Auch Einzahlungen auf Bausparverträge werden gleichzeitig förderfähig. Damit hat der Gesetzgeber ein millionenfach bewährtes Instrument zur Bildung von Eigenkapital und zur sicheren zinsgünstigen Finanzierung in die Förderung der Altersvorsorge integriert.
2. Seit wann gilt das Gesetz?
Das Gesetz ist seit 1. Januar 2008 gültig.
3. Wofür kann ich die Eigenheimrentenförderung einsetzen?
Die neue Förderung kann für den Bau oder Kauf einer selbst bewohnten Immobilie oder den Erwerb von Anteilen an Wohnungsgenossenschaften eingesetzt werden. Außerdem können die staatlichen Zulagen für die Tilgung von Wohnbau- und Bauspardarlehen verwendet werden. Voraussetzung ist immer, dass sich die Immobilie in einem EU- / EWR-Staat befindet und ab 1. Januar 2008 erworben wurde. Die Immobilie muss zudem Hauptwohnsitz des Eigentümers sein und von ihm selbst bewohnt werden. Die geförderte Person muss grundsätzlich in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung oder in der Beamtenversorgung pflichtversichert sein.
Auch der Erwerb von Dauerwohnrechten, etwa in einem Seniorenheim, wird gefördert.
Werden auch Umschuldungen bestehender Finanzierungen gefördert?
Finanzierungen von selbst genutzten Immobilien, die ab 2008 angeschafft bzw. hergestellt wurden, können mit Altersvorsorgedarlehen umgeschuldet werden. Dafür gibt es auch weiterhin die Riester-Förderung. Riester gefördertes Altersvorsorgeguthaben kann nur zu Beginn der Auszahlungsphase – in der Regel bei Renteneintritt – für die Entschuldung der selbst genutzten Immobilie eingesetzt werden; und dies unabhängig vom Anschaffungs- oder Herstellungsjahr.
4. Was passiert, wenn ich bereits einen Riester-Vertrag habe und auf eine Eigenheimrente umsteigen möchte?
Wer kurzfristig eine Immobilie kaufen möchte, darf einen beliebigen Betrag oder das gesamte angesparte Kapital nach Abschluss des Kaufvertrags aus dem bisherigen Riester-Vertrag entnehmen und diese Summe vollständig zur Finanzierung des neuen Wohneigentums einsetzen. Der Sparer kann also in diesem Fall schon weit vor Rentenbeginn das angesparte Riester-Guthaben zu 100 Prozent nutzen.
5. Kann ich mit Wohnriester auch mein Haus modernisieren?
Nein, Modernisierungs- und Energiesparmaßnahmen werden nicht gefördert.
6. Wird zur Finanzierung eingesetztes Riester-Vermögen als Eigenkapital anerkannt?
Ja, das auf einem bestehenden Riester-Vertrag angesparte Kapital wird von den Landesbausparkassen und Sparkassen als Eigenkapital anerkannt. Ein großer Vorteil für Bauherren und Käufer, denn in der Regel gilt: Je mehr eigene Mittel vorhanden sind, desto niedriger fällt die monatliche Belastung für das Darlehen aus.
7. Gibt es einen speziellen Riester-Bausparvertrag?
Die Landesbausparkassen bieten seit November 2008 Riester-geförderte Bausparprodukte an.
8. Wohnriester ist ein Baustein meiner Immobilienfinanzierung. Was passiert, wenn ich mein Haus verkaufe?
Wer sein Haus wieder verkauft, muss den Betrag aus dem Wohnförderkonto innerhalb von vier Jahren in eine andere selbst genutzte Immobilie investieren oder innerhalb eines Jahres wieder in einen riestergeförderten Altersvorsorgevertrag einzahlen. Dann bleibt die Förderung in vollem Umfang erhalten. Andenfalls gilt der Verkauf als schädliche Verwendung und die auf dem Wohnförderkonto erfassten Beträge sind als Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag mit dem persönlichen Steuersatz voll zu versteuern.
9. Muss ich die Riester-Rente später versteuern?
Ja, wer vor der Rente steuerfrei anspart, muss mit Renteneintritt die Auszahlung versteuern. Für Riester-Geldprodukte heißt das: Die Rente, die aus der Riester-Versicherung, dem Fondsprodukt oder Banksparplan fließt, muss der Sparer im Ruhestand versteuern. Günstig ist dies jedoch meist, weil der Steuersatz im Ruhestand deutlich unter dem Steuersatz zur Zeit der aktiven Berufstätigkeit liegt.
10. Wie funktioniert das bei der Immobilie?
Beim Wohnriester fließt naturgemäß keine monatliche Rente, die besteuert werden könnte. Die geförderten Tilgungsbeiträge (Zulage und Eigenleistung) und gegebenenfalls der Entnahmebetrag werden auf dem „Wohnförderkonto“ erfasst und ab dann bis zum Eintritt in den Ruhestand jährlich um 2 Prozent erhöht. Auf diese Summe zahlt der Förderberechtigte danach Steuern.
Für den LBS-Bausparvertrag bedeutet das: Sobald der Bausparer sein Bausparguthaben bzw. -darlehen in Anspruch nimmt, werden die geförderten Tilgungsbeiträge und die Entnahme (Bausparguthaben) im Wohnförderkonto erfasst. Während der Bauspardarlehensphase profitiert der Bausparer weiter von der Förderung. Das Bausparguthaben, die geförderten Tilgungsbeiträge und die jährlichen Zulagen werden Jahr für Jahr auf dem Wohnförderkonto verbucht und jährlich um zwei Prozent erhöht. Bei Renteneintritt muss der Eigentümer den im Wohnförderkonto aufgelaufenen Betrag dann nach und nach versteuern.
Im Gegenzug profitieren Eigentümer von der Mietersparnis. Der große Vorteil: Sie unterliegt keiner Versteuerung und bedeutet für den Ruheständler praktisch eine „Netto-Zusatzrente“.


