Geschütztes Vermögen
Einkommen und Vermögen, das bestimmte Freigrenzen nicht überschreitet, rechnet die Agentur für Arbeit nicht auf das Arbeitslosengeld II an (siehe Tabelle "Geschütztes Vermögen"). Unberührt bleibt ein Grundfreibetrag von jeweils 150 € für jedes vollendete Lebensjahr (bis maximal 9.750 €, mindestens aber 3.100 €). Wenn Sie vor dem 01.01.1948 geboren sind, erhöht sich der Freibetrag auf 520 € je Lebensjahr bis zu einer Höchstgrenze von 33.800 €. Der Grundfreibetrag von 3.100 € gilt auch für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind.
Neben der Riester-Rente bleibt auch weiteres Vermögen bis zur Höhe von 250 € je vollendetes Lebensjahr (maximal 16.250 €) geschützt, wenn es der Altersvorsorge dient. Voraussetzung: Sie haben vertraglich vereinbart, dass Sie das Geld nicht vor Rentenbeginn angreifen.
Beispiel: Für einen 40-Jährigen bleiben 6.000 € (40 x 150 €), für einen in 2010 62-Jährigen 32.240 € (62 x 520 €) als Grundfreibetrag unberührt.
Wohneigentum
Eine selbst genutzte Immobilie in angemessener Größe wird nicht zum Vermögen gerechnet. Was als "angemessen" gilt, hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab. Die Obergrenze für Eigentumswohnungen liegt etwa bei 120 qm, für ein Haus bei 130 qm.
Ist das Haus oder die Wohnung zu groß oder zu teuer, können Sie Wohnfläche und Kosten mindern, wenn Sie untervermieten. Allerdings werden die Mieteinnahmen mit dem Arbeitslosengeld II verrechnet.
Ein Verkauf der Immobilie droht nicht zwangsläufig: Liegt der erzielbare Kaufpreis mehr als 10 Prozent unter dem Verkehrswert, gilt der Verkauf als unwirtschaftlich und nicht zumutbar.
Kosten
Eigenheimbesitzer, die Arbeitslosengeld II beziehen, können mit zusätzlicher Unterstützung rechnen: Der Staat übernimmt unter anderem Neben- und Heizkosten, Hypothekenzinsen, Grundsteuer sowie Beiträge für Gebäudeversicherungen. Die Tilgungsraten werden dagegen nicht erstattet, da sie der Vermögensbildung dienen.
Vermietete Immobilien
Für vermietetes Wohneigentum gilt, dass entweder Mieterträge für den Lebensunterhalt reichen müssen, oder sich der Besitzer von dem Objekt trennen muss, um vom Verkaufserlös seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Selbst genutzte Ferienimmobilien müssen zunächst vermietet oder verkauft werden, bevor Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht. Allerdings muss der Verkauf nicht unwirtschaftlich sein.
Bausparvermögen
Bezieher von Arbeitslosengeld II, deren Bausparguthaben den Grundfreibetrag übersteigt, müssen ihren Bausparvertrag nicht auflösen: Der Vertrag wird geteilt, das Guthaben auf Teilbausparverträge gepackt. Nur Geld, das den Freibetrag übersteigt, wird ausgezahlt, andere Verträge bleiben bestehen. Damit sichern Sie sich die staatlichen Vergünstigungen für künftige Sparbeträge.
Liegt der ausgezahlte Betrag um mehr als 10 Prozent unter der Summe der eingezahlten Beiträge, gilt die Vertragsauflösung zunächst als unzumutbar.
Ererbtes Vermögen
Wer als Empfänger von Arbeitslosengeld II Vermögen erbt, muss keine Beiträge an das Sozialamt zurückzahlen. Allerdings müssen Sie künftig Ihren Lebensunterhalt - bis auf den Freibetrag - aus dem Erbe bestreiten.


