Tipps vom LBS-Experten:
Bausparguthaben, die zur Sicherung oder Tilgung von Immobiliendarlehen an LBS oder Sparkasse abgetreten oder verpfändet wurden, sind kein verwertbares Vermögen, werden also nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.
Prüfen Sie, ob Ihnen eine Abtretungs- oder Pfändungserklärung vorliegt. Andernfalls sprechen Sie mit Ihrem Berater. Wer für Sie zuständig ist, erfahren Sie hier.
Vermögen und Schulden: Die Kommune oder die Agentur für Arbeit betrachtet bei der Prüfung der Vermögensverhältnisse das Guthaben des Antragstellers, nicht aber seine Schulden. Wer bei Abgabe seines Antrags auf Arbeitslosengeld II mehr Geld als den geschützten Freibetrag besitzt und gleichzeitig Schulden hat, verliert doppelt. Denn Sie müssen das Geld, das Sie zum Schuldentilgen verwenden wollen, für den Unterhalt einsetzen.
Vorteil für Bausparer: Bevor Sie Arbeitslosengeld II beantragen, bezahlen Sie Ihre Schulden mit Ihrem Geldvermögen, das den Freibetrag übersteigt. Als LBS-Bausparer dürfen Sie Bauspardarlehen ohne Vorfälligkeitsentschädigung jederzeit ganz oder teilweise tilgen.


