Ab 16 in die Vollen – die Wohnungsbauprämie

Eine Wohnungsbauprämie erhalten nur unbeschränkt steuerpflichtige Personen, also alle Diejenigen, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Dafür gibt’s die Prämie bereits ab 16 und für Vollwaisen ohne jegliche Altersbeschränkung.
Junge Leute

Welche Einkommensgrenzen sind zu beachten?

Derzeit betragen die Einkommensgrenzen, bis zu denen man Wohnungsbauprämie erhält, 25.600 Euro für Alleinstehende und 51.200 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten. Dabei zählt das zu versteuernde Einkommen. Das bedeutet, dass zum Beispiel ein Ehepaar (ein Arbeitnehmer) mit zwei Kindern selbst bei einem Bruttoeinkommen bis 72.687 Euro noch Wohnungsbauprämie erhalten kann. Bei drei Kindern sind es 79.695 Euro brutto (mehr zu den aktuellen Einkommensgrenzen hier). Außerdem kann für vermögenswirksame Leistungen, die nicht sparzulagenbegünstigt sind, weil sie über den dafür geltenden Einkommensgrenzen liegen (17.900 bzw. 35.800 Euro), Wohnungsbauprämie beantragt werden.

Rund 85 % der Rheinland-Pfälzer sind wohnungsbauprämienberechtigt. Fangen Sie deshalb gleich mit dem Sparen an und sichern sich so alle Vergünstigungen!

Wie hoch ist die Wohnungsbauprämie?

Seit 01.01.2004 gewährt der Staat eine Wohnungsbauprämie von 8,8 % bis höchstens 512 Euro (Alleinstehende) bzw. 1.024 Euro (Verheiratete). Es gibt sie jedoch nur, wenn Sie im Sparjahr prämienberechtigte Bausparbeiträge – hierzu zählen auch die Zinsen – in Höhe von mindestens 50 Euro geleistet haben.

Wie wird die Wohnungsbauprämie beantragt?

Die LBS sendet Ihnen zu Beginn des Jahres in Verbindung mit dem Jahreskontoauszug den Antrag auf Wohnungsbauprämie zu. Es gilt eine Antragsfrist von zwei Jahren nach Ablauf des Sparjahres (z.B. 31.12.2010 für das Sparjahr 2008). Die LBS ermittelt dann für Sie den Prämienanspruch und teilt Ihnen das Ergebnis im nächsten Kontoauszug mit. Tipps zum Ausfüllen des Antrages finden Sie hier.

Wann wird die Wohnungsbauprämie gutgeschrieben bzw. ausgezahlt?

Die Auszahlung bzw. Gutschrift erfolgt bei Verträgen, die vor dem 31.12.2008 abgeschlossen wurden, wenn

  • die Bindefrist (7 Jahre) für prämienunschädliche Verfügungen über das Bausparguthaben abgelaufen ist,
  • der Bausparvertrag zugeteilt wurde oder
  • in den Fällen prämien- bzw. steuerunschädlicher Verfügung (z.B. Beleihung, Abtretung eines Bausparvertrages, Tod oder Erwerbsunfähigkeit des Bausparers).

Führen Sie einen Bausparvertrag in einem dieser Fälle fort, erhalten Sie die Prämie jährlich gutgeschrieben.

Bei Neuverträgen, die ab dem 01.01.2009 abgeschlossen wurden, wird die Prämie nur gewährt, wenn das Kapital wohnwirtschaftlich verwendet wird, also für den Bau, Kauf oder die Modernisierung von selbstgenutztem Wohnraum.

Ausnahme: Wer bei Abschluss seines Bausparvertrages das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann nach sieben Jahren frei über den gesamten Guthabenbetrag verfügen. Diese Ausnahmeregelung kann jeder Sparer nur einmal in Anspruch nehmen.

Außerdem macht der Staat auch weiterhin  eine Ausnahme bei sozialen Härtefällen (Tod, Erwerbsunfähigkeit, Dauerarbeitslosigkeit).

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