Die Abnahme der Bauträgerleistung

Nach Fertigstellung des Objektes erfolgt die Übergabe an den Erwerber.

Dies erfolgt in Form einer sogenannten Abnahme, bei der im Rahmen einer gemeinsamen Begehung festgestellt wird, ob alle vertraglich vereinbarten Leistungen mängelfrei, vollständig und in Übereinstimmung mit der Baubeschreibung oder sonstigen Vereinbarungen erbracht wurden. Natürlich können zu diesem Zeitpunkt nur noch die sichtbaren Teile des Gebäudes geprüft werden, also zum Beispiel der Bodenbelag, die Fliesen oder die Türen. Hier gilt, dass sichtbare Mängel im Protokoll aufgeführt werden müssen, damit ein Anspruch auf Mängelbeseitigung durch den Bauträger bestehen bleibt.

Für Mängel in nicht sichtbaren Bauteilen, die durch andere Bauteile verdeckt sind und bei der Abnahme nicht geprüft werden können (z.B. Estrich unter dem Fußbodenbelag), gilt eine Gewährleistungszeit von fünf Jahren. Diese Mängel müssen innerhalb der Gewährleistung seitens des Bauträgers behoben werden, auch wenn sie nicht im Abnahmeprotokoll aufgeführt sind. Kleinere Mängel stehen der Abnahme nicht grundsätzlich entgegen.

Anhand des folgenden Beispiels für die Überprüfung einer Innentüre können Sie ersehen, wie sorgfältig bei allen sichtbaren Gewerken die Abnahme durchgeführt werden sollte.

Beispiel Überprüfung einer Innentüre:

Ja Nein
Stimmen das Türblatt und die Zarge in Qualität, Farbe, Material und Struktur mit der Baubeschreibung überein? O O
Stimmt die Drückergarnitur mit der Baubeschreibung überein? O O
Lässt sich die Türe öffnen, ohne am Boden zu streifen? O O
Öffnet die Türe in die richtige Richtung gemäß Planzeichnungen? O O
Stimmt die Türhöhe mit den Vorgaben der Baubeschreibung und den Plänen überein? O O
Stimmt die Türbreite mit den Vorgaben der Baubeschreibung und den Plänen überein? O O
Sind Schlüssel vorhanden? O O
Lässt sich die Türe von beiden Seiten abschließen? O O
Ist das vereinbarte Schloss eingebaut? O O
Sind die Türfalzdichtungen eingebaut und schließt die Türe dicht? O O
Falls bei der Türe gemäß Baubeschreibung eine zusätzliche untere Türdichtung vorgesehen ist (Schall-Ex), ist diese eingebaut? O O
Ist die Türblattoberfläche frei von Schäden (im Gegenlicht prüfen)? O O
Ist die Zargenoberfläche frei von Schäden? O O
Ist der Zargen-Wand-Anschluss fachgerecht ausgeführt? O O
Ist die Zarge lotrecht eingebaut? O O
Bleibt die Türe in jeder Position stehen? O O
Sind die vorgesehenen Türbänder eingebaut worden O O

Da es durchaus zu Meinungsverschiedenheiten kommen kann, ob bei bestimmten Dingen nun ein Mangel vorliegt oder nicht, empfiehlt es sich auf jeden Fall, bei der Abnahme einen Gutachter oder Architekten hinzuzuziehen.

Sofern Sie nur Teileigentum erwerben, z.B. in Form einer Eigentumswohnung, unterscheidet man zwischen der Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums. Gemeinschaftliches Eigentum sind unter anderem Dach, Fassade, Heizungsanlage und Treppenhaus. Zum Sondereigentum gehört alles innerhalb der Wohnung. Erwerben Sie eine Wohnung in einem bereits fertig erstellten Wohnhaus, kann es also sein, dass die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums bereits erfolgt ist und Sie nur noch das von Ihnen erworbene Sondereigentum abnehmen können. Trotzdem ist es sinnvoll, auch einen Blick auf das ganze Gebäude zu werfen und zu prüfen, ob sichtbare Mängel vorhanden sind und ob sich die Hausverwaltung bereits darum kümmert.

Mit der Abnahme beginnt der Gewährleistungszeitraum von fünf Jahren. In dieser Zeitspanne muss der Bauträger auftretende Mängel kostenfrei beseitigen. Allerdings geht nach der Abnahme die Beweislast auf den Erwerber über. Das heißt: Im Zweifelsfall muss der Erwerber nachweisen, dass es sich bei einem von ihm beanstandeten Punkt um einen Mangel handelt.

V.i.S.d.P: Institut Bauen und Wohnen

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