Über eine solche Abnahme wird ein Protokoll geführt, das Sie und der Anbieter abschließend unterzeichnen und von dem jeder einen Durchschlag erhält. Mit dem Tag dieser Abnahme beginnt die Gewährleistung. Dies sind nach BGB fünf Jahre.
Ferner kommt es durch die Abnahme zur Beweislastumkehr. Vor der Abnahme muss der Unternehmer Ihnen bei einer strittigen Leistung nachweisen, dass er keinen Baumangel verschuldet hat, nach der Abnahme müssen Sie ihm nachweisen, dass ein Mangel seiner Leistung vorliegt.
Wichtig bei einer Abnahme ist, dass Sie alle Leistungen, die Sie für nicht vertragsgemäß erbracht ansehen, z. B. eine schwer schließende Haustür, in einem solchen Protokoll ausdrücklich festhalten. Hier sollten Sie auch gleich schriftlich benennen, wie und auf welche Weise die Nachbesserung dieser mangelhaften Leistungen erfolgen soll. Tun Sie dies nicht, haben Sie die erbrachte Leistung als mangelfrei anerkannt und abgenommen. Unter Umständen verfällt dann Anspruch auf Behebung. Ein Tipp: Ziehen Sie einen unabhängigen Fachmann, zum Beispiel einen erfahrenen Architekten, Bauingenieur oder Sachverständigen, zu einer Abnahme hinzu. Sie sollten dann allerdings einige Tage zuvor in Ruhe mit ihm durch das Gebäude gehen und ihm die Möglichkeit geben, sich gut vorzubereiten.
Eine Abnahme können Sie nur aus triftigen Gründen verweigern, etwa wenn wesentliche Teile der Leistung noch nicht erbracht sind. Grundsätzlich hat der Unternehmer einen Anspruch auf die Abnahme und Sie können diese auch nicht schlichtweg verweigern. Würden Sie es tun und trotzdem in das Haus einziehen, könnte dies als Abnahme gewertet werden.



