- Bei Eigentümerwechsel oder Neueinzug eines Eigentümers nach dem 01.02.2002 müssen ungedämmte, oberste Geschossdecken zwischen beheizten Wohnräumen und unbeheizten Dachräumen gedämmt werden, wenn diese Dachräume nicht begehbar, aber zugänglich sind (z.B. Kriechspeicher). Die Dämmung muss so erfolgen, dass ein festgelegter sogenannter Wärmedurchgangskoeffizient nicht überschritten wird. Diese Dämmung muss umgehend erfolgen.
- Heizkessel, die vor dem 01.10.1978 aufgestellt wurden und mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff betrieben werden (z.B. mit Erdöl oder Erdgas), müssen durch den neuen Eigentümer außer Betrieb genommen werden, wenn der Eigentumsübergang nach dem 01.02.2002 erfolgte.
- Von den neuen Besitzern bzw. Bewohnern muss ferner die Dämmung aller Warmwasserrohre und Armaturen, die frei liegen - also nicht in Wänden verlaufen - sofort vorgenommen werden. Die EnEV gibt genaue Dämmstärken vor.
- Soweit Zentralheizungen vorhanden sind, müssen diese mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Steuerung der Wärmezufuhr und zur Steuerung elektrischer Antriebe ausgestattet werden.
- Gleiches gilt für die Installierung von Thermostaten zur raumweiten Wärmeregulierung. Sind solche nicht vorhanden, müssen auch diese nachgerüstet werden.
- Nachtspeicherheizungen, die im Januar 2020 ein Alter von 30 Jahren oder mehr erreichen und die zur Beheizung von Gebäuden mit mehr als 5 Wohneinheiten dienen, dürfen ab dann nicht mehr betrieben werden.


