Die Landesbausparkassen, das sind:
- LBS Landesbausparkasse Bremen AG
- LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover
- LBS Landesbausparkasse Hessen-Thüringen
- Landesbausparkasse Saar
- LBS Bayerische Landesbausparkasse
- LBS Bausparkasse Schleswig-Holstein-Hamburg
- Landes-Bausparkasse Rheinland-Pfalz
- LBS Ostdeutsche Landesbausparkasse AG
- LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg
- LBS Westdeutsche Landesbausparkasse
und werden im nachfolgenden Text „Landesbausparkassen“ genannt.
1. Schlichtungsstelle
a) Die Landesbausparkassen betrauen eine oder mehrere Person(en) (Schlichter) mit der Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Kunden und Landesbausparkassen.
b) Der Schlichter muss die Befähigung zum Richteramt besitzen und darf in den letzten drei Jahren vor seiner Bestellung nicht bei einer der o.g. Landesbausparkassen beschäftigt gewesen sein.
c) Der Schlichter ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Eine vorzeitige Abberufung ist nur dann möglich, wenn Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige Erledigung der Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten lassen, wenn der Schlichter nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung seines Amtes gehindert ist oder wenn ein vergleichbar wichtiger Grund vorliegt.
d) Für den Fall, dass zwei oder mehr Schlichter betraut sind, wird die Geschäftsverteilung vor jedem Geschäftsjahr im Einvernehmen mit den Schlichtern festgelegt und vertreten sich die Schlichter gegenseitig.
e) Ein Schlichter darf nicht in Streitfällen tätig werden, an deren Abwicklung er selbst beteiligt war. Für den Fall, dass zwei oder mehr Schlichter betraut sind, entscheidet hierüber sein Vertreter.
f) Die Schlichter und die Mitarbeiter der Schlichtungsstelle sind – auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit – über alle im Rahmen des Schlichtungsverfahrens über die Beteiligten bekannt gewordenen Tatsachen und Wertungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
2. Gegenstand des Schlichtungsverfahrens
a) Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sind nur Beschwerden natürlicher Personen, wenn der streitige Geschäftsvorfall nicht der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist (Verbraucherbeschwerden).
b) Ein Schlichtungsverfahren kann bei Meinungsverschiedenheiten aller Art stattfinden, insbesondere auch
– ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes,
– wenn der Sachverhalt von Landesbausparkasse und Kunde nicht einheitlich dargestellt wird.
c) Eine Schlichtung ist ausgeschlossen, wenn
– der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist oder von dem Beschwerdeführer während des Schlichtungsverfahrens anhängig gemacht wird,
– die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist,
– ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet; die Schlichtung ist jedoch für den Fall nicht ausgeschlossen, dass die Rechtsverfolgung deshalb keine Aussicht auf Erfolg hatte, weil ein Schlichtungsverfahren, welches Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erhebung der Klage ist, nicht durchgeführt wurde.
– die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsvorschlags oder eines Schlichtungsverfahrens einer anderen Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, ist oder
– der Anspruch bei Erhebung der Kundenbeschwerde bereits verjährt war und der Beschwerdegegner sich auf Verjährung beruft.
Der Schlichter soll die Schlichtung ablehnen, wenn die Schlichtung die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde.
3. Verfahrensablauf
a) Bei Meinungsverschiedenheiten über einen Geschäftsvorfall wendet sich der Kunde grundsätzlich zunächst an seine Landesbausparkasse. Lässt sich die Angelegenheit dort nicht einvernehmlich beilegen, kann er das Schlichtungsverfahren anrufen. Diese Möglichkeit steht auch der Landesbausparkasse zu.
b) Die Kundenbeschwerde ist schriftlich unter kurzer Schilderung des Sachverhalts und unter Beifügung der zum Verständnis der Beschwerde erforderlichen Unterlagen bei der
Schlichtungsstelle der LBS, Postfach 7448, 48040 Münster
einzureichen. Der Beschwerdeführer soll versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Beschwerdegegner abgeschlossen hat.
c) Die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle bestätigt dem Antragsteller den Eingang seiner Kundenbeschwerde und leitet sie der beteiligten Landesbausparkasse zur Stellungnahme zu, die sich innerhalb eines Monats ab Zugang zu der Kundenbeschwerde äußern muss; die Frist kann um einen Monat verlängert werden. In begründeten Fällen kann diese Frist von der Geschäftsstelle im Einvernehmen mit dem Schlichter angemessen verkürzt oder verlängert werden. Die Stellungnahme wird dem Beschwerdeführer durch die Geschäftsstelle mit der Anheimgabe zugeleitet, sich innerhalb eines Monats ab Zugang dazu zu äußern, wenn der Beschwerdegegner der Kundenbeschwerde nicht abhelfen will.
Müsste die Schlichtung abgelehnt werden oder fehlen Unterlagen oder Ausführungen, weist die Geschäftsstelle den Beschwerdeführer darauf hin und gibt ihm in geeigneten Fällen Gelegenheit, den Mangel innerhalb eines Monats abzustellen.
d) Ist die Schlichtungsstelle der LBS für die eingereichte Beschwerde unzuständig, gibt sie diese unter Benachrichtigung des Beschwerdeführers an die zuständige Schlichtungsstelle ab.
e) Die Geschäftsstelle legt den Vorgang nach Ablauf der genannten Fristen dem zuständigen Schlichter vor, sofern der Beschwerdegegner nicht abhilft oder sich diese nicht in sonstiger Weise erledigt.
f) Hält der Schlichter eine weitere Aufklärung des Sach- und Streitstandes für geboten, kann er eine ergänzende Stellungnahme oder Auskunft der Beteiligten einholen. Eine Beweisaufnahme führt er nicht durch, es sei denn, der Beweis kann durch Vorlage von Urkunden angetreten werden.
g) Der Schlichter unterbreitet nach Lage der Akten einen schriftlichen Schlichtungsvorschlag, soweit er die Beschwerde nicht als unzulässig oder unbegründet abweist. Der Schlichtungsvorschlag besteht aus dem Vorschlag, wie der Streit der Beteiligten aufgrund der Rechtslage unter Berücksichtigung von Treu und Glauben angemessen beigelegt werden kann, und einer Begründung, in welcher der Vorschlag kurz und verständlich erläutert wird.
Der Schlichter weist die Beteiligten darauf hin, dass sie zur Annahme des Schlichtungsvorschlags nicht verpflichtet und bei Nichtannahme berechtigt sind, die Gerichte anzurufen. Abweichend hiervon ist der Schlichtungsvorschlag für die Landesbausparkasse bindend, wenn der Beschwerdegegenstand den jeweils nach dem Gerichtsverfassungsgesetz maßgeblichen Höchstbetrag für vermögensrechtliche Klagen vor den Amtsgerichten (derzeit 5.000,- €) nicht übersteigt, es sei denn, die Klärung des Sachverhalts erfordert eine Beweisaufnahme über den Urkundenbeweis hinaus.
h) Der Schlichtungsvorschlag kann innerhalb von 4 Wochen ab Zugang durch eine schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle angenommen werden, worauf der Schlichter hinweist.
Nach Ablauf der Frist teilt die Geschäftsstelle den Beteiligten das Ergebnis unter Angabe der Beteiligten und des Verfahrensgegenstandes mit. Mit dieser Mitteilung ist das Verfahren bei der Schlichtungsstelle beendet. Kommt es nicht zu einer Einigung, ist den Beteiligten eine „Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a Abs. 3 EGZPO“ auszustellen; die Namen der Beteiligten sind anzugeben.
4. Sonstiges
a) Dem Kunden ist es freigestellt, sich in dem Verfahren sachkundig vertreten zu lassen.
b)Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist kostenfrei. Kosten und Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.


