Abgeltungssteuer bringt Vorteile für Bausparer
Bauspardarlehen gewinnen an Attraktivität
Dezember 2007 (LBS). Ab dem 1. Januar 2009 führt der Staat die Abgeltungssteuer ein. Die neue Steuer beeinflusst die Einkünfte aus Kapitalvermögen in Privatvermögen. Abgerechnet wird bei der Einkommenssteuer.
Ab dem 1. Januar 2009 belegt der Fiskus alle Einkünfte aus Kapitalvermögen und Kursgewinnen – also Zinsen, Dividenden, Wertpapier- und Veräußerungsgewinne – mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent. Die Ausnahme bilden Anleger, deren persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt, hier liegt das zu versteuernde Einkommen bei unter 15.000 Euro beziehungsweise unter 30.000 Euro bei Verheirateten. Zu viel gezahlte Steuern erstattet das Finanzamt. Für alle gilt weiterhin der Solidaritätszuschlag, so dass am Ende nicht 25 Prozent sondern ein Maximum von 26,375 Prozent anfallen, plus die eventuell zu zahlende Kirchensteuer.
Als Bemessungsgrundlage für die Abgeltungssteuer dienen die Bruttoerträge nach Abzug des Sparer-Pauschbetrages aus Sparerfreibetrag und Werbekostenpauschale.
Da der Staat den Sparerfreibetrag auf 801 Euro für Alleinstehende und 1602 Euro für Verheiratete gesenkt hat und Werbungskosten wie Fachliteratur, PC-Programme oder Fahrten zu Hauptversammlungen nicht mehr akzeptiert, wird der Spielraum für Anleger sehr eng.
Wer also nach den gekürzten Freibeträgen über dem persönlichen Steuersatz von 25 Prozent liegt, muss zukünftig die Abgeltungssteuer abführen. Um für den Betrag von 801 bzw. 1602 Euro frei gestellt zu werden, ist auch weiterhin ein Freistellungsauftrag nötig. Erteilt ein Bausparer seiner Bausparkasse einen solchen Auftrag, bleiben alle Kapitaleinkünfte bis zur maximalen Sparerfreibetragshöhe abgeltungssteuerfrei. Bei allen höheren Beträgen fällt die Steuer inklusive Solidarzuschlag nur für den Differenzbetrag an.
Alle bereits bestehenden Freistellungsaufträge, die über 2008 hinaus ausgestellt sind, bleiben gültig und müssen nicht erneut ausgestellt werden.
Der Fiskus kann außerdem nicht auf die Gewinne aus dem Verkauf eines selbstgenutzten Eigenheims zugreifen. Die Immobilie muss allerdings bis zu diesem Zeitpunkt ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, mindestens jedoch im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorherigen Jahren.
Auch nicht selbstgenutzte Immobilien können steuerfrei veräußert werden, wenn Sie bereits zehn Jahre im Besitz des Verkäufers sind. Innerhalb dieser zehn Jahres Frist fällt der persönliche Steuersatz an.
Als Anleger ist der Bausparer dabei im Vorteil, insbesondere wenn er das meist sehr zinsgünstige Darlehen in Anspruch nimmt. Wird also das Bauspar-Guthaben, abhängig vom jeweiligen Tarif, nur niedrig verzinst, schont der Anleger ab 2009 seinen Sparerfreibetrag.
Ein Beispiel aus der Praxis zeigt, wie stark sich die Abgeltungssteuer zukünftig auf die Sparpläne der Bevölkerung auswirken werden. Eine Familie, die in etwa neun Jahren eine Summe von 50.000 Euro für den Kauf einer Wohnung benötigt, zahlt monatlich 200 Euro auf einen Bausparvertrag mit einem Guthabenzins von 0,75 Prozent ein. Bei Zuteilung des Vertrages hat sie unter Berücksichtigung von Abgeltungssteuer und Solidaritätszuschlag gute 20.000 Euro angespart und zusätzlich Anspruch auf ein Bauspardarlehen von knapp 30.000 Euro. Der Modernisierer Tarif Classic N der LBS West beispielsweise – mit dem die Familie modernisieren oder finanzieren kann – hält nicht nur die 0,75 Prozent Guthabenszinsen bereit, sondern auch sehr günstige Darlehenszinsen von 1,75 Prozent. Damit lässt sich zusätzlich zur Steuerersparnis auch der Kredit schnell begleichen.
Als Alternative zum vorherigen Beispiel spart die gleiche Familie unter den gleichen Bedingungen auf einen Sparvertrag mit einer Verzinsung von 3,75 Prozent an. Um zum Zeitpunkt des Wohnungskaufs über die gleiche Summe von 50.000 Euro verfügen zu können, muss die Familie zusätzlich zu dem Guthaben von knapp 24.000 Euro bei der Bank einen Kredit von 26.000 Euro aufnehmen.
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