Steuerbescheinigungen

Steuerbescheinigung / Verlustbescheinigung

Soweit wir für Ihren LBS-Bausparvertrag Abgeltungsteuer einbehalten haben, erhalten Sie von uns unaufgefordert eine Steuerbescheinigung. Juristische Personen erhalten außerdem auch dann unaufgefordert eine Steuerbescheinigung, wenn im abgelaufenen Kalenderjahr positive Erträge erwirtschaftet wurden und keine Abgeltungsteuer einbehalten wurde (z.B. da eine NV-Bescheinigung vorlag).

Auch wenn negative Erträge (z.B. vorzeitige Kündigung eines Bausparvertrages in einem Bonustarif) entstanden sind, versenden wir die Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster automatisch an juristische Personen. Das Gleiche gilt auch für natürliche Personen, die Kapitalerträge aus einem LBS-Bausparvertrag anderen Einkunftsarten zugeordnet haben. Hierzu zählen die Einkunftsarten „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“, „Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft“, „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“.

Natürliche Personen, deren Zinseinkünfte zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, erhalten automatisch eine Steuerbescheinigung, wenn Abgeltungsteuer einbehalten wurde oder uns bereits eine Anforderung vorlag. Wurde keine Abgeltungsteuer einbehalten, obwohl positive Erträge erwirtschaftet wurden (z.B. da ein ausreichender Freistellungsauftrag vorlag), senden wir Ihnen gerne nach einer entsprechenden Anforderung eine Bescheinigung der positiven Zins- und Bonuserträge in Form einer Steuerbescheinigung zu. Bestehen am Jahresende auf Ihrem Bausparvertrag nicht ausgeglichene Verluste bzw. negative Einnahmen aus Kapitalvermögen (z.B. vorzeitige Kündigung eines Bausparvertrages in einem Bonustarif), wird ein Verlustüberhang auf das nächste Jahr vorgetragen und mit zukünftigen, positiven Kapitalerträgen verrechnet. Solange der Verlust im Folgejahr noch nicht mit positiven Erträgen verrechnet wurde, stellen wir Ihnen auf Antrag gerne eine Verlustbescheinigung aus.

Mit dieser Bescheinigung können Sie die Verluste im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung mit gleichartigen positiven Einkünften verrechnen lassen. Der Verlusttopf in unserem Hause wird bei Erstellung einer Verlustbescheinigung geschlossen.

Mit Wirkung ab dem Jahr 2010 sind die Kreditinstitute – so auch die LBS – gem. den gesetzlichen Vorgaben angehalten, im Falle von zusammen veranlagten Ehegatten bei Vorlage eines gemeinsamen Freistellungsauftrages, eine übergreifende Verlustverrechnung über alle bei der LBS geführten Bausparverträge der Ehegatten (Einzelverträge und Gemeinschaftsverträge) vorzunehmen.