Es darf gegrillt werden

Sommer, Sonne, Sonnenschein und Rauchschwaden. Keine ideale Kombination für einen erholsamen Feierabend oder gar ein ganzes Wochenende auf der Terrasse oder dem Balkon. Zumindest dann nicht, wenn in einer Wohnanlage ein Eigentümer mit Vorliebe genau dann anfängt zu grillen. Wann wie oft und wie lange gegrillt werden darf regelt ein Gerichtsurteil  (Aktenzeichen 2 Z BR 6/99).

Sachverhalt: Eigentümer einer Erdgeschosswohnung in einer Wohnanlage grillten während der Sommermonate gerne auf einem Holzkohlenfeuer, wobei natürlich auch Rauch und Geruch entstanden. Zur Wohnung gehörte ein Sondernutzungsrecht am gemeinschaftlichen Garten mit etwa 20 Meter Breite und 25 Meter Tiefe. Die Nachbarn, die im zweiten Stock des Hauses wohnten, fühlten sich durch den Qualm über Gebühr beeinträchtigt und reichten Klage gegen die Feuerstelle ein. Sie wollten das Grillen grundsätzlich verbieten lassen. Ihre Begründung: Das Sondernutzungsrecht am Garten dürfe vom einzelnen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn den übrigen Eigentümern dadurch kein unzumutbarer Nachteil entstehe. Hier aber vergnüge sich regelmäßig einer auf Kosten der anderen. Das Amtsgericht gab den Grillgegnern recht, das Landgericht schloss sich den Grillfreunden an. Einen Mittelweg fand schließlich in dritter Instanz das Bayerische Oberste Landesgericht.

Urteil: Höchstens fünfmal pro Jahr darf die Holzkohle in Zukunft glimmen – so lautet die Formel, die nun gefunden wurde. Die Richter legten außerdem fest, wo der Grill aufgestellt werden muss. Nämlich am äußersten Ende des Grundstücks, also etwa 25 Meter von den geruchsempfindlichen Nachbarn entfernt. Im Prinzip stelle das Grillen zwar (nach dem Wohnungseigentumsgesetz) eine unzumutbare Belastung für die Nachbarn dar, doch mit gewissen Beschränkungen könne es zugelassen werden. Entscheidend sei immer die Lage vor Ort (Gartengröße, Beschaffenheit des Grills), von der sich der Richter im Streitfall ein Bild machen müsse. Konkret könnte dann fast alles in Frage kommen: vom grundsätzlichen Verbot bis zur uneingeschränkten Erlaubnis des Grillens.

Weitere Informationen:
www.haus.de/PH2D/PH2DP/ph2dp.htm?rubrik=281

www.haus.de/PH2D/ph2d.htm?snr=11270