Schneller zum Ziel mit Ihren Förderungen
Ihr persönlicher Förder-Check
Wenn Sie Ihr Eigenheim modernisieren, können Sie als LBS-Bausparer von zahlreichen Förderungen profitieren. Der Staat unterstützt Sie gleich doppelt - mit Wohnungsbauprämie und Arbeitnehmersparzulage. Und wenn Sie Ihr Eigenheim barrierefrei oder altersgerecht umbauen, unter bestimmten Voraussetzungen auch mit Wohn-Riester. Welche dieser Förderungen Sie erhalten können? Das kommt unter anderem auf Ihr Einkommen und Ihren Familienstand an.
Erfahren Sie jetzt, welche Förderungen Ihnen zustehen. Dazu benötigen wir nur einige Angaben von Ihnen.
Meine persönlichen Daten
Angaben zu meinem Partner/meiner Partnerin
Meine staatliche Förderung
Drucken* Für die Förderungen gelten Voraussetzungen. Außerdem gilt: Für die Wohnungsbauprämie und die Arbeitnehmersparzulage gibt es Einkommensgrenzen. Die Wohn-Riester-Förderung erhalten Sie nur bei Abschluss eines Bausparvertrags in einem Riester-Tarif. Ihr Berater ermittelt gern, wie Sie die Förderungen optimal für sich nutzen.
Riester-Förderung
Ohne Einkommensgrenzen, Mindesteigenbetrag für unmittelbar Förderberechtigte: 4 % vom sozialversicherungspflichtigen Vorjahres-Bruttoeinkommen (maximal 2.100 €) abzüglich zustehender Zulagen, mindestens aber 60 €.
Bei Ehepaaren sind zwei Bausparverträge notwendig.
Bestimmte Modernisierungen können Sie mit Wohn-Riester fördern lassen. Ihr Berater informiert Sie zu den Voraussetzungen für die Förderung.
* Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
Wohnungsbauprämie
* Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
** Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen des Sparjahres.
Arbeitnehmersparzulage und Vermögenswirksame Leistungen
* Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
** Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen des Sparjahres. Auch wenn Sie keinen Zuschuss Ihres Arbeitgebers zu Vermögenswirksamen Leistungen erhalten, lohnt es sich, selbst vermögenswirksam zu sparen. Auf Vermögenswirksame Leistungen gibt es Zinsen von der LBS und 9 % Arbeitnehmersparzulage vom Staat, wenn Sie förderberechtigt sind.