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Die neue Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV).

Worauf ist zu achten?

1. Am 01.05.2014 trat die neue Einsparverordnung in Kraft.

2. Wenn Sie Eigentümer einer Immobilie sind und diese verkaufen oder vermieten möchten, müssen Sie einen Energieausweis vorweisen können. Als zukünftiger Eigentümer oder Mieter profitieren von den zusätzlichen Informationen zur Immobilie.

3. Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien müssen bestimmte Informationen enthalten.

4. Folgende Informationen sind gefordert:

  • Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis
  • Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude
  • Benennung der wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes
  • Baujahr der Gebäude und Heizungstechnik
  • Energieeffizienzklasse A+ bis H

5. Spätestens zur Objektbesichtigung ist dem Kauf- oder Mietinteressenten ein gültiger Energieausweis vorzulegen. Die Aushändigungspflicht besteht beim Notartermin.

6. Zwangsversteigerungsobjekte und Baudenkmäler sind nicht betroffen. Weitere Ausnahmen dieser Verordnung sind dem Gesetzestext zu entnehmen.

7. Für den Verstoß gegen die Publikationspflicht des §16a EnEV 2014 kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 15.000 Euro verhängt werden.