Akzessorietät
(§ 1113 Abs. 1 BGB). Der Begriff Akzessorietät (vom lateinischen "accedere" = hinzutreten) entstammt der juristischen Fachsprache. Er bezeichnet die Abhängigkeit des Bestehens eines Rechts von dem Bestehen eines anderen Rechts.
Der Begriff wird häufig im Zusammenhang mit der Hypothek verwendet: Der Darlehensnehmer erhält ein Darlehen. Im Gegenzug erhält der Darlehensgeber eine mit Sicherheiten (zum Beispiel dem Eigenheim) geschützte Forderung über den Darlehensbetrag. Das Recht aus der Hypothek ist abhängig vom Bestand der Forderung, die die Hypothek begründet. Ist das Darlehen, für das die Hypothek aufgenommen wurde, getilgt, erlischt automatisch die Forderung aus der Hypothek. Die Forderung wandelt sich in eine Eigentümerhypothek um.