Auffüllkredit
(§ 1 Abs. 3 BSpKG) Bausparsofortfinanzierung, bei der ein Bausparer Fremdgelder in der Ansparphase nutzt. Der Bausparer nimmt einen Auffüllkredit auf, um die erforderliche Mindestansparsumme seines Bausparvertrages zu erreichen. Diese ist eine Voraussetzung für die Aufnahme eines Zwischenkredits (mit Sofortauffüllung).
Der Bausparer muss den Auffüllkredit bei einem fremden Kreditinstitut aufnehmen. Den Bausparkassen ist das Ausstellen solcher Kredite aufsichtsrechtlich untersagt. Die Ablösung eines Auffüllkredits durch Bausparmittel gilt als wohnwirtschaftliche Maßnahme im Sinne des Bausparkassengesetzes .