Auflassung
Die Auflassung ist eine Einigung zwischen dem Käufer und Verkäufer eines Grundstücks (§ 873 BGB). Sie hält fest, dass das Eigentum des Grundstücks an den Käufer übergeht. Bei der Vereinbarung muss (nach § 925 BGB) ein Notar anwesend sein. Durch die Auflassung allein ist der Eigentumswechsel noch nicht abgeschlossen. Der Käufer wird erst mit dem Eintrag ins Grundbuch zum neuen Eigentümer.