Bauabzugssteuer
Alle Unternehmer, die im Inland eine Bauleistung in Auftrag geben, die der Herstellung, Instandsetzung, Änderung oder der Beseitigung von Bauwerken dient, sind grundsätzlich verpflichtet, von der Rechnung des Bauunternehmers/Handwerkers einen Steuerabzug von 15 Prozent direkt an das Finanzamt des Bauunternehmers abzuführen.
Dies gilt zwar nicht für selbstgenutztes, jedoch für vermietetes Wohneigentum , sobald ein Vermieter mehr als zwei Wohnungen vermietet. Der Steuerabzug muss von jeder tatsächlich erfolgten Gegenleistung, also auch für Voraus-, Teil- und Abschlagszahlungen vorgenommen werden.
Der Steuerabzug kann nur dann unterbleiben, wenn die Baufirma eine durch das Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorlegt. Oder auch, wenn die Zahlungen an die jeweilige Firma im laufenden Jahr den Betrag von 5.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen werden. Die Freigrenze erhöht sich auf 15.000 Euro, wenn der auftraggebende Unternehmer ausschließlich umsatzsteuerbefreite Vermietungsumsätze erzielt.
Liegt keine gültige Freistellungsbescheinigung vor und werden die genannten Freigrenzen voraussichtlich überschritten, muss der Leistungsempfänger den Steuereinbehalt in Höhe von 15 Prozent vornehmen. Er muss diesen bis zum 10. des Folgemonats beim zuständigen Finanzamt anmelden und abführen. Der Auftraggeber haftet für die abzuführenden Beträge, wenn er den Steuerabzug unterlassen hat.