Bauvorlageberechtigung
Nach den Bauordnungen der Bundesländer benötigen Bauunterlagen für genehmigungsbedürftige Errichtung und Änderung von Gebäuden eine besondere Unterschrift: Der Verfasser des Entwurfs, der die Bauunterlagen unterschreibt, muss bauvorlageberechtigt sein.
Bauvorlageberechtigt sind zum Beispiel Architekten, Innenarchitekten oder beratende Ingenieure, die nach dem Landesrecht eine solche Berufsbezeichnung führen dürfen.