Beleihungsgrenze
Die Beleihungsgrenze beschreibt, zu welchem Anteil Kreditinstitute ein Pfandobjekt beleihen dürfen. Die Grenze berechnen sie auf Grundlage des Beleihungswertes . Dabei gelten Rechtsvorschriften.
Für sogenannte Deckungshypotheken privater Hypothekenbanken liegt die Beleihungsgrenze bei 60 Prozent des Beleihungswertes. Die gleiche Grenze gilt auch für dinglich gesicherte Kredite von Sparkassen. Bei Sparkassen und den meisten anderen Kreditinstituten kann diese Beleihungsgrenze überschritten werden. Allerdings nur dann, wenn für den übersteigenden Betrag Bürgschaften der öffentlichen Hand oder anderer öffentlich-rechtlicher Institutionen gestellt werden.
Außerdem kann ein Kreditbedarf, der über der 60 Prozent Grenze liegt, durch einen Personalkredit abgedeckt werden. In der Regel ist dies bis zu einer Höhe von 80 Prozent des Beleihungswertes möglich. Durch die Kombination einer Bürgschaft und eines Privatkredits ist unter Umständen auch eine Vollfinanzierung möglich.
Beim Einsatz von Baudarlehen von Bausparkassen ist eine Beleihung bis zu 80 Prozent des Beleihungswertes zulässig (§ 7 BSpKG). Voraussetzung: eine entsprechende grundbuchliche Sicherung. Eine Beleihung über 80 Prozent des Beleihungswertes hinaus ist den Bausparkassen nur dann gestattet, wenn ausreichende Zusatzsicherheiten beigebracht werden können oder es sich um die Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum handelt.