Bewirtschaftungskosten
(§ 18 WertV; § 24 II. BV). Die Kosten für die Abschreibung und Unterhaltung baulicher Anlagen nennt man Bewirtschaftungskosten. Sie setzen sich zusammen aus:
- der Abschreibung
- den Verwaltungskosten
- den Betriebskosten
- den Instandhaltungskosten
- dem Mietausfallwagnis
Betriebskosten, die durch Umlagen gedeckt sind, werden in den Bewirtschaftungskosten nicht berücksichtigt. Wenn der Ertragswert berechnet wird, setzt man die Bewirtschaftungskosten häufig pauschal mit 25 Prozent bis 35 Prozent des Rohertrages an.