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Bürgschaft

(§ 765 Abs. 1 BGB). In der Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge (gegebenenfalls gegen Zahlung einer Bürgschaftsprovision), dafür einzustehen, dass die Verbindlichkeit des Schuldners erfüllt wird. Eine solche Bürgschaft bezeichnet man auch als "Ausfallbürgschaft". Eventuell zahlt der Schuldner dem Bürgen für seinen Dienst eine Bürgschaftsprovision.

Die Bürgschaft dient dazu, die Forderung des Gläubigers abzusichern. Etwa, wenn der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht zahlen kann oder will. Sie ist forderungsabhängig ( Akzessorietät ).

Die sogenannte Übergangsbürgschaft wahrt das vorrangige Darlehen vor Ansprüchen anderer Gläubiger, bis das vorgesehene Grundpfandrecht eingetragen ist. Die Werthaltigkeit der Bürgschaft richtet sich unter anderem nach der Art des Bürgschaftsgebers.

In diesem Sinne unterscheidet man

  • Bürgschaften von Körperschaften des öffentlichen Rechts
  • Bürgschaften von Kreditinstituten ( Avalkredit )
  • Bürgschaften von sogenannten Kreditgarantiegemeinschaften des Handwerks oder des Handels
  • Selbstschuldnerische Bürgschaften von juristischen Personen des Privatrechts, einer Handelsgesellschaft oder von Privatpersonen

Siehe auch: Ersatzsicherheiten , Gewährleistungsbürgschaft oder Vertragserfüllungsbürgschaft