Enteignung
(§§ 85ff. BauGB). Bei einer Enteignung werden dem Eigentümer die Rechte an einem Grundstück entzogen, belastet oder beschränkt.
Voraussetzung: Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Enteignung und dieser Zweck kann auf andere Weise nicht erreicht werden. Für die Enteignung ist eine Entschädigung zu zahlen.