Entschädigung
(§§ 39ff. BauGB). Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer eine angemessene finanzielle Entschädigung verlangen. Eine geänderte zulässige Nutzung kann zum Beispiel aufgrund einer Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans erfolgen.
Die Voraussetzung für eine Entschädigung: Dem Grundstückseigentümer entstehen dadurch Vermögensnachteile, zum Beispiel eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks.