Erbbaurecht
(§ 1 ErbbauRG). Das Erbbaurecht beschreibt ein veräußerliches und vererbliches, grundstücksgleiches Recht, auf oder unter einem (fremden) Grundstück ein Bauwerk zu errichten und zu nutzen. Das Erbbaurecht ist in der Regel befristet.
Für das Erbbaurecht wird ein besonderes Grundbuch (Erbbaugrundbuch) geführt. Als Entgelt ist ein Erbbauzins zu entrichten.