Erbbauzins
(§ 9 ErbbauRG). Der Erbbauzins ist ein in wiederkehrenden Leistungen bestehendes Entgelt für die Bestellung eines Erbbaurechts . Der Erbbauzins muss für die ganze Erbbauzeit im Voraus bestimmt sein.
Ein gleitender Erbbauzins kann nur durch Vormerkung gesichert werden. Er steht, wenn er dinglich gesichert ist, dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zu.