Ersatzsicherheiten
(§ 7 Abs.3 BSpKG). Das Bausparkassengesetz erlaubt es Bausparkassen, anstelle von Grundpfandrechten auch andere ausreichende Sicherheiten zur Absicherung von Darlehen zu akzeptieren.
Ob die Sicherheit ausreicht, muss die Bausparkasse mit großer kaufmännischer Sorgfalt entscheiden. Kriterien dafür sind beispielsweise eine hohe Wertbeständigkeit und eine leichte Liquidisierbarkeit.
Zu den Ersatzsicherheiten zählen unter anderem die Bürgschaft eines geeigneten Kreditinstituts, die Abtretung von Sparguthaben sowie die Verpfändung von Lebensversicherungen oder von Wertpapieren.